Eine Krankenkasse muss in einem solchen Fall eine Echthaarperücke finanzieren, und zwar jährlich. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vom 30. November 2016 (AZ: S 9 KR 706 50/15, S 9 KR 920/16).
Welche Leistungen zahlt die Krankenkasse?
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um eine Frau, die unter totalem Haarausfall litt. Bereits 2015 hatte das Gericht die Krankenkasse verurteilt, die Kosten für eine Echthaarperücke aus dem Jahr 2014 zu übernehmen.
Nachdem diese Perücke verschlissen war, kaufte sich die Frau in den Folgejahren ebenfalls Echthaarperücken. Sie beantragte die Kostenübernahme durch die Krankenkasse mit der Begründung, dass nach einjähriger Tragedauer die Perücken aufgetragen seien.
Was kann man tun, wenn die Krankenkasse Anträge auf Leistungen ablehnt?
Weil die Krankenkasse sich weigerte zu zahlen, musste sich die Frau an das Sozialgericht wenden. Dort bekam sie Recht. Dieser Fall zeigt, dass Hartnäckigkeit sich auszahlen kann. Ob und wann Hartnäckigkeit erfolgversprechend ist, prüft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Sozialrecht. Diese in der Nähe findet man in der Anwaltssuche auf dieser Website.
Immer wieder kann man sich gegen die Krankenkassen durchsetzen. Wer nur ein geringes Einkommen hat, hat für die Durchsetzung seiner Rechte womöglich Anspruch auf Unterstützung.
Das Gericht hatte die aufgetragenen Perücken in Augenschein genommen und sich beraten lassen. Es war davon überzeugt, dass diese verschlissen waren. Außerdem dauere eine Reparatur etwa acht bis zwölf Wochen. Selbst danach seien sie aber auch nur eingeschränkt benutzbar, etwa beim Sport, um die neue zu schonen.
Auf keinen Fall eigne sie sich zur Dauerversorgung der Frau. Auch bei ausreichender Pflege nicht. Der medizinische Dienst der Krankenversicherung und die Krankenkasse selbst hatten noch gemeint, eine Echthaarperücke könne über mehrere Jahre genutzt werden. Während des Zeitraums der langen Reparatur könnte die Frau schließlich ein Kopftuch tragen, so die Krankenversicherung. Dem erteilte das Koblenzer Gericht glücklicherweise eine Absage.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.02.2017
- Autor
- red/dpa