Immer wieder kommen Fälle in die Schlagzeilen, bei denen heimlich gemachte Videos, Fotos oder Audio-Mitschnitte eine prominente Rolle spielen. Deren Urheber verfolgen dabei sehr unterschiedliche Motive: Mal nutzen sie das heimlich aufgenommene Material, um jemanden zu erpressen, mal wollen sie sich rächen oder einfach die Netz-Gemeinde unterhalten. Manch Urheber hofft aber auch darauf, heimlich aufgenommenen Gespräche als Beweise in Gerichtsverfahren präsentieren und so die eigene Position darin stärken zu können.
Doch die juristische Beweiskraft heimlich beschaffter Informationen ist zumindest bei Audio-Mitschnitten fraglich. „Heimlich aufgenommene Gespräche dürfen vor Gericht nicht verwendet werden“, sagt der Bremer Rechtsanwalt Jörn H. Linnertz vom Ausschuss Zivilrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Denn solche Audio-Mitschnitte unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.“ Das gilt zumindest dann, wenn der Gesprächspartner nichts von dem Mitschnitt wusste und diesem nicht zugestimmt hat.
Heimlich Gespräche aufzeichnen: Eine Straftat?
Wer die die Informationspflicht verletzt und heimlich aufzeichnet, sichert sich nicht nur keine Beweise, sondern macht sich darüber hinaus strafbar. „Wer unbefugt Gespräche aufnimmt, begeht eine Straftat nach § 201 des Strafgesetzbuches“, sagt Rechtsanwalt Jörn H. Linnertz. „Es handelt sich dabei um die ‚Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes‘“. Auf dieses Delikt sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafen oder Haftstrafen von bis zu drei Jahren vor.
Die Tatsache, dass heimliche Aufnahmen zivilrechtlich vor Gericht nicht verwendbar und strafrechtlich verboten sind, hat folgenden Grund: Der Gesetzgeber räumt dem freien Wort einen hohen Stellenwert ein und will sicherstellen, dass Menschen nicht stets jedes ihrer Worte genau abwägen müssen und Worte auch flüchtig bleiben können. Hinzu kommt der Schutz der Persönlichkeitsrechte der an einem Gespräch Beteiligten.
Darf man jemanden heimlich fotografieren oder Videos von ihm aufnehmen?
Weniger streng ist der Gesetzgeber demgegenüber bei visuellem Material wie Fotos oder Videos. „Heimlich aufgenommene Fotos oder Videos sind vor Gericht in Grenzen zugelassen und als Beweise verwertbar“, sagt Rechtsanwalt Jörn Linnertz. Wer also etwa einen Detektiv engagiert, damit dieser womöglich kompromittierende Fotos des Ex-Partners schießt, könnte diese Bilder im Falle des Falles in einem Scheidungsverfahren als Beweise gegen den anderen vor Gericht nutzen. Meist macht das nur nach dem geltenden Familienrecht wenig Sinn. Im Arbeitsrecht ist eine dauernde Videoüberwachung verboten. Auch darf die Videoüberwachung durch eine Tonaufzeichnung nicht zum Abhören werden.
Doch auch heimlich aufgenommene Fotos oder Videos sind rechtlich problematisch. Denn sie können die Persönlichkeitsrechte eines Menschen verletzen, wenn sie ohne Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Eine unerlaubte Veröffentlichung kann je nach Kontext auch Tatbestände der Ehrdelikte erfüllen. Schmerzensgeld droht ebenso.
Handy eines anderen checken oder heimlich in dessen Unterlagen wühlen – verboten?
Wer auf der Suche nach kompromittierendem Material gegen einen anderen auf die Idee kommt, heimlich dessen Handy zu checken, muss ebenfalls aufpassen. „Man macht sich strafbar, wenn man unerlaubt an das Handy eines Fremden geht indem man sich den Zugangscode ohne dessen Zustimmung verschafft“, sagt Rechtsanwalt Linnertz. „Das gilt auch für das Mobiltelefon des Partners, rechtlich gilt auch dieser als ‚Fremder‘.“ Ein solches Verhalten kann ein Ausspähen von Daten sein. Vor Gericht verwertbar sind diese Informationen nicht.
Etwas anders sieht es aus, wenn man auf der Suche nach belastendem Material ungefragt in den Unterlagen eines anderen wühlt. Ob ein Gericht dieses Material als Beweismittel anerkennt, hängt dabei davon ab, wo man es gefunden hat. „Wenn die Unterlagen frei zugänglich waren und etwa auf dem gemeinsam genutzten Schreibtisch lagen, kann man sie zur Kenntnis nehmen. Sie sind durchaus als Beweismittel verwendbar“, sagt Jörn Linnertz.
Anderes sieht das Recht aber dann vor, wenn sich die Dokumente gesichert waren, sie sich in einem Tresor befanden und man diesen unbefugt öffnet und dann das Material mitnimmt oder fotografiert. „Solche Informationen sind vor Gericht grundsätzlich als Beweise nicht zulässig“, erklärt Rechtsanwalt Linnertz.
Häufig muss man nicht auf illegale Informationsbeschaffung setzen, um die eigene Position vor Gericht zu untermauern. Denn abseits jeder Heimlichkeit ist es möglich, einen Antrag auf Vorlage bestimmter Dokumente vor Gericht zu stellen. Das bedeutet: Die gegnerische Seite muss, wenn man dies beantragt, dem Gericht bestimmtes Material vorlegen. Es ist daher ratsam, diesen Weg zu gehen statt auf Heimlichtuerei zu setzen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.05.2017
- Autor
- ime