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Vertrags­kün­digung

Gesetzes­än­derung: Online-Verträge dürfen online gekündigt werden

Online Verträge abschließen, geht schnell. Kündigen künftig auch. © Quelle: Yuganov/fotolia.com

Ob Fitness­studio, Streaming-Dienst oder Versicherung – immer mehr Menschen schließen Verträge online. Wer solch einen Vertrag wieder kündigen wollte, musste dem Vertrags­partner dazu allerdings meist einen Brief schreiben. Ab dem 1. Oktober gehört das der Vergan­genheit an: Neuen gesetz­lichen Regelungen zufolge können Verbraucher dann online abgeschlossene Verträge auch online kündigen.

Wer im Internet etwas kauft oder ein Abo abschließt, bestätigt die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) meist ungesehen – und schaut sie sich erst wieder an, wenn er den Vertrag kündigen möchte. Sich die AGB anzuschauen, ist zwar immer empfeh­lenswert. Die Kündigung von Online-Verträgen wird ab Oktober 2016 aber einfach vonstat­tengehen können.

Online-Verträge kündigen: Textform künftig ausreichend

Bei Standard-Verträgen, die in Textform geschlossen wurden – also vor allem Online-Verträge – ist ab Oktober keine Kündigung in Schriftform mehr notwendig. Eine E-Mail reicht also auch dann, wenn das Schreiben nicht eigenhändig unterzeichnet und nicht per Briefpost geschickt wird. Um die Textform zu erfüllen, genügt schon ein lesbarer Text, aus dem eindeutig hervorgeht, wer und was erklärt beziehungsweise gekündigt werden soll, und der mit dem Namen des Absenders schließt.

Änderung: Bestand­kunden müssen nicht informiert werden

Die Online-Unternehmen müssen ihre AGB den gesetz­lichen Änderungen bis zum 1. Oktober anpassen. Die AGB gelten dann für alle Neukunden. Die Bestands­kunden müssen die Anbieter hingegen nicht über die Änderungen informieren.

Gerichte: Kündigung per E-Mail möglich

„Unternehmen sollten jedoch auch Bestands­kunden die Möglichkeit geben, elektronisch zu kündigen“, empfiehlt Rechts­an­wältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalts­verein (DAV). Die Rechtsprechung der letzten Zeit zeige, dass die Gerichte in Streit­fällen über die Gültigkeit einer Kündigung dazu tendierten, Online-Kündigungen als ausreichend zu erachten. Der gesamte Vertrag zwischen Portal und Abonnent sei durch digitale Kommuni­kation geprägt. Das müsse dann auch für die Kündigung gelten. So entschied etwa das Landgericht München bereits am 30. Januar 2014, dass ein Online-Dating-Portal die Kündigung eines Nutzers per Mail akzeptieren müsse (AZ: 12 O 18571/13).

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red/dpa
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Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen Internet Kündigung Vertrag

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