Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Schulrecht

Handy in der Schule: Was ist erlaubt?

Dürfen Lehrer Handys einsammeln?
© Quelle: Tunger/corbisimages.com

Aus vielen Anfragen unserer Lehrer wissen wir: Handys sorgen in der Schule immer wieder für Konflikte zwischen Schülern und Lehrern. Wie weit können Verbote im Unterricht gehen, dürfen Lehrer Handys wegnehmen oder sogar SMS des Schülers lesen? Wie lange können Lehrer Handys behalten? Gemeinsam mit dem Rechts­anwalt und Experten für Schulrecht Dr. Matthias Ruckdäschel haben wir die wichtigsten Fragen geklärt.

Dürfen Schulen Handys generell verbieten?

Nicht die Handys, nur die Benutzung. Was Schulen verbieten dürfen, wird in den Schulord­nungen der Bundes­länder geregelt. Deshalb können sich die Regeln für die Handynutzung je nach Bundesland und teilweise von Schule zu Schule unterscheiden. Ein generelles Verbot von Handys ist in keinem Bundesland vorgesehen – das wäre rechtlich auch nur schwer haltbar. „Es kann immer Situationen geben, die eine Benutzung des Handys rechtfertigen“, sagt Rechts­anwalt Dr. Matthias Ruckdäschel vom Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Manche Bundes­länder schränken die Benutzung von Handys durch Schüler aber sehr stark ein. So schreibt beispielsweise das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vor, dass „Mobilte­lefone und sonstige digitale Speicher­medien“ auf dem Schulgelände ausgeschaltet werden müssen. Das heißt: Schüler dürfen ihr Handy zwar dabeihaben, aber nicht einschalten.

Auch wenn die Vorschriften zur Handynutzung nicht überall so streng sind: Die Benutzung des Handys im Unterricht ist in den meisten Schulen verboten.

Besondere Vorsicht gilt bei Klassen­ar­beiten, Klausuren und anderen Prüfungen: Weil sich mit modernen Smartphones so leicht spicken lässt, kann hier jede Benutzung des Handys als Täuschungs­versuch gewertet werden. Das hat das Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe mit einer Entscheidung bestätigt (AZ: 7 K 3433/10).

Dürfen Lehrer Schülern das Handys wegnehmen?

Ja. Wenn ein Schüler das Handy trotz Verbotes benutzt, wählen Lehrer gelegentlich eine drastische Sanktion. Sie „beschlag­nahmen“ das Gerät einfach: Der Schüler muss das Handy abgeben. Rechtlich ist das natürlich nicht unproble­matisch. Schließlich handelt es sich bei dem Handy in der Regel um das persönliche Eigentum des Schülers und der Lehrer greift mit so einer diszipli­na­rischen Maßnahme auch in das Erziehungsrecht der Eltern ein.

Trotzdem sehen die Schulgesetze der Bundes­länder diese Maßnahme häufig ausdrücklich vor – die Lehrkräfte sollen damit in die Lage versetzt werden, ein Handyverbot auch durchzu­setzen.

Wie lange dürfen Lehrer Handys behalten?

Die Schulgesetze äußern sich hier nur sehr vage. So heißt es im bayerischen Gesetz, die Geräte dürften „vorüber­gehend“ einbehalten werden. „Wie lange ‚vorüber­gehend’ ist, hat die Rechtsprechung bisher noch nicht geklärt“, sagt Rechts­anwalt Dr. Ruckdäschel.

Fest steht: Auch beim Einkas­sieren eines Schüler­handys gilt der sogenannte Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz. Selbst wenn ein Lehrer den Entzug des Handys als pädago­gische Maßnahme anwendet, darf er das Gerät nicht beliebig lange behalten. „Bei einem Verstoß gegen das Einschalt­verbot kann man davon ausgehen, dass das Handy noch am selben Tag zurück­gegeben werden muss“, so Dr. Matthias Ruckdäschel vom DAV.

Dürfen Lehrer Handys von Schülern kontrol­lieren, also zum Beispiel Nachrichten lesen?

Ganz klar: Nein. „Für diesen Eingriff in die Privat­sphäre gibt es keine gesetzliche Grundlage“, so Anwalt Dr. Ruckdäschel. Schließlich befinden sich auf dem Handy des Schülers Daten, die den Lehrer nichts angehen. Eine Durchsuchung persön­licher Gegenstände ist in Deutschland selbst der Polizei nicht ohne weiteres erlaubt.

Wenn ein Lehrer gegen den Willen des Schülers das Handy durchsucht, kann dieser sich dagegen wehren – am einfachsten mit einer Dienst­auf­sichts­be­schwerde bei der zuständigen Schulbehörde.

Dürfen Schüler mit dem Handy Fotos und Videos von Lehrern machen?

Nur, wenn die Lehrer zustimmen. „Das Anfertigen von Bildern ohne Einver­ständnis des Betroffenen ist ein Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht“, sagt Dr. Matthias Ruckdäschel. Ein Lehrer, der gegen seinen Willen aufgenommen wurde, kann also verlangen, dass das Bild oder Video gelöscht wird.

Kritisch ist vor allem das Hochladen von Bildma­terial bei Facebook und in anderen sozialen Netzwerken. Auch dies ist – wie bei allen anderen Personen – ohne Zustimmung des betroffenen Lehrers nicht erlaubt. Stellt der Schüler trotzdem Bilder oder Videos ein, kann der Lehrer sich rechtlich dagegen wehren, zum Beispiel mit einer Unterlas­sungsklage.

Der Schüler muss zudem mit schulrecht­lichen Sanktionen rechnen. So erklärte es das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen für zulässig, dass ein Schüler in eine Parallel­klasse versetzt wurde. Er hatte auf Facebook ein Video gepostet, das einen Wutausbruch seiner Lehrerin zeigte (AZ: 19 B 985/14).

Datum
Aktualisiert am
29.05.2018
Autor
pst
Bewertungen
181153 25
Themen
Ausbildung Schule

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Wirtschaft
Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?
Leben
Unterschrift: Diese Regeln gelten
Beruf
Das Recht von Arbeitnehmern an Feiertagen
Beruf
Elternzeit: Was Sie jetzt wissen müssen
Geld
Rentenbescheid und Rentenauskunft: Was tun bei Fehlern?
zur
Startseite