
Dürfen Schulen Handys generell verbieten?
Nicht die Handys, nur die Benutzung. Was Schulen verbieten dürfen, wird in den Schulordnungen der Bundesländer geregelt. Deshalb können sich die Regeln für die Handynutzung je nach Bundesland und teilweise von Schule zu Schule unterscheiden. Ein generelles Verbot von Handys ist in keinem Bundesland vorgesehen – das wäre rechtlich auch nur schwer haltbar. „Es kann immer Situationen geben, die eine Benutzung des Handys rechtfertigen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Matthias Ruckdäschel vom Deutschen Anwaltverein (DAV).
Manche Bundesländer schränken die Benutzung von Handys durch Schüler aber sehr stark ein. So schreibt beispielsweise das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vor, dass „Mobiltelefone und sonstige digitale Speichermedien“ auf dem Schulgelände ausgeschaltet werden müssen. Das heißt: Schüler dürfen ihr Handy zwar dabeihaben, aber nicht einschalten.
Auch wenn die Vorschriften zur Handynutzung nicht überall so streng sind: Die Benutzung des Handys im Unterricht ist in den meisten Schulen verboten.
Besondere Vorsicht gilt bei Klassenarbeiten, Klausuren und anderen Prüfungen: Weil sich mit modernen Smartphones so leicht spicken lässt, kann hier jede Benutzung des Handys als Täuschungsversuch gewertet werden. Das hat das Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit einer Entscheidung bestätigt (AZ: 7 K 3433/10).
Dürfen Lehrer Schülern das Handys wegnehmen?
Ja. Wenn ein Schüler das Handy trotz Verbotes benutzt, wählen Lehrer gelegentlich eine drastische Sanktion. Sie „beschlagnahmen“ das Gerät einfach: Der Schüler muss das Handy abgeben. Rechtlich ist das natürlich nicht unproblematisch. Schließlich handelt es sich bei dem Handy in der Regel um das persönliche Eigentum des Schülers und der Lehrer greift mit so einer disziplinarischen Maßnahme auch in das Erziehungsrecht der Eltern ein.
Trotzdem sehen die Schulgesetze der Bundesländer diese Maßnahme häufig ausdrücklich vor – die Lehrkräfte sollen damit in die Lage versetzt werden, ein Handyverbot auch durchzusetzen.
Wie lange dürfen Lehrer Handys behalten?
Die Schulgesetze äußern sich hier nur sehr vage. So heißt es im bayerischen Gesetz, die Geräte dürften „vorübergehend“ einbehalten werden. „Wie lange ‚vorübergehend’ ist, hat die Rechtsprechung bisher noch nicht geklärt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ruckdäschel.
Fest steht: Auch beim Einkassieren eines Schülerhandys gilt der sogenannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Selbst wenn ein Lehrer den Entzug des Handys als pädagogische Maßnahme anwendet, darf er das Gerät nicht beliebig lange behalten. „Bei einem Verstoß gegen das Einschaltverbot kann man davon ausgehen, dass das Handy noch am selben Tag zurückgegeben werden muss“, so Dr. Matthias Ruckdäschel vom DAV.
Dürfen Lehrer Handys von Schülern kontrollieren, also zum Beispiel Nachrichten lesen?
Ganz klar: Nein. „Für diesen Eingriff in die Privatsphäre gibt es keine gesetzliche Grundlage“, so Anwalt Dr. Ruckdäschel. Schließlich befinden sich auf dem Handy des Schülers Daten, die den Lehrer nichts angehen. Eine Durchsuchung persönlicher Gegenstände ist in Deutschland selbst der Polizei nicht ohne weiteres erlaubt.
Wenn ein Lehrer gegen den Willen des Schülers das Handy durchsucht, kann dieser sich dagegen wehren – am einfachsten mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Schulbehörde.
Dürfen Schüler mit dem Handy Fotos und Videos von Lehrern machen?
Nur, wenn die Lehrer zustimmen. „Das Anfertigen von Bildern ohne Einverständnis des Betroffenen ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“, sagt Dr. Matthias Ruckdäschel. Ein Lehrer, der gegen seinen Willen aufgenommen wurde, kann also verlangen, dass das Bild oder Video gelöscht wird.
Kritisch ist vor allem das Hochladen von Bildmaterial bei Facebook und in anderen sozialen Netzwerken. Auch dies ist – wie bei allen anderen Personen – ohne Zustimmung des betroffenen Lehrers nicht erlaubt. Stellt der Schüler trotzdem Bilder oder Videos ein, kann der Lehrer sich rechtlich dagegen wehren, zum Beispiel mit einer Unterlassungsklage.
Der Schüler muss zudem mit schulrechtlichen Sanktionen rechnen. So erklärte es das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen für zulässig, dass ein Schüler in eine Parallelklasse versetzt wurde. Er hatte auf Facebook ein Video gepostet, das einen Wutausbruch seiner Lehrerin zeigte (AZ: 19 B 985/14).
- Datum
- Aktualisiert am
- 29.05.2018
- Autor
- pst