Erbschaft
Grundbucheintragung: Wert am Todestag bestimmt Pflichtteil
Wer einen ausgehöhlten und damit wertlosen Nachlass erbt, kann eventuell Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen Personen haben, die der Erblasser zuvor beschenkt hat. Diese richten sich nach der Pflichtteilsquote und dem Wert des verschenkten Gegenstandes.
Entscheidend für die Höhe der Ansprüche ist oft, ob der Wert des verschenkten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Schenkung oder zum Zeitpunkt des Erbfalles der Berechnung zugrunde zu legen ist. Dies ist vor allem dann, wenn die Schenkung beim Tod noch nicht vollzogen war, umstritten. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) München, Urt. v. 24.8.2026 (33 U 2177/25e).
Wertloser Pflichtteil
Eine Frau beerbt ihre Mutter allein. Der Nachlass ist wertlos. Sie klagt auf Zahlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs, weil ihre Mutter ihrer Enkelin 2019 ein Mehrfamilienhaus geschenkt hatte. Zum Zeitpunkt des Erbfalls am 2020 war dieses zwar aufgelassen, aber noch nicht im Grundbuch auf die Enkelin umgeschrieben. Die Frau meint, für die Berechnung ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalles maßgeblich und nicht der niedrigere Wert zum Zeitpunkt der Schenkung.
Zu Recht, urteilt das Gericht. Auch dem alleinigen Erben können nach § 2329 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beschenkten zustehen. Für die Höhe des unstreitig bestehenden Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Frau ist der Wert der Immobilie zur Zeit des Erbfalls maßgeblich. Zwar wird bei nicht verbrauchbaren Sachen wie Immobilien laut Gesetz ausnahmsweise auf den Wert zum Zeitpunkt der Schenkung abgestellt, wenn der Gegenstand zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung einen geringeren Wert hatte (§ 2325 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB).
Dieses sog. Niederstwertprinzip findet aber nach dem erkennenden Gericht hier keine Anwendung, da die Schenkung durch die Erblasserin zu Lebzeiten nicht vollzogen wurde. Das Gericht stellt sich damit gegen eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von 1982 (IVa ZR 29/81), weil diese Entscheidung zuletzt Kritik erfahren hatte. Hintergrund ist, dass das Gesetz nur zwei mögliche Zeitpunkte für die Wertberechnung nenne, nämlich den des Schenkungsvollzugs und den des Erbfalls.
Wert am Todestag ist entscheidend
Der Zeitpunkt des Schenkungsversprechens spiele hingegen für die Bewertung keine Rolle, unabhängig davon, ob der Vollzug vor oder nach dem Erbfall erfolge. Bei einem zum Todeszeitpunkt noch nicht erfüllten Schenkungsversprechen sei für die Wertermittlung daher allein der Wert des verschenkten Anspruchs zur Zeit des Erbfalls maßgeblich. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Erblasser die Sachherrschaft über den versprochenen Vermögenswert behalten. Bei nicht erfülltem Schenkungsversprechen ersetze der Erbfall den Schenkungsvollzug, weshalb die Entwicklung des Anspruchs zwischen Erbfall und tatsächlichem Vollzug außer Betracht zu bleiben habe.
Informationen: www.dav-erbrecht.de
Veröffentlicht am
05.11.2026