
Wer im Internet etwas kauft oder ein Abo abschließt, bestätigt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) meist ungesehen – und schaut sie sich erst wieder an, wenn er den Vertrag kündigen möchte. Sich die AGB anzuschauen, ist zwar immer empfehlenswert. Die Kündigung von Online-Verträgen wird ab Oktober 2016 aber einfach vonstattengehen können.
Online-Verträge kündigen: Textform künftig ausreichend
Bei Standard-Verträgen, die in Textform geschlossen wurden – also vor allem Online-Verträge – ist ab Oktober keine Kündigung in Schriftform mehr notwendig. Eine E-Mail reicht also auch dann, wenn das Schreiben nicht eigenhändig unterzeichnet und nicht per Briefpost geschickt wird. Um die Textform zu erfüllen, genügt schon ein lesbarer Text, aus dem eindeutig hervorgeht, wer und was erklärt beziehungsweise gekündigt werden soll, und der mit dem Namen des Absenders schließt.
Änderung: Bestandkunden müssen nicht informiert werden
Die Online-Unternehmen müssen ihre AGB den gesetzlichen Änderungen bis zum 1. Oktober anpassen. Die AGB gelten dann für alle Neukunden. Die Bestandskunden müssen die Anbieter hingegen nicht über die Änderungen informieren.
Gerichte: Kündigung per E-Mail möglich
„Unternehmen sollten jedoch auch Bestandskunden die Möglichkeit geben, elektronisch zu kündigen“, empfiehlt Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltsverein (DAV). Die Rechtsprechung der letzten Zeit zeige, dass die Gerichte in Streitfällen über die Gültigkeit einer Kündigung dazu tendierten, Online-Kündigungen als ausreichend zu erachten. Der gesamte Vertrag zwischen Portal und Abonnent sei durch digitale Kommunikation geprägt. Das müsse dann auch für die Kündigung gelten. So entschied etwa das Landgericht München bereits am 30. Januar 2014, dass ein Online-Dating-Portal die Kündigung eines Nutzers per Mail akzeptieren müsse (AZ: 12 O 18571/13).
- Datum
- Aktualisiert am
- 29.09.2016
- Autor
- red/dpa