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Weihnachtsfest

Weihnachten: Geschen­keum­tausch, nadelnde Tannenbäume und andere Rechts­fragen

Rechtsfragen Weihnachten
Auch zu Weihnachten stellen sich etliche Rechtsfragen © Canva

So schön wieder­kehrende Traditionen und Vorfreude sind, so ermüdend sind ihre Begleit­erschei­nungen: Der Umtausch von unliebsamen Weihnachts­ge­schenken, der Weihnachtsbaum-Fehlkauf oder verbrannte Gaumen beim Weihnachtsessen. Anwalt­auskunft.de wünscht viel Besinn­lichkeit und ordnet das Fest der Liebe rechtlich ein.

Kann ich ein Geschenk umtauschen, das mir nicht gefällt oder sogar beschädigt ist?

Viele Weihnachts­ge­schenke treffen natürlich wunschgemäß voll ins Schwarze. Dann ist es umso ärgerlicher, wenn das eben ausgepackte Präsent bereits Mängel aufweist oder schlicht kaputt ist. Das Problem: Die Person, der das Geschenk gilt, hat dieses im Regelfall nicht selbst gekauft und somit auch keinen Kassenbon. Der Kaufvertrag besteht zwischen dem Händler und der Person, die das Geschenk gekauft hat. Ein persön­licher Umtausch des Geschenkes schließt sich somit meist aus. Der Händler muss dafür Sorge tragen, dass das Geschenk bei Zustan­de­kommen des Kaufver­trages mängelfrei ist. Rechts­anwalt Harald Rotter, Mitglied des Geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Allgemein­anwalt im Deutschen Anwalt­verein (DAV):
Wenn der Beschenkte weiß, wo das Geschenk gekauft worden war, kann er eine Reklamation dort versuchen. Vielleicht hat er Glück. Einen Rechts­an­spruch hat er aus eigenem Recht nicht gegen den Verkäufer, zumal er wahrscheinlich keinen Kassenbon hat.

Wer also ein Geschenk umtauschen möchte, kommt vermutlich nicht darum herum, den Schenkenden darum zu bitten, den Kaufbeleg auszuhändigen. Ist man als die schenkende Partie nicht sicher, wie das ausgewählte Geschenk ankommt, empfiehlt es sich eventuell, den Beleg gleich beizulegen oder zumindest gut aufzube­wahren.

Was gilt bei kaputter oder mangel­hafter Ware?

Ist das Geschenk einwandfrei, könnte sich die Rückgabe bei keiner anderen Verein­barung als schwierig erweisen. Ist es allerdings kaputt oder nicht vollständig, haben Kunden eindeutige gesetzliche Ansprüche. Bei Mängeln haben Kunden pauschal einen Anspruch auf Nachbes­serung – sofern der Verkäufer die Ware nicht wegen des Mangels bereits reduziert hatte. Der Mangel muss dann allerdings schon beim Kauf bestanden haben. Zwei Versuche stehen dem Verkäufer frei, den Fehler zu beheben. Erst wenn das nicht funktioniert hat oder eine Nachbes­serung unsinnig ist, können Kunden den Preis mindern oder darauf beharren, den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Sie müssen sich dann auch nicht auf ein Ersatz­produkt verweisen lassen. Unter Umständen ist dann sogar Schaden­ersatz möglich.

Welche Rückga­be­rechte gelten für Waren, die im Internet oder dem Versand­handel bestellt wurden?

Im Kaufhaus ist der Käufer auf die Bereit­schaft der Händler angewiesen. Im Internet gilt das nicht. Hier ist der Widerruf gesetzlich garantiert – mit einer zeitlichen Einschränkung. „Online-Versand­händler müssen Käufern ein Widerrufsrecht einräumen“, erklärt Rechts­anwalt Swen Walentowski. Die gesetzliche Frist für die Widerrufs­er­klärung und die Rückgabe der Ware beträgt 30 Tage. Gemeint sind hier immer Kalender- und keine Werktage. Also auch Sonn- und Feiertage müssen mit einberechnet werden. Viele Händler gehen gerade in der Weihnachtszeit aber darüber hinaus. Allerdings muss die Ware grundsätzlich immer den jeweiligen Rückga­be­be­din­gungen entsprechen. In den meisten Fällen bedeutet das, dass sie unbenutzt oder ungetragen zu sein hat.

 

Wie sieht es mit dem Umtausch von Gutscheinen aus?

Geschenk­gut­scheine gehören mittlerweile zu den belieb­testen Geschenken unter deutschen Weihnachts­bäumen. Umtauschen lassen sie sich allerdings kaum. Einen gesetz­lichen Anspruch auf einen Rücktausch gegen Bargeld gibt es nicht. Auch gewähren die meisten Händler diesen auch nicht aus Kulanz. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Gutschein sich auf ein bestimmtes Produkt oder eine Dienst­leistung bezieht und gerade diese(s) nicht mehr erhältlich ist. Dann ist die Erfüllung des ursprünglich geschlossenen (Kauf-)Vertrags nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Baraus­zahlung des Gutschein­wertes besteht allerdings nur dann, wenn dies vor dem Kauf des Gutscheins ausdrücklich vereinbart worden ist. Einen Rechts­an­spruch auf Auszahlung des Restbetrags eines Gutscheins gibt es nicht.

 

Der Tannenbaum nadelt bereits kurz nach Kauf – kann man ihn dann umtauschen?

Freute man sich zunächst noch, das bekannteste Festtags­symbol ordentlich runter­ge­handelt zu haben, verfliegt die Freude schnell, wenn der Baum bereits in kürzester Zeit extrem nadelt. Laut Rechts­anwalt Rotter unterliegt der Weihnachtsbaum jedoch keiner gesonderten Regelung, sondern wird wie jeder andere Kaufge­genstand behandelt:

Er muss beim Verkauf den üblichen und für die Verwendung geeigneten Zustand haben. Das bedeutet: Er muss so frisch und haltbar sein, dass er für die ortsübliche Verweildauer seine Aufgabe als grüner Weihnachtsbaum erfüllt.

Üblich sei, dass der Baum bis zum 6. Januar, also dem Tag der Heiligen drei Könige grün ist. Ist der Baum nicht mängelfrei, müsse der Verkäufer ihn gegen Ersatz austauschen. Kann er das nicht, besteht ein Recht auf Kaufpreis­rück­erstattung. Allerdings: Für den Umtausch ist ein Kassenbon erforderlich. Zudem könne es Probleme beim Umtausch geben, wenn der Verkäufer bestreitet, dass der bemängelte Tannenbaum von ihm verkauft wurde. In vielen Fällen ist man daher auf die Kulanz der Händler angewiesen.

 

Wer haftet, wenn das selbst­ge­kochte Weihnachtsessen zu Verbren­nungen führt?

Liebe geht durch den Magen – gerade an Weihnachten überraschen Viele ihre Freunde und Familie mit den allerbesten Kochkünsten. Wie bei jeder Mahlzeit kann es auch hier zu Verbren­nungen am Gaumen oder der Zunge kommen. Dann stellt sich die Frage, wem dieses Malheur anzukreiden ist. Rechts­anwalt Harald Rotter erläutert, dass man sich angesichts einer offenkundig heißen Mahlzeit möglichen Folgen beim Genuss bewusst sein sollte:

Wenn die Lasagne brodelnd aus dem Backofen auf den Tisch gestellt wird, sieht doch jeder die Hitze und hat sich selbst entsprechend zu verhalten. Dass Glühwein heiß ist, liegt schon im Namen.

Anders sehe dies bei Personen aus, für die eine Fürsor­ge­pflicht gelte. Bei Kindern und Menschen mit Behinderung übernehme die gastgebende Person Verant­wortung dafür, dass das Weihnachtsessen keine Verbren­nungs­gefahr ermögliche.

 

Das Weihnachtsfest ist zum Desaster geworden? Sie können Ihr Geschenk trotz Beachtung der Geschäfts­ordnung nicht umtauschen? Anwalt­licher Rechts­beistand in Ihrer Nähe hilft, Ansprüche geltend zu machen. Am besten gleich erkundigen - Anwältinnen und Anwälte unter anwalt­auskunft.de.

Datum
Aktualisiert am
27.11.2023
Autor
red/dav

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