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Gericht: Nieder­ge­lassene Zahntechniker brauchen Meistertitel

© Quelle: Microgen/fotolia.de

Wer sich als Zahntechniker selbst­ständig macht und sich nieder­lassen will, muss den Meister im Zahntechniker-Handwerk machen. Es sei denn, es gibt eine Ausnah­me­be­wil­ligung.

Diese Vorgabe ist auch verfas­sungsgemäß. Der Schutz der Betroffenen vor Gesund­heits­ge­fahren reicht aus, um einen Meistertitel zu fordern. Schließlich werden etwa Implantate dauerhaft in den Körper eingebracht. So hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen am 20. November 2017 (AZ: 4 A 1113/13) in einem Grundsatz­urteil entschieden, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet.

Gericht: Meisterzwang für Zahntechniker verfas­sungsgemäß

Der Zahntechniker wollte sich nieder­lassen, konnte aber weder eine bestandene Meister­prüfung noch eine Ausnah­me­be­wil­ligung vorweisen. Durch das Gericht wollte er feststellen lassen, dass der Meisterzwang verfas­sungs­widrig ist. Außerdem unterstehe der Beruf des Zahntech­nikers nicht der Handwerks­ordnung, sondern dem Medizin­pro­duk­te­gesetz.

Die Klage des Zahntech­nikers scheiterte. Das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster hält den Meisterzwang für das Zahntechniker-Handwerk für verfas­sungsgemäß.

Pflicht zum Meisterbrief: Schutz vor Gesund­heits­ge­fahren

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Meister­zwangs im Grundsatz und für viele Bereiche des Handwerks bereits höchst­rich­terlich geklärt. Für Handwerke im Gesund­heits­bereich – so auch für das Zahntechniker-Handwerk – gelten Besonder­heiten. Diese machten eine besondere Prüfung erforderlich.

So gebe es anders als in den meisten anderen Handwerks­berufen nicht die gesetzliche Möglichkeit, dass Altgesellen ohne Meisterbrief einen Betrieb selbst­ständig übernehmen könnten. Bei diesen Regeln gehe es um den Schutz vor Gesund­heits­ge­fahren durch unsach­gemäße Handwerk­s­ausübung. Das sei ein ausrei­chender Grund, damit die Vorschrift verfas­sungsgemäß ist.

Das Gericht wies in seinem Urteil auch darauf hin, dass Implantate dauerhaft im Körper blieben und so von ihnen eine Gesund­heits­gefahr ausgehen könnte.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Datum
Aktualisiert am
05.04.2018
Autor
DAV
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