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Pflegekosten – darf das Sozialamt Ansprüche übernehmen?

Sozialhilfe und Schenkungen: Wann das Amt bei Angehörigen nicht zugreifen darf

Pflegegeld
© Canva

Wenn ein Famili­en­mitglied pflege­be­dürftig wird, reicht die Rente oft nicht aus. Dann springt das Sozialamt ein. Doch der Staat ist sparsam: Er prüft genau, ob nicht noch andere Geldquellen vorhanden sind, die vorrangig genutzt werden müssen. Dabei geraten oft Schenkungen ins Visier, die Jahre zuvor innerhalb der Familie getätigt wurden. Viele Angehörige fragen sich: „Darf das Amt einen Rückfor­de­rungs­an­spruch gegen meine Kinder einfach auf sich übertragen, nur weil mein Ehepartner im Heim lebt?”

Wenn ein Famili­en­mitglied pflege­be­dürftig wird, reicht die Rente oft nicht aus. Dann springt das Sozialamt ein. Doch der Staat ist sparsam: Er prüft genau, ob nicht noch andere Geldquellen vorhanden sind, die vorrangig genutzt werden müssen. Dabei geraten oft Schenkungen ins Visier, die Jahre zuvor innerhalb der Familie getätigt wurden. Viele Angehörige fragen sich: „Darf das Amt einen Rückfor­de­rungs­an­spruch gegen meine Kinder einfach auf sich übertragen, nur weil mein Ehepartner im Heim lebt?”

 

Das Sozial­gericht München hat am 10. April 2025 (AZ: S 49 SO 367/23) Folgendes klarge­stellt: Das Sozialamt darf nicht automatisch alle privaten Ansprüche von Ehepartnern oder Angehörigen an sich ziehen. Ein Anspruch darf nur dann auf den Sozial­hil­fe­träger überge­leitet werden, wenn er dem pflege­be­dürftigen Menschen selbst zugutekommt.

 

Das bedeutet:

 

Persönliche Ansprüche eines Ehepartners – etwa aus einer privaten Schenkung oder einem eigenen Vertrag – sind grundsätzlich tabu, wie das Rechts­portal anwalt­auskunft.de erläutert.

 

Pflege­kosten – darf das Sozialamt Ansprüche übernehmen?

 

Im konkreten Fall hatte eine Ehefrau die Unterhalts­kosten für das Auto ihrer Tochter übernommen. Als ihr Ehemann pflege­be­dürftig wurde und Sozialhilfe erhielt, forderte das Amt dieses Geld zurück (4.400 Euro). Die Logik der Behörde: Die Frau sei durch die Pflege­be­dürf­tigkeit ihres Mannes „verarmt“ und könne das Geschenk von der Tochter zurück­ver­langen. Diesen Anspruch leitete das Amt kurzerhand auf sich über.

 

Gericht stoppt „Kaperfahrt“ auf Privat­vermögen der Ehegatten

 

Das Sozial­gericht München entschied jedoch: Das geht zu weit. Eine Überleitung von Ansprüchen des Ehepartners ist nur zulässig, wenn der Anspruch dem Pflege­be­dürftigen direkt zugutekommt.

 

  • Keine Totalüberleitung: Das Amt darf nicht blindlings alle Rechte der Angehörigen beanspruchen.
  • Zweckbindung: Überleitbar sind nur Ansprüche wie Versicherungsleistungen oder Beihilfen, die für den Hilfebedürftigen bestimmt sind.
  • Schutz der Ehegatten: Das private Vermögen des nicht pflegebedürftigen Partners bleibt geschützt, sofern es nicht direkt die Bedarfe des anderen deckt.
  •  

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

 

Das Urteil stärkt die Rechte von Ehepartnern und Famili­en­mit­gliedern. Sozial­be­hörden versuchen oft, über § 93 SGB XII (Überleitung von Ansprüchen) an Gelder zu gelangen, die ihnen über die normalen Unterhalts­regeln nicht zustehen. Wer einen entspre­chenden Bescheid erhält, sollte diesen genau prüfen lassen.

 

Checkliste: Überleitung von Ansprüchen durch das Sozialamt

 

  • Wer erhält die Leistung?
    Überleitungen bei Angehörigen sind nur bei bestimmten Leistungen (z. B. Hilfe zur Pflege) möglich.
  • Wem steht der Anspruch zu?
    Handelt es sich um einen persönlichen Anspruch des Ehegatten (z. B. aus einem Erbe oder einer Schenkung) oder dient er direkt dem Hilfebedürftigen?
  • Besteht der Anspruch überhaupt?
    Das Amt darf nur Ansprüche überleiten, die nicht offensichtlich ausgeschlossen sind (sog. Negativevidenz).
  • Wurde Widerspruch eingelegt?
    Gegen einen Überleitungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.

 

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Datum
Aktualisiert am
17.02.2026
Autor
red/dav

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