Untersuchungen zeigen: Lediglich ein Drittel der unterhaltspflichtigen Väter oder Mütter zahlt regelmäßig den vollen Unterhalt für die Kinder. Geld, das bei Erziehung und Versorgung dringend benötigt wird. Ausbleibender Kindesunterhalt muss und sollte nicht hingenommen werden. Wir zeigen, was Steuererklärungen der letzten drei Jahre, mit sämtlichen Anlagen, bleibt wenig unentdeckt. Das Recht auf Auskunft muss nur konsequent gefordert werden. Hier kann ein anwaltlicher Beistand bereits enorme Hilfe leisten, da Gläubiger nicht selbst auf die Einhaltung sämtlicher Formalitäten achten müssen, was den Hauptteil dieses Vorgangs ausmacht. Anwälte kennen die Fristen und wissen, welche Form Gesuche und Dokumente haben müssen.
Elternteil weigert sich zu zahlen - Unterhaltsvorschuss beantragen
Der Unterhaltsvorschuss liegt für Kinder bis fünf Jahre bei monatlich 150 Euro, bei 201 Euro für Kinder bis elf Jahre und bei 268 Euro für ältere Kinder und Jugendliche. Ab Juli 2017 wird es beim Unterhaltsvorschuss einige Neuerungen geben: Dann zahlt das Jugendamt den Vorschuss nicht mehr nur 72 Monate, auch die zeitliche Limitierung bis zum 12. Lebensjahr des Kindes entfällt. Einen monatlichen Unterhaltsvorschuss können Kinder dann bis zu ihrem 18. Geburtstag bekommen.
Allerdings: Wer komplett von Hartz IV lebt, bekommt nur dann einen Unterhaltsvorschuss, wenn seine Kinder noch sehr klein sind. Alleinerziehende im Hartz-IV-Bezug mit älteren Kindern haben keinen Anspruch, Aufstocker mit einem Einkommen von mindestens 600 Euro brutto pro Monat dagegen schon.
Besonders beim Kindesunterhalt sollten Eltern sich stets bewusst sein: vieles hängt vom Einzelfall ab. Eine qualifizierte Rechtsberatung kann den entscheidenden Unterschied machen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 21.02.2017
- Autor
- psu