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Rente

Rente und Hinzuver­dienst: Was gilt für die Alters­vorsorge?

Rentner am PC und Sparschwein auf Tisch
Rente: Wie viel Hinzuverdienst ist erlaubt?

Immer mehr Menschen arbeiten auch nach Erreichen des Renten­alters, um ihre finanzielle Situation zu verbessern oder aktiv zu bleiben. Doch was passiert mit der Betriebsrente, wenn parallel Erwerbs­ein­kommen erzielt wird? Anwalt­auskunft.de klärt rechtliche Fragen zur Alters­vorsorge.

Rente: Mehr Geld durch Hinzuver­dienst

Niemand möchte im hohen Alter jeden Euro umdrehen müssen. Neben dem finanziellen Anreiz sind oft auch Sinnstiftung zwei der entschei­denden Gründe, warum ältere Menschen nach Eintritt ins Rentenalter weiterhin beruflich tätig sind.

(Rente mit 63: Wie werden Zeiten der Arbeits­lo­sigkeit gewertet?)

Hinzuver­dienst­grenzen bis Ende 2022

Allerdings gab es bis Ende 2022 sogenannte Hinzuver­dienst­grenzen. Wer vor Erreichen des regulären Renten­alters (ab Jahrgang 1964 mit 67) in Rente gegangen ist (z.B. wegen Schwer­be­hin­derung oder besonders langer Arbeitszeit) oder eine Erwerbs­min­de­rungsrente erhalten hat, dem konnte zusätz­liches Einkommen angerechnet werden – was dazu führte, dass sich der Renten­an­spruch verringerte. Wer das reguläre Rentenalter erreicht hatte, für den spielte zusätz­liches Einkommen für die Altersrente keine Rolle mehr.

Aber warum galten überhaupt Obergrenzen für den Zuverdienst? Das Renten­system basiert auf dem Prinzip der Solidarität. Das bedeutet, dass Beiträge von Erwerbs­tätigen dazu verwendet werden, die Renten derjenigen zu finanzieren, die nicht mehr oder nicht mehr voll erwerbstätig sind. Hinzuver­dienst­grenzen sollten sicher­stellen, dass Menschen, die eine Rente beziehen, nicht gleich­zeitig ein hohes Einkommen aus Erwerbs­tä­tigkeit haben und somit die Solidar­ge­mein­schaft übermäßig belasten. Ebenso sollten sie den Anreiz für einen frühzeitigen Renten­eintritt verringern und eher dafür sorgen, dass Menschen länger arbeiten und somit mehr in das Renten­system einzahlen.

(Renten­be­scheid und Renten­auskunft: Was tun bei Fehlern?)

Ab 2023: Hinzuver­dienst­grenzen abgeschafft

Seit 2023 existieren die Grenzen für zusätz­liches Einkommen neben der gesetz­lichen Rente nichtmehr. Die Hauptgründe dafür sind:

  • Bekämpfung des Fachkräftemangels: Durch die Abschaffung der Verdienstgrenzen soll es für Rentner attraktiver werden, weiterhin zu arbeiten und somit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Ältere Arbeitnehmer verfügen oft über wertvolle Erfahrung und Wissen, das in vielen Branchen dringend benötigt wird.
  • Flexibilisierung des Renteneintritts: Die Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen ermöglicht einen flexibleren Übergang in den Ruhestand. Rentner können weiterhin arbeiten und ihre Rente gleichzeitig beziehen, ohne finanzielle Einbußen befürchten zu müssen.
  • Anreiz zur Erwerbstätigkeit im Alter: Durch die Abschaffung der Grenzen soll ein Anreiz geschaffen werden, im Alter erwerbstätig zu bleiben und somit die eigene finanzielle Situation aufzubessern und gleichzeitig einen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten.

Im Klartext: die Abschaffung der Hinzuver­dienst­grenzen bei der Rente bedeutet, dass Rentne­rinnen und Rentner seit dem 1. Januar 2023 unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuver­dienen dürfen, ohne dass diese gekürzt wird. Dies gilt für alle, die eine Altersrente beziehen, unabhängig davon, ob sie vorzeitig in Rente gegangen sind oder die Regelal­ters­grenze erreicht haben.

(Wenn der Körper nicht mitmacht: Wer Erwerbs­min­de­rungsrente bekommt.)

Hinzuver­dienst­grenzen: Ausnahmen bei Erwerbs­min­de­rungsrente

Allerdings: Die Hinzuver­dienst­grenzen wurden nicht für alle Rentenarten abgeschafft. Beispielsweise bei der Erwerbs­min­de­rungsrente (für Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebens­un­terhalt zu bestreiten) gelten bestimmte Grenzen, die 2023 angepasst wurden. Bei einer teilweisen Erwerbs­min­de­rungsrente beträgt die Obergrenze 39.322€, bei voller Erwerbs­min­de­rungsrente 19.661€ pro Jahr. „Diese kann bei entsprechend höherem Einkommen vor Eintritt der teilweisen Erwerbs­min­derung auch höher ausfallen“, sagt Rechts­an­wältin Frauke Redweik, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Gut zu wissen: Seit 1.1.2024 können Bezieher einer Erwerbs­min­de­rungsrente durch die sogenannte Arbeits­er­probung testen, ob sie wieder (mehr) arbeiten können, ohne ihren Renten­an­spruch zu gefährden.

(Vorzeitig in den Ruhestand: So gleicht man Abzüge bei der Rente aus.)

Betriebsrente: Verringert Hinzuver­dienst Anspruch?

Neben der gesetz­lichen Altersrente gibt es häufig die so genannte Betriebsrente. Diese ist eine Leistung der betrieb­lichen Alters­vorsorge und wird vom Arbeitgeber angeboten. In der Regel ist sie für Arbeit­nehmer freiwillig. Was passiert aber, wenn die Betriebsrente ausgezahlt wird und nebenbei noch Erwerbs­ein­kommen erzielt wird?

Urteil: Einkünfte auf Betriebsrente anrechenbar

Diese Frage hat das Landes­ar­beits­gericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 12. April 2024 (Az. 6 Sa 1198/23) grundlegend beantwortet: Die Anrechnung von Einkommen auf eine Betriebsrente ist zulässig, wenn dies in den Versor­gungs­be­stim­mungen ausdrücklich geregelt ist. Einfach gesagt: Wenn in den betrieb­lichen Regelungen zur Alters­vorsorge festgelegt wurde, dass zusätz­liches Einkommen angerechnet wird, ist das auch rechtens.

Ausgangspunkt war der Kläger, der neben seiner vorzeitig in Anspruch genommenen gesetz­lichen Altersrente Arbeits­ein­kommen erzielte. Dies führte nach einer tarifver­trag­lichen Regelung zu einer Kürzung seiner Betriebsrente auf null.

Keine Ungleich­be­handlung von Erwerbs­tätigen und Ruheständlern

Laut dem Gericht verstoße die Klausel zur Anrechnung auch nicht gegen den Gleich­heitssatz des Grundge­setzes. Eine Ungleich­be­handlung von Erwerbs­tätigen und Ruheständlern sei bei einer Gesamt­ver­sor­gungs­zusage gerecht­fertigt, da diese auf die Aufrecht­erhaltung des Lebens­standards im Alter abziele.

Das Urteil gibt Arbeit­gebern Rechts­si­cherheit bei der Gestaltung von Versor­gungs­ord­nungen. Es zeigt aber auch, dass Versor­gungs­re­ge­lungen präzise formuliert sein müssen, um einer gericht­lichen Überprüfung standzu­halten. Für Arbeit­nehmer bedeutet dies, dass sie die Bedingungen ihrer Betriebsrente genau kennen sollten, insbesondere, wenn sie vorzeitig in den Ruhestand gehen oder weiter­ar­beiten wollen.

(Betriebs­renten müssen nicht gerecht sein.)

Anspruch geltend machen: Anwältinnen und Anwälte helfen

Anwältinnen und Anwälte können Ihnen in vielen Situationen helfen, Ihre Renten­an­sprüche durchzu­setzen. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Rente oder Probleme mit der Renten­ver­si­cherung haben, sollten Sie sich nicht scheuen, einen Anwalt zu kontak­tieren. Schauen Sie direkt nach dem passenden Rechts­beistand in Ihrer Nähe, zu finden in unserer Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
10.02.2025
Autor
red/dav
Bewertungen
46

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