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Straßen- und Wegerecht

Schnee­räum­pflicht - So ist der Winter­dienst geregelt

So ist der Winterdienst geregelt
Damit sich niemand verletzt, muss der Gehweg von Schnee befreit werden.

Draußen ist Winter, Räumfahrzeuge befreien die Straßen von Schnee und Eis, doch der Gehweg vor dem Haus ist langsam nicht mehr zu erkennen - nicht immer ist dies in Deutschland der Fall, aber wenn doch? Höchste Zeit, Schippe und Streu in die Hand zu nehmen. Aber wie ist der Winter­dienst überhaupt geregelt? Wer ist in der Streupflicht? Welche Regelungen gelten für Vermieter, Mieter oder Eigentümer eines Grundstücks? Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de klärt auf, wie der Winter­dienst in Deutschland geregelt ist, damit Sie nicht auf Glatteis geraten.

Jedes Bundesland regelt Schnee­räum­pflicht anders

Grundsätzlich ist die Räumpflicht in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Das bedeutet, dass jedes Bundesland und sogar jede Stadt oder Gemeinde ihre Räum- & Streupflicht für sich regeln kann. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, informieren Sie sich am besten bei ihrer Stadt- oder Gemein­de­ver­waltung, über die indivi­duellen Regelungen zu Räum- und Streupflicht.

„In der Regel ist der Gehweg vor den Grundstücken zwischen 7 Uhr und 20 Uhr von Schnee und Glätte zu befreien. Passant:innen müssen den Geh- und Fahrweg benutzen können“, so Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwalt­auskunft. An Sonn- und Feiertagen gelte die Räumpflicht von 8 Uhr bis 20 Uhr. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass die Vorgaben an jedem Ort in Deutschland ähnlich sind und sich nur durch regionale Besonder­heiten unterscheiden.

Neben den Zeiten, die Sie einhalten müssen, gelten jedoch auch weitere Richtlinien und Regel für das Schnee­räumen, die Sie unbedingt im Hinterkopf behalten sollten, wenn Sie Winter­dienst haben:

  • An ein Grundstück angrenzende Gehwege oder Zugänge müssen so gut vom Schnee geräumt sein, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können.
  • Fußwege zu Mülltonnen oder Parkplätzen eines Grundstücks müssen Sie so räumen, dass ein Pfad von ungefähr einem halben Meter entsteht.
  • Fällt im Laufe eines Tages anhaltend Schnee, sind Sie zu mehrfachem Räumen verpflichtet.
  • Prüfen Sie auch an schneefreien Tagen, ob der Zugang zum Haus sicher begehbar ist. Neben der Räumpflicht sind Sie auch zum Streuen verpflichtet, damit durch entstandene Glätte niemand zu Schaden kommt.
  • Achtung bei der Auswahl des Streugutes gilt: Jede Stadt und Gemeinde entscheidet unabhängig, womit Einwohnerinnen und Einwohner streuen müssen.
  • Auch der Supermarktparkplatz gilt als Privatgrundstück und muss von den Kunden gefahrlos genutzt werden können.

Sind Mieter oder Vermieter für den Winter­dienst verant­wortlich?

Die Schneeräum- und Streupflicht liegt immer in den Händen des Grundstücks­ei­gen­tümers. Handelt es sich um einen öffent­lichen Gehweg, wird die Schnee­räum­pflicht üblicherweise auf private Anlieger der Straße übertragen, die dann für den Winter­dienst verant­wortlich sind.

Bei Mietshäusern besteht für Vermieter die Möglichkeit, die Räumpflicht auf die Mieter zu übertragen, die dann im Falle eines Unfalls haften. Ob das bei Ihnen der Fall ist, können Sie ihrem Mietvertrag oder der Hausordnung entnehmen.

Muss ich Strafe zahlen, wenn ich den Gehweg vor meinem Haus nicht räume?

Wurde die Schnee­räum­pflicht vor ihrem Haus und an angren­zenden Gehwegen nicht ordnungsgemäß eingehalten, haftet der Eigentümer oder der Mieter, der damit beauftragt wurden. Das heißt: Der oder die Verunglückte ist zu entschädigen.

Natürlich tragen auch Passan­tinnen und Passanten eine gewisse Eigenver­ant­wortung. Sie sollten beispielsweise mit für Glätte geeignetem Schuhwerk unterwegs sein und sich nicht sehenden Auges in Gefahr begeben. Teuer kann es für Eigentümer oder Mieter dennoch werden.

Der verunglückte Passant hat einen Anspruch auf Schmer­zensgeld und Schadens­ersatz. In solchen Fällen kann eine Privat-Haftpflicht­ver­si­cherung für verant­wort­lichen Mieter Gold wert sein. Sie kann Ansprüche auf Schadens­ersatz abdecken und sogar mögliche Prozess­kosten übernehmen.

Die Höhe der Strafe variiert von Bundesland zu Bundesland. Das Bußgeld kann in bestimmten Fällen bis zu 50.000 Euro betragen. Schnee­räumen beziehungsweise das Vernach­lässigen des Winter­dienstes kann teuer werden. Es ist also im Eigenin­teresse, diese Pflicht ernst zu nehmen.

Welche Streumittel sind zulässig und wer trägt die Kosten?

Entgegen der veralteten Tradition bei Schnee und Glätte Streusalz zu streuen, gelten heute Sand, Asche, Granulat oder Split als geeignetes Streugut. Denn: Streusalz kann der Umwelt schaden und Untergründe massiv schädigen.

Als Privat­person sollten Sie aus demselben Grund auch auf chemische Auftau­mittel aus dem Baumarkt verzichten. In den meisten Städten und Gemeinden dürfen diese nämlich nur von der örtlichen Stadtrei­nigung eingesetzt werden.

Nicht klar geregelt ist hingegen, wer das Material für das Schnee­räumen, also Streumittel, Eimer und Schaufel anschaffen und bezahlen muss. Geht es nach dem Deutschen Mieterbund, sollte dies in Mietshäusern vom Vermieter übernommen werden. Damit es in dieser Frage zwischen Mieter und Vermieter nicht zu Konflikten kommt, sollten Sie darauf achten, dass die Sachlage im Mietvertrag geklärt ist.

Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld?

Sollte etwas passiert sein, können Betroffene mit anwalt­licher Hilfe prüfen, ob und welche Ansprüche sie haben. So können aber auch unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden. Eine Rechts­an­wältin oder ein Rechts­anwalt weiß auch, wer der richtige Ansprech­partner ist, ob die Kommune oder schon der private Grundstücks­ei­gentümer. Die passenden Anwälte in der Nähe finden Sie in der Anwaltssuche auf anwalt­auskunft.de.

Datum
Aktualisiert am
01.12.2023
Autor
red/dav
Bewertungen
3614

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