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Medizinrecht

Arzthaftung: Behandlung nicht ausreichend dokumentiert?

Patienten müssen Behandlungsfehler beweisen und ziehen dazu meistens die Behandlungsdokumentation heran. © Quelle: Edwards/gettyimages.de

Bei einem Arzthaf­tungs­prozess muss ein Behand­lungs­fehler nachge­wiesen werden. Hierbei kommt es auch auf die Behand­lungs­do­ku­men­tation an. Was ist aber, wenn der Arzt diese nur sehr lückenhaft erstellt hat?

Lücken in der Behand­lungs­do­ku­men­tation führen nicht automatisch zu einem Vorwurf von Behand­lungs­fehlern. Vielmehr hat der Arzt in einem Prozess die Möglichkeit, diese Lücken durch andere Beweis­mittel zu schließen, wie etwa die Anhörung des Arztes selbst und die Vernehmung von Zeugen. Kann dann kein Behand­lungs­fehler festge­stellt werden, muss der Arzt auch nicht haften. Die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz vom 4. Juli 2016 (AZ: 5 U 565/16). 

In dem Prozess warf die Klägerin ihrem Zahnarzt vor, sie nicht genügend über die Risiken des Zahnziehens informiert zu haben. Auch habe der Arzt nicht ausreichend festge­stellt, ob der Zahn überhaupt gezogen werden müsse. Es wurde kein Röntgenbild angefertigt, so die Patientin. 

Die Patientin hatte drei Tage nach dem Eingriff erneut zu ihrem Arzt gehen müssen, um Wurzelreste entfernen zu lassen. Dabei sei es zu einer Nervver­letzung gekommen, die Wunde habe sich später entzündet. 

Die Frau warf dem Arzt zum einen Behand­lungs­fehler vor, zum anderen, dass die Behand­lungs­do­ku­men­tation sehr lückenhaft sei. Daher könnten Sachver­ständige ihren Vorwurf nicht richtig prüfen. Insgesamt liege ein Behand­lungs­fehler des Arztes vor, dafür spreche auch die lückenhafte Dokumen­tation.

Wie wichtig ist die Behand­lungs­do­ku­men­tation in einem Arzthaf­tungs­prozess?

Grundsätzlich kommt es tatsächlich auf die Dokumen­tation der Behandlung des Patienten an. Der Patient muss den Behand­lungs­fehler beweisen und zieht dazu meistens die Behand­lungs­do­ku­men­tation heran. 

Der Arzt konnte jedoch mit Hilfe seiner Aussage sowie der Aussage seiner Assistentin das Gegenteil beweisen. Demnach war die Extraktion des Zahnes notwendig. Der Zahn habe tatsächlich gezogen werden müssen. Es könne dann auch vorkommen, dass tief ein Wurzelrest verbleibe. 

Bei Entfernen dieses Wurzel­restes könne es immer zu einer Verletzung des Nervs kommen. Auch eine Wundin­fektion komme immer wieder einmal vor – darüber müsse nicht gesondert aufgeklärt werden. 

Das Gericht sprach von „schick­sal­haften“ Begleit­erschei­nungen der Behandlung der Patientin. Allein  wegen Lücken in der Dokumen­tation könne kein Behand­lungs­fehler des Arztes begründet werden. Da aber der Arzt nachge­wiesen habe, dass seine Behandlung notwendig und im Übrigen weitere Aufklärung nicht geboten gewesen sei, hafte er nicht.

Datum
Aktualisiert am
25.08.2017
Autor
red
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Themen
Arzt

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