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Trennung und Miete

Nach der Trennung: Muss Ex-Partner sich an Miete beteiligen?

Nach einer Trennung müssen ehemalige Ehepartner oft vor allem finanzielle Dinge regeln. Auch die Wohnverhältnisse ändern sich. Bleibt einer der Partner vorerst in der ehemaligen Ehewohnung, stellt sich die Frage: Wer zahlt wie viel der Miete?

Eine Frau steht an der geöffneten Balkontür gelehnt und schaut aus der Wohnung nach draußen auf Häuser. Im Artikel geht es darum, ob der Ex-Partner nach der Trennung weiterhin einen Teil der Miete zahlen muss.
Ein strittiger Punkt zwischen getrennten Partnern: die Mietzahlungen für die gemeinsame Wohnung. Quelle: Westend61/gettyimages.de

Es ist eine umstrittene Frage bei Ehepartnern, die sich trennen: Wer zahlt die Miete für die ehemals gemeinsame Ehewohnung oder das gemeinsame Haus?

Auf diese Frage gibt es, wie so oft bei Rechtsfragen, keine pauschale Antwort. Allerdings berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) über einen Fall, bei dem die Richter die Frage, wer die Miete für die Ehewohnung nach einer Trennung zahlt, zugunsten desjenigen Ehepartners entschieden, der in der ehemals gemeinsamen Wohnung geblieben war.

Muss Ex-Partner sich trotz Trennungsunterhalt an Mietzahlungen beteiligen?

Der Fall im Einzelnen: Im Januar 2015 zog der Ehemann nach der Trennung aus, während die Ehefrau mit den beiden Kindern zunächst in der bisherigen Ehewohnung blieb. Gemeinsam kündigten die Ehepartner den Mietvertrag zum 30. April 2015. Daraufhin zog die Ehefrau mit den Kindern in eine neue Wohnung mit weniger Quadratmetern.

Die Frau übernahm in den verbleibenden drei Monaten die Mietzahlungen und die Zahlung der Nebenkosten alleine. Von ihrem ehemaligen Ehemann erhielt sie in dieser Zeit Trennungs- und Kindesunterhalt. Bei der Berechnung des Unterhalts wurden seine Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag nicht berücksichtigt. Die Frau forderte von ihm die Übernahme der hälftigen Mietkosten. Um ihre Forderung gerichtlich durchzusetzen, beantragte sie Verfahrenskostenhilfe.

Diese bewilligte das Oberlandesgericht Bremen am 17. Februar 2016 (AZ: 4 WF 184/15), da es der Meinung war, die Frau habe in dem Verfahren Aussicht auf Erfolg. Die Ehepartner seien beide Mieter gewesen und hätten gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben, daher müssten sie jeweils die Hälfte der Mietkosten zahlen. Lehne der ausgezogene Ehemann jegliche Beteiligung ab, müsse er nachweisen, warum nur der in der Wohnung verbliebene Ehepartner verpflichtet sei zu zahlen. Einen solchen Nachweis sei der Mann jedoch schuldig geblieben.

Das Ehepaar sei sich bei der Trennung einig gewesen, dass die Frau mit den Kindern bis zum Ende der dreimonatigen Kündigungsfrist weiter dort wohnen solle. Dies sei wirtschaftlich auch vernünftig gewesen, um doppelte Mietkosten zu vermeiden.

Ausgezogener Partner muss Mietzahlungen leisten

Es sei nicht gerechtfertigt, dass die Frau die Mietkosten für die ehemals gemeinsame Wohnung alleine übernehme. Dass der Ex-Ehemann Kindes- und Trennungsunterhalt zahle, sei kein Gegenargument. Bei der Berechnung seiner Unterhaltsverpflichtungen seien die Mietzahlungen nicht berücksichtigt worden. Allerdings könne die Ehefrau nicht die Zahlung der halben Miete verlangen. Sie habe nur Anspruch auf die hälftige Beteiligung an dem Teil der Miete von 715 Euro monatlich, der über die Miete hinausgehe, die sie für eine vergleichbare, aber kleinere Wohnung zahlen müsse.

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Autor DAV

Aktualisiert am

14.02.2017

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