Wer durch einen schweren Schicksalsschlag auf Hilfe angewiesen ist, erfährt oft eine große Welle der Solidarität. Freunde, Nachbarn oder Internetnutzer sammeln Geld, um den Betroffenen ein Stück Lebensqualität zurückzugeben – etwa für einen behindertengerechten Umbau oder spezielle Hilfsmittel. Doch diese private Unterstützung kann rechtliche Folgen haben, wenn gleichzeitig staatliche Leistungen wie die Eingliederungshilfe beantragt werden. Die Frage lautet: Gilt gespendetes Geld als Privatvermögen, das erst aufgebraucht werden muss, bevor der Staat einspringt?
Spenden können bei Leistungen der Eingliederungshilfe als Vermögen berücksichtigt werden und dadurch einen Leistungsanspruch mindern oder ausschließen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gelder zur Deckung desselben Bedarfs eingesetzt werden können, für den auch die Sozialleistung beantragt wird. Darauf weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de unter Verweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Dezember 2025 hin (Az.: S 6 SO 435/22).
Schwerer Unfall und umfangreiche Spendenaktionen
Dem Verfahren lag der Fall eines jungen Mannes zugrunde, der nach einem Surfunfall im Jahr 2019 an einer vollständigen Tetraplegie ab dem fünften Halswirbel leidet. Der 2003 geborene Kläger ist seither auf einen Rollstuhl angewiesen. Ihm wurden ein Pflegegrad 5, ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B, H, aG und RF zuerkannt. Er lebt im Haushalt seiner Eltern und wird im Alltag durch persönliche Assistenz unterstützt.
Um den erheblichen Unterstützungsbedarf zu bewältigen, wurden mehrere Spendenaktionen gestartet. Über direkte Überweisungen auf sein Konto gingen rund 20.000 Euro ein. Parallel dazu sammelte eine Onlinekampagne über die Plattform betterplace.me rund 73.000 Euro, die an die Initiatorin der Kampagne weitergeleitet und von ihr nach und nach an den Kläger ausgezahlt wurden. Außerdem gingen beim Rotary Club rund 34.000 Euro an Spenden ein – der Vorstand beschloss jedoch, diese Mittel nur für Kosten auszuzahlen, die nicht bereits von anderen Stellen übernommen werden.
Wie werden Spenden rechtlich gewertet?
Nach Auffassung des Sozialgerichts musste der Mann die Spendengelder zunächst für den Wohnungsumbau verwenden. Zwar habe er aufgrund seiner schweren Behinderung grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungshilfe – diese Leistungen seien jedoch nachrangig. Das bedeutet: Vorhandenes Einkommen und Vermögen müssen zunächst eingesetzt werden.
Spenden sind rechtlich als Schenkungen einzuordnen. Sie zählen daher nicht als Einkommen im sozialrechtlichen Sinne, sondern als Vermögen. Entscheidend ist dabei, ob die betroffene Person tatsächlich auf das Geld zugreifen kann. Das Gericht unterschied zwischen drei Spendentöpfen:
- Gelder auf dem eigenen Konto: Diese wurden uneingeschränkt als Vermögen gewertet.
- Internetplattformen: Auch Gelder, die über Plattformen gesammelt und von einer Mittelsperson verwaltet wurden, galten als verfügbar, sofern keine rechtlichen Hindernisse für eine Auszahlung bestanden.
- Gebundene Mittel bei Vereinen: Gelder, die ein Verein verwaltet und nur unter Vorbehalt auszahlt, wurden nicht als sofort verwertbares Vermögen angesehen.
Da das verfügbare Vermögen den gesetzlichen Freibetrag überstieg, musste der Kläger die Spendengelder vorrangig einsetzen.
Keine besondere Härte bei identischen Bedarfen
Das Gericht sah in der Anrechnung keine besondere Härte. Eine Ausnahme könne nur dann gemacht werden, wenn die Spenden für einen Zweck gesammelt wurden, der über die Standardleistungen der Eingliederungshilfe hinausgeht. Da die Aufrufe im vorliegenden Fall jedoch allgemein gehalten waren oder Zwecke nannten, die auch die staatliche Hilfe abdeckt, griff der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe. Kurz gesagt: Wer sich selbst helfen kann – auch durch geschenktes Geld –, muss dies tun.
Checkliste für Spendenaktionen und Sozialleistungen
- Zweckbindung: Spenden sollten idealerweise für Bedarfe gesammelt werden, die nicht von der Eingliederungshilfe oder Krankenkasse gedeckt sind.
- Transparenz: Die Kommunikation gegenüber Spendern sollte den Verwendungszweck klar benennen.
- Verwaltung: Es ist zu prüfen, ob die Verwaltung durch Dritte (etwa Vereine oder Stiftungen) einen direkten Zugriff des Betroffenen ausschließt.
- Freibeträge: Die aktuellen Vermögensschonbeträge nach dem SGB IX sollten bekannt sein.
Das Urteil des Sozialgerichts Konstanz ist noch nicht rechtskräftig; eine Berufung beim Landessozialgericht ist anhängig. Die Entscheidung zeigt dennoch, dass die rechtliche Einordnung privater Solidarität für Betroffene weitreichende finanzielle Konsequenzen haben kann.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 11.03.2026
- Autor
- red