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Tauben und Wildtiere

Welche Tiere darf man füttern?

Dass Vögel gefüttert werden, ist nicht überall gerne gesehen. © Quelle: AfricaStudio/fotolia.com

Tierliebe schlägt sich oft darin nieder, dass die Tiere großzügig mit Nahrungs­mitteln bedacht werden. Viele Menschen füttern Vögel, einige sogar Tauben und wieder andere Rehe oder weitere Wildtiere. Doch auch wenn die meisten dabei in guter Absicht handeln dürften, tun sie den Tieren häufig nichts Gutes – und begehen eine Ordnungs­wid­rigkeit.

Es gilt als ein beliebtes Hobby unter älteren Menschen: Sie packen ein paar Brotreste ein und machen sich auf den Weg in den Park oder die Innenstadt, um Enten oder Tauben zu füttern. Auch Singvögel werden im Winter mit Meisen­knödeln kulinarisch versorgt – das Vogelhäuschen ist von deutschen Terrassen kaum mehr wegzudenken. Und auch die Tiere des Waldes stauben hin und wieder etwas ab. Lesen Sie hier, was erlaubt ist.

Schwarzwild und Rehe: Füttern streng verboten

Ob und wann Tiere gefüttert werden dürfen, regelt ausgerechnet das Jagdrecht. Es wird ergänzt durch die Fütterungs­regeln der jeweiligen Landes­rechte. Diese können sich zwar von Land zu Land unterscheiden – viele Regeln sind aber deckungs­gleich. „Rehe und Schwarzwild wie Wildschweine dürfen grundsätzlich nicht gefüttert werden. Verbraucher können sich als Faustregel merken, dass das für alle größeren Tiere des Waldes gilt“, erklärt Gerhard Kerres, Rechts­anwalt für Agrarrecht vom Deutschen Anwalt­verein (DAV). Kleinere Wildtiere wie Mäuse seien im Gesetz nicht genannt.

Für Privat­personen wie Spazier­gänger gilt das in allen Fällen. Jägern ist es in gewissen Notsitua­tionen erlaubt, Tiere zu füttern. Liegt beispielsweise im Winter so viel Schnee, dass die Tiere keine Nahrung finden können, darf der Jäger sie unterstützen.

Wildtiere füttern birgt Risiken für Mensch und Tier

Dass man Wildtiere nicht füttern darf, dient in erster Linie ihrem Schutz, zum Beispiel vor falscher Nahrung. So vertragen Rehe zum Beispiel kein Brot – das Nahrungs­mittel, dass Hobbyfütterer gerne an Tiere ausgeben. „Tiere sind bereits in der Natur ausreichend mit Nahrung versorgt. Dort sollen sie auch bleiben – und nicht immer näher an die Städte beziehungsweise in die Städte ziehen“, sagt Rechts­anwalt Kerres.

Denn fütterten die Menschen die Tiere regelmäßig, würden diese zahmer und schreckten vor Nähe zu den Menschen irgendwann nicht mehr zurück. Das könne für letztere ein Risiko darstellen: So können Wildschweine in Wohnge­bieten großen Schaden anrichten und für Menschen gefährlich werden.

Tiere füttern: Ordnungs­wid­rigkeit mit Bußgeld

Wer trotzdem Wildtiere wie Rehe füttert, begeht eine Ordnungs­wid­rigkeit. Es droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Solche Fälle sind bislang zwar nicht bekannt. Erwischt ein Jäger aber eine Privat­person dabei, wie sie ein Reh oder Wildschwein füttert, darf er sie festhalten und die Personalien aufnehmen.

Stadtrecht: Tauben füttern verboten

Häufiger als Wildtiere im Wald werden Enten und Tauben in der Stadt gefüttert. Hier gilt nicht mehr das Jagd-, sondern das Stadtrecht. Und das besagt in der Regel, dass Tauben nicht gefüttert werden dürfen. Sie gelten vielerorts als Plage, und sollen nicht noch angelockt werden – nicht zuletzt deswegen, weil Taubenkot für Gebäude schädlich ist.

Vögel füttern erlaubt – zumindest im Winter

Alle anderen Vögel zu füttern ist erlaubt. „Es ist zumindest aus rechtlicher Sicht kein Problem, auf dem Balkon ein Vogelhäuschen aufzustellen oder Meisen­knödel aufzuhängen“, informiert der Rechts­anwalt aus Bonn. Tierschützer sind allerdings der Meinung, dass man den Tieren damit nicht immer einen Gefallen tut. Denn in der Regel brauchen Vögel nicht das ganze Jahr über Fütterung. Höchstens im Winter kann es hilfreich sein, wenn sie in der Natur nicht mehr viel Nahrung finden.

Wer zur Miete wohnt und im Winter auf seinem Balkon ein Vogelhaus anbringen will, muss zuvor unter Umständen seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Das ist notwendig, wenn das Vogelhäuschen an der Fassade angebracht werden soll. Sollte dort aber bereits eine Verankerung für eine Wäscheleine vorhanden sein, kann daran auch ein Vogelhäuschen montiert werden – voraus­gesetzt, sie ist nicht zu schwer für den Haken. Unproble­matisch sind aufstellbare Vogelhäuschen, die nicht befestigt werden müssen.

Das Vogelhäuschen muss so aufgestellt werden, dass es nicht über die Brüstung hinausragt. So wird, wenn überhaupt, hauptsächlich der eigene Balkon durch Vogelkot verschmutzt. Sollte es durch die angelockten Vögel dennoch zu einer unverhält­nis­mäßigen Verschmutzung kommen, kann der Vermieter verlangen, dass das Vogelhäuschen wieder entfernt wird.

Wer auf dem heimischen Balkon Vögel verköstigt, kann auch mit dem Privatrecht in Konflikt geraten, wenn der darunter liegende Balkon stark mit Vogelkot verschmutzt wird. Besteht bereits ein Konflikt mit den Nachbarn, kann eine hohe Belastung durch Vogelkot die Situation verschlimmern.

Gericht: Tauben füttern auf dem Balkon nicht immer erlaubt

In Fall einer Münchner Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft kam es wegen Vogelfüt­terung bereits zu einem Gerichts­ver­fahren. Einer der Wohnungs­ei­gentümer fütterte auf seinem Balkon wilde Tauben unter anderem mit Vogeltränken und Meisen­knödeln. Diese zogen täglich viele Tauben an.

Die übrigen Eigentümer fühlten sich dadurch gestört. Sie klagten gegen den Vogelfreund und verlangten, mit der Fütterung aufzuhören. Taubenkot sei ein Überträger von Keimen und Krankheiten. Der Hausordnung zufolge sei es außerdem verboten, von einer Wohnung aus oder auf dem Grundstück Tauben oder Möwen zu füttern. Hinzu komme das Tauben­füt­te­rungs­verbot der Stadt München.

Der Richter im Amtsgericht München gab den klagenden Wohnungs­ei­gen­tümern recht (Urteil vom 23.09.2015, AZ: 485 C 5977/15 WEG). Der Tauben­freund habe nicht nur gegen die Pflichten aus der Hausordnung verstoßen. Die Wohnungs­ei­gentümer hätten innerhalb ihrer Gemein­schaft auch eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

Datum
Aktualisiert am
24.10.2016
Autor
vhe/dpa/tmn
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Themen
Jagd Tiere

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