Es ist eines dieser Unglücke, die leider häufig passieren und von denen die meisten nur aus dem Autoradio erfahren: Auf der Autobahn kommt es bei einem missglückten Überholmanöver zu einem Auffahrunfall, ein Auto brennt. Die Autofahrer, die unmittelbar hinter dem Unfallwagen gefahren sind, halten an, steigen aus – und beobachten die Szene geschockt. „Gaffen“ an sich ist zwar nur eine Ordnungswidrigkeit. Rettungskräfte aktiv zu behindern ist aber eine Straftat. Teuer kann beides werden.
Rettungskräfte unter besonderem gesetzlichem Schutz
Feuerwehr, Polizei oder medizinische Rettungsdienste leisten einen wichtigen Job – dass sie ungestört arbeiten können, ist lebenswichtig. „Hilfeleistende werden vom Gesetz ausdrücklich geschützt“, informiert Rechtsanwältin Gesine Reisert, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Wer sie behindert, erschwere ihnen die Möglichkeit zu helfen und mache sich damit strafbar.
Unfall beobachten, ohne aktiv zu werden: Unterlassene Hilfeleistung
Rettungskräfte behindert man bereits dann, wenn man bei einem Unfall nicht zur Seite fährt, um eine Rettungsgasse zu bilden. Das ist notwendig, damit Krankenwagen, Polizei und Feuerwehr schnellstmöglich zur Unfallstelle kommen. Wer Rettungskräfte nicht durchlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es droht ein Bußgeld.
Passives Verhalten bei einem Unfall kann auch strafbar sein. Und zwar dann, wenn es darum geht, Unfallopfern zu helfen. Bei unterlassener Hilfeleistung drohen Geldstrafen und in schlimmen Fällen Haftstrafen von bis zu einem Jahr. Dazu genügt es schon, einen Unfall, einen Brand oder ähnliches zu beobachten und nichts zu tun. Oder erst einmal in Ruhe ein Foto für Facebook zu machen und dann den Rettungsdienst zu rufen. Das kostet wertvolle Sekunden, die im schlimmsten Fall über Leben und Tod entscheiden können.
Fotos oder Videos von Verletzten machen: Haftstrafe droht
Unabhängig davon, ob Hilfe benötigt wird oder nicht, gilt: Wer Aufnahmen von Verletzten oder dem Unfallwagen macht, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Die Polizei kann bereits direkt am Unfallort tätig werden: Die Beamten können Handys und Kameras einziehen, Fotos und Videos löschen und Platzverweise erteilen.
Gaffen: Bußgeld von bis zu 1.000 Euro möglich
Immer wieder unterschätzt wird auch, wie teuer das sogenannte Gaffen werden kann. Gaffen alleine ist zwar kein Straftatbestand, aber eine Ordnungswidrigkeit. Schaulustigen droht ein Bußgeld von bis 1.000 Euro. Hier noch einmal im Überblick, welche Strafen Gaffern und fotografierenden und filmenden Schaulustigen derzeit drohen.
Gaffer müssen rechnen mit:
• Platzverweisen
• Bußgeld
Schaulustigen, die hilflose Personen filmen oder fotografieren, drohen:
• Beschlagnahme von Handy und Kameras
• Löschen von Foto- und Videomaterial
• Bußgeld
Aktive Behinderung von Einsatzkräften: Haftstrafe von bis fünf Jahren
Von einer aktiven Behinderung von Einsatzkräften spricht man dann, wenn Rettungskräfte vorsätzlich von der Arbeit abgehalten werden. Das gilt zum Beispiel bei Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Feuerwehrleute, Sanitäter, Polizisten etc. Bei einem Brand die Wasserversorgung der Feuerwehr zu kappen oder das Feuerauto durch Blockaden an der Weiterfahrt zu hindern, sind ebenfalls Fälle von aktiver Behinderung.
Rettungskräfte behindert: Haftstrafen für Täter
Im sogenannten Gaffer-Prozess hat das Amtsgericht Bremervörde den Hauptangeklagten zu vier Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt. Der Vorsitzende Richter sah den Tatvorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und der Körperverletzung als erwiesen an. Die beiden Mitangeklagten wurden zu Geldstrafen von 100 bzw. 150 Euro verurteilt. Mit seinem Urteil folgte das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft.
Angeklagt waren drei Brüder, die bei einem Verkehrsunfall in einer Eisdiele in Bremervörde mit zwei Toten am 5. Juli 2015 in Rangeleien mit der Polizei verwickelt waren. Dabei wurden Polizisten, ein Feuerwehrmann und der Hauptangeklagte verletzt.
Die Angeklagten sahen sich selbst nicht als Gaffer. Ihre Verteidiger hatten in allen drei Fällen Freispruch gefordert und schlossen Rechtsmittel gegen das Urteil nicht aus. Zudem kritisierten sie Ermittlungsfehler. So sei nie bewiesen worden, ob der 27-Jährige tatsächlich Fotos oder Videos gemacht habe.
Bei dem Unfall war ein Auto in eine Eisdiele gerast. Zwei Menschen starben, mehrere wurden verletzt. Die Fahrerin war wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geld- und einer Bewährungsstrafe verurteilt worden.
Der Tatbestand ist vergleichbar mit dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – ein Begriff, der manchen aus Filmen bekannt sein könnte. „Einsatzkräfte wie Feuerwehrleute oder Rettungssanitäter gelten nach § 114 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) als Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen. Wer sie bedroht oder sogar tätlich angreift, muss ähnliche Strafen befürchten wie beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“, erläutert die Rechtsanwältin aus Berlin. Im schweren Fällen drohten bis zu fünf Jahren Gefängnis.
Gewalt gegen Einsatzkräfte: Auch der Versuch strafbar
Die genannten Gesetze gelten für Berufshelfer und für organisierte ehrenamtliche Helfer wie die freiwillige Feuerwehr. Sie müssen als Helfer erkennbar sein. Privatpersonen, die zum Beispiel erste Hilfe leisten, sind von dem Gesetz nicht geschützt. Wer Helfer tätlich angreift, macht sich unter Umständen ebenfalls der Körperverletzung schuldig.
Diese muss nicht erfolgreich sein, um strafbar zu sein: „Bei Körperverletzung ist schon der Versuch strafbar“, sagt Rechtsanwältin Reisert. Greife ein Unfallzeuge einen Rettungssanitäter an, mache er sich in jedem Fall strafbar – auch wenn der Sanitäter nicht verletzt wird und letztlich doch seinen Job machen kann.
Gefängnisstrafe für Vortäuschen von Notfall
Die Behinderung von Hilfeleistung muss sich nicht zwangsläufig konkret gegen Menschen richten, um als Straftat zu gelten. Eine Notsituation vorzutäuschen, und damit womöglich wertvolle Ressourcen beim Rettungsdienst zu blockieren, ist ebenfalls strafbar. Hier droht eine Haftstrafe von einem Jahr. Die mutwillige Zerstörung von Notrufgeräten ist ebenfalls eine Straftat.
Dabei darf nicht vergessen werden: Vorsätzliche Behinderung von Einsatzkräften oder sogar Gewalt gegen den Rettungsdienst sind extreme Ausnahmesituationen. Wer Rettungskräfte angreift, handelt in der Regel aus einer medizinischen Beeinträchtigung heraus oder ist psychisch krank.
Fazit: Jede Art der Behinderung von Einsatzkräften ist nicht nur moralisch verwerflich, sondern kann auch zu empfindlichen Strafen führen. Rechtsanwältin Reisert informiert: „Rettungskräfte machen einen sehr wichtigen und oft keinen leichten Job. Häufig sehen oder erleben sie Dinge, die sie traumatisieren.“ Man sollte Ihnen nicht noch das Leben schwer machen, indem man sie bei der Arbeit behindert, Rettungswege versperrt oder Gewalt gegen den Rettungsdienst anwendet. Zudem ist es wichtig, Hilfe zu leisten und sich Verletzten gegenüber respektvoll zu verhalten – auch in eigenem Interesse.
- Datum
- Aktualisiert am
- 28.04.2017
- Autor
- vhe