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Spende = Schenkung?

Wenn Spenden den Anspruch auf Sozial­leis­tungen gefährden

Weißes Sparschwein, welches auf der Seite liegt, als wären die Finanzen in Schieflage geraten. Daneben ein paar Euromünzen vor hellblauem Hintergrund.
Auf den ersten Blick helfen Spenden in der Not, doch sie können die privaten Finanzen und Ansprüche auf Hilfe auch in Schieflage bringen.

Über eine Online­plattform oder im privaten Umfeld spenden sammeln, hilft schnell und unkompliziert. Doch Achtung: Erhalten Menschen mit Behinderung private Spenden für behinde­rungs­be­dingte Bedarfe, können diese als verwertbares Vermögen die Ansprüche auf staatliche Einglie­de­rungshilfe mindern oder ausschließen. Das gilt es dabei zu beachten.

Wer durch einen schweren Schick­sals­schlag auf Hilfe angewiesen ist, erfährt oft eine große Welle der Solidarität. Freunde, Nachbarn oder Internet­nutzer sammeln Geld, um den Betroffenen ein Stück Lebens­qualität zurück­zugeben – etwa für einen behinder­ten­ge­rechten Umbau oder spezielle Hilfsmittel. Doch diese private Unterstützung kann rechtliche Folgen haben, wenn gleich­zeitig staatliche Leistungen wie die Einglie­de­rungshilfe beantragt werden. Die Frage lautet: Gilt gespendetes Geld als Privat­vermögen, das erst aufgebraucht werden muss, bevor der Staat einspringt?

Spenden können bei Leistungen der Einglie­de­rungshilfe als Vermögen berück­sichtigt werden und dadurch einen Leistungs­an­spruch mindern oder ausschließen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gelder zur Deckung desselben Bedarfs eingesetzt werden können, für den auch die Sozial­leistung beantragt wird. Darauf weist das Rechts­portal anwalt­auskunft.de unter Verweis auf ein Urteil des Sozial­ge­richts Konstanz vom 16. Dezember 2025 hin (Az.: S 6 SO 435/22).

Schwerer Unfall und umfang­reiche Spenden­ak­tionen

Dem Verfahren lag der Fall eines jungen Mannes zugrunde, der nach einem Surfunfall im Jahr 2019 an einer vollständigen Tetraplegie ab dem fünften Halswirbel leidet. Der 2003 geborene Kläger ist seither auf einen Rollstuhl angewiesen. Ihm wurden ein Pflegegrad 5, ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B, H, aG und RF zuerkannt. Er lebt im Haushalt seiner Eltern und wird im Alltag durch persönliche Assistenz unterstützt.

Um den erheblichen Unterstüt­zungs­bedarf zu bewältigen, wurden mehrere Spenden­ak­tionen gestartet. Über direkte Überwei­sungen auf sein Konto gingen rund 20.000 Euro ein. Parallel dazu sammelte eine Online­kampagne über die Plattform betterplace.me rund 73.000 Euro, die an die Initiatorin der Kampagne weiter­ge­leitet und von ihr nach und nach an den Kläger ausgezahlt wurden. Außerdem gingen beim Rotary Club rund 34.000 Euro an Spenden ein – der Vorstand beschloss jedoch, diese Mittel nur für Kosten auszuzahlen, die nicht bereits von anderen Stellen übernommen werden.

Wie werden Spenden rechtlich gewertet?

Nach Auffassung des Sozial­ge­richts musste der Mann die Spenden­gelder zunächst für den Wohnungsumbau verwenden. Zwar habe er aufgrund seiner schweren Behinderung grundsätzlich Anspruch auf Einglie­de­rungshilfe – diese Leistungen seien jedoch nachrangig. Das bedeutet: Vorhandenes Einkommen und Vermögen müssen zunächst eingesetzt werden.

Spenden sind rechtlich als Schenkungen einzuordnen. Sie zählen daher nicht als Einkommen im sozial­recht­lichen Sinne, sondern als Vermögen. Entscheidend ist dabei, ob die betroffene Person tatsächlich auf das Geld zugreifen kann. Das Gericht unterschied zwischen drei Spenden­töpfen:

  • Gelder auf dem eigenen Konto: Diese wurden uneingeschränkt als Vermögen gewertet.
  • Internetplattformen: Auch Gelder, die über Plattformen gesammelt und von einer Mittelsperson verwaltet wurden, galten als verfügbar, sofern keine rechtlichen Hindernisse für eine Auszahlung bestanden.
  • Gebundene Mittel bei Vereinen: Gelder, die ein Verein verwaltet und nur unter Vorbehalt auszahlt, wurden nicht als sofort verwertbares Vermögen angesehen.

Da das verfügbare Vermögen den gesetz­lichen Freibetrag überstieg, musste der Kläger die Spenden­gelder vorrangig einsetzen.

Keine besondere Härte bei identischen Bedarfen

Das Gericht sah in der Anrechnung keine besondere Härte. Eine Ausnahme könne nur dann gemacht werden, wenn die Spenden für einen Zweck gesammelt wurden, der über die Standard­leis­tungen der Einglie­de­rungshilfe hinausgeht. Da die Aufrufe im vorlie­genden Fall jedoch allgemein gehalten waren oder Zwecke nannten, die auch die staatliche Hilfe abdeckt, griff der Nachrang­grundsatz der Sozialhilfe. Kurz gesagt: Wer sich selbst helfen kann – auch durch geschenktes Geld –, muss dies tun.

Checkliste für Spenden­ak­tionen und Sozial­leis­tungen

  • Zweckbindung: Spenden sollten idealerweise für Bedarfe gesammelt werden, die nicht von der Eingliederungshilfe oder Krankenkasse gedeckt sind.
  • Transparenz: Die Kommunikation gegenüber Spendern sollte den Verwendungszweck klar benennen.
  • Verwaltung: Es ist zu prüfen, ob die Verwaltung durch Dritte (etwa Vereine oder Stiftungen) einen direkten Zugriff des Betroffenen ausschließt.
  • Freibeträge: Die aktuellen Vermögensschonbeträge nach dem SGB IX sollten bekannt sein.

Das Urteil des Sozial­ge­richts Konstanz ist noch nicht rechts­kräftig; eine Berufung beim Landes­so­zi­al­gericht ist anhängig. Die Entscheidung zeigt dennoch, dass die rechtliche Einordnung privater Solidarität für Betroffene weitrei­chende finanzielle Konsequenzen haben kann.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Datum
Aktualisiert am
11.03.2026
Autor
red
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