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Verträge

Wann ist ein mündlicher Vertrag gültig?

Mündlicher Vertrag: Wann eine mündliche Abmachung gilt

Wir ordern Essen im Restaurant und machen Bestel­lungen am Telefon: Mündliche Verträge kommen im Alltag sehr häufig vor. Auch Verträge, bei denen es um mehr als die Bestellung einer Pizza, werden vielfach in einem Gespräch geschlossen. Ein Beispiel sind Arbeits­verträge. Vielen ist dabei mulmig – schließlich hat man nichts „in der Hand“, worauf man sich im Zweifel berufen kann.

„Du kannst ab Oktober bei uns einziehen!“ Auf Basis einer solchen mündlichen Zusage, wie sie oft für Zimmer in Wohnge­mein­schaften gegeben wird, kündigen die künftigen Mitbewohner dann häufig ihre alten Wohnungen, lange bevor sie einen Mietvertrag in der Hand halten. Auch in anderen Bereichen werden auch dann mündliche Verträge geschlossen, wenn viel auf dem Spiel steht. Bewegen sich die Vertrags­partner damit auf dünnem Eis, oder sind auch mündliche Verträge bindend?

Mündliche Verträge in vielen Fällen möglich

Tatsächlich sind die meisten mündliche Verträge gültig. Dr. Jörn Zons, Rechts­anwalt für Vertragsrecht und Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Interna­tionales Wirtschaftsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV), erklärt: „In Deutschland besteht Vertrags­freiheit, das heißt bis auf wenige Ausnahmen man kann Verträge im Grunde schließen wie man möchte. Also beispielsweise mündlich beziehungsweise per Handschlag.“ Im Wirtschaftsleben würden Verträge aber meistens schriftlich geschlossen.

Abgesehen zum Beispiel von Grundstücks­käufen und erbrecht­lichen Verträgen können die meisten mündlichen Verträge also auch eingeklagt werden. „Dann ist allerdings wichtig, dass Zeugen den Abschluss des Vertrags bestätigen können“, informiert Rechts­anwalt Zons. Gleiches gelte für Verträge, die per Handschlag geschlossen werden.

Vertrags­be­din­gungen: gesetzliche Regelungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart

Genauso gilt auch, dass die Vertrags­partner sich darüber im Klaren sein müssen, was genau sie vereinbaren – also welche Wohnung vermietet werden soll, wie viel das Auto kosten soll oder wo die Pizza hin geliefert werden muss. Bei den Vertrags­be­din­gungen, zum Beispiel zu Haftung und Kündigung oder Rücktritt, gelten die gesetz­lichen Regelungen, solange nichts anderes vereinbart wurde.

Vorsicht bei mündlichen Arbeits- und Mietver­trägen

Dennoch weisen mündliche Verträge einige Besonder­heiten auf. So können Arbeits­verträge zunächst im Gespräch vereinbart werden. Das wird nicht selten so gehandhabt, wenn es um Vertrags­ver­län­ge­rungen geht. Allerdings hat der Angestellte dann einen Anspruch darauf, dass er einen Monat nach Arbeits­beginn die wichtigsten festge­legten Rahmen­be­din­gungen schriftlich ausgehändigt bekommt.

Bei Mietver­trägen ist zu beachten: Soll der Vertrag länger als ein Jahr dauern, kann keine längere Mindest­ver­trags­laufzeit festgelegt werden, wenn der Vertrag mündlich geschlossen wird. Das bedeutet, dass der Vertrag dann nach den gesetz­lichen Fristen kündbar ist, und zum Beispiel für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren laufen muss.

Fazit: Mündliche Verträge sind in den meisten Fällen zwar rechtlich bindend. Teilweise ergeben sich dann allerdings Besonder­heiten mit Blick auf die Vertrags­be­din­gungen. Zudem besteht immer die Gefahr, dass es zu Missver­ständ­nissen kommt. „Am besten ist es, Verträge schriftlich zu schließen“, rät Rechts­anwalt Zons. Auch wenn mündliche Verträge oft ebenso gültig seien wie schriftliche, böten diese deutlich mehr Sicherheit.

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Datum
Aktualisiert am
07.05.2018
Autor
vhe
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Themen
Arbeit­nehmer Geld Mietvertrag Vertrag

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