Es gilt als ein beliebtes Hobby unter älteren Menschen: Sie packen ein paar Brotreste ein und machen sich auf den Weg in den Park oder die Innenstadt, um Enten oder Tauben zu füttern. Auch Singvögel werden im Winter mit Meisenknödeln kulinarisch versorgt – das Vogelhäuschen ist von deutschen Terrassen kaum mehr wegzudenken. Und auch die Tiere des Waldes stauben hin und wieder etwas ab. Lesen Sie hier, was erlaubt ist.
Schwarzwild und Rehe: Füttern streng verboten
Ob und wann Tiere gefüttert werden dürfen, regelt ausgerechnet das Jagdrecht. Es wird ergänzt durch die Fütterungsregeln der jeweiligen Landesrechte. Diese können sich zwar von Land zu Land unterscheiden – viele Regeln sind aber deckungsgleich. „Rehe und Schwarzwild wie Wildschweine dürfen grundsätzlich nicht gefüttert werden. Verbraucher können sich als Faustregel merken, dass das für alle größeren Tiere des Waldes gilt“, erklärt Gerhard Kerres, Rechtsanwalt für Agrarrecht vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Kleinere Wildtiere wie Mäuse seien im Gesetz nicht genannt.
Für Privatpersonen wie Spaziergänger gilt das in allen Fällen. Jägern ist es in gewissen Notsituationen erlaubt, Tiere zu füttern. Liegt beispielsweise im Winter so viel Schnee, dass die Tiere keine Nahrung finden können, darf der Jäger sie unterstützen.
Wildtiere füttern birgt Risiken für Mensch und Tier
Dass man Wildtiere nicht füttern darf, dient in erster Linie ihrem Schutz, zum Beispiel vor falscher Nahrung. So vertragen Rehe zum Beispiel kein Brot – das Nahrungsmittel, dass Hobbyfütterer gerne an Tiere ausgeben. „Tiere sind bereits in der Natur ausreichend mit Nahrung versorgt. Dort sollen sie auch bleiben – und nicht immer näher an die Städte beziehungsweise in die Städte ziehen“, sagt Rechtsanwalt Kerres.
Denn fütterten die Menschen die Tiere regelmäßig, würden diese zahmer und schreckten vor Nähe zu den Menschen irgendwann nicht mehr zurück. Das könne für letztere ein Risiko darstellen: So können Wildschweine in Wohngebieten großen Schaden anrichten und für Menschen gefährlich werden.
Tiere füttern: Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld
Wer trotzdem Wildtiere wie Rehe füttert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Solche Fälle sind bislang zwar nicht bekannt. Erwischt ein Jäger aber eine Privatperson dabei, wie sie ein Reh oder Wildschwein füttert, darf er sie festhalten und die Personalien aufnehmen.
Stadtrecht: Tauben füttern verboten
Häufiger als Wildtiere im Wald werden Enten und Tauben in der Stadt gefüttert. Hier gilt nicht mehr das Jagd-, sondern das Stadtrecht. Und das besagt in der Regel, dass Tauben nicht gefüttert werden dürfen. Sie gelten vielerorts als Plage, und sollen nicht noch angelockt werden – nicht zuletzt deswegen, weil Taubenkot für Gebäude schädlich ist.
Vögel füttern erlaubt – zumindest im Winter
Alle anderen Vögel zu füttern ist erlaubt. „Es ist zumindest aus rechtlicher Sicht kein Problem, auf dem Balkon ein Vogelhäuschen aufzustellen oder Meisenknödel aufzuhängen“, informiert der Rechtsanwalt aus Bonn. Tierschützer sind allerdings der Meinung, dass man den Tieren damit nicht immer einen Gefallen tut. Denn in der Regel brauchen Vögel nicht das ganze Jahr über Fütterung. Höchstens im Winter kann es hilfreich sein, wenn sie in der Natur nicht mehr viel Nahrung finden.
Wer zur Miete wohnt und im Winter auf seinem Balkon ein Vogelhaus anbringen will, muss zuvor unter Umständen seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Das ist notwendig, wenn das Vogelhäuschen an der Fassade angebracht werden soll. Sollte dort aber bereits eine Verankerung für eine Wäscheleine vorhanden sein, kann daran auch ein Vogelhäuschen montiert werden – vorausgesetzt, sie ist nicht zu schwer für den Haken. Unproblematisch sind aufstellbare Vogelhäuschen, die nicht befestigt werden müssen.
Das Vogelhäuschen muss so aufgestellt werden, dass es nicht über die Brüstung hinausragt. So wird, wenn überhaupt, hauptsächlich der eigene Balkon durch Vogelkot verschmutzt. Sollte es durch die angelockten Vögel dennoch zu einer unverhältnismäßigen Verschmutzung kommen, kann der Vermieter verlangen, dass das Vogelhäuschen wieder entfernt wird.
Wer auf dem heimischen Balkon Vögel verköstigt, kann auch mit dem Privatrecht in Konflikt geraten, wenn der darunter liegende Balkon stark mit Vogelkot verschmutzt wird. Besteht bereits ein Konflikt mit den Nachbarn, kann eine hohe Belastung durch Vogelkot die Situation verschlimmern.
Gericht: Tauben füttern auf dem Balkon nicht immer erlaubt
In Fall einer Münchner Wohnungseigentümergemeinschaft kam es wegen Vogelfütterung bereits zu einem Gerichtsverfahren. Einer der Wohnungseigentümer fütterte auf seinem Balkon wilde Tauben unter anderem mit Vogeltränken und Meisenknödeln. Diese zogen täglich viele Tauben an.
Die übrigen Eigentümer fühlten sich dadurch gestört. Sie klagten gegen den Vogelfreund und verlangten, mit der Fütterung aufzuhören. Taubenkot sei ein Überträger von Keimen und Krankheiten. Der Hausordnung zufolge sei es außerdem verboten, von einer Wohnung aus oder auf dem Grundstück Tauben oder Möwen zu füttern. Hinzu komme das Taubenfütterungsverbot der Stadt München.
Der Richter im Amtsgericht München gab den klagenden Wohnungseigentümern recht (Urteil vom 23.09.2015, AZ: 485 C 5977/15 WEG). Der Taubenfreund habe nicht nur gegen die Pflichten aus der Hausordnung verstoßen. Die Wohnungseigentümer hätten innerhalb ihrer Gemeinschaft auch eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
- Datum
- Aktualisiert am
- 24.10.2016
- Autor
- vhe/dpa/tmn