Testament
Unterschrift unter Testament: bloßes Zeichen genügt nicht
Ein Testament wird häufig mit dem Gedanken verbunden, dass vor allem eines zählt: Es muss eindeutig darin stehen, wer nach dem Tod etwas erhalten soll. Bei einem handschriftlichen Testament kommt es aber ebenso auf die äußere Form an. Schon die Unterschrift kann darüber entscheiden, ob eine letztwillige Verfügung wirksam ist. Das kann auch dann eine Rolle spielen, wenn jemand gar kein neues Testament verfassen, sondern frühere Verfügungen widerrufen möchte.
Wer ein handschriftliches Testament errichtet oder ein früheres Testament auf diese Weise widerrufen will, muss das Schriftstück wirksam unterschreiben. Ein bloßes Zeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur genügt dafür nicht. Das hat das Oberlandesgericht München am 19. Mai 2026 (AZ: 33 Wx 202/25) entschieden, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt. Auch wenn die Unterschrift nicht lesbar sein muss, muss sie zumindest Andeutungen von Buchstaben enthalten und sich als individuelle Namenswiedergabe verstehen lassen. Ein bloßes Zeichen genügt nicht.
Elf Testamente und die Frage nach dem letzten Willen
Der Erblasser hatte im Laufe der Zeit insgesamt elf Testamente hinterlassen. Darunter befanden sich mehrere notarielle Verfügungen mit unterschiedlichen Regelungen zur Erbfolge. In einem notariellen Testament hatte der Mann seinen Sohn zum Alleinerben bestimmt. Später änderte er seinen letzten Willen und setzte in einem weiteren notariellen Testament einen anderen Beteiligten als Erben ein.
Danach entstand ein weiteres Schriftstück – dieses Mal handschriftlich. Darin erklärte der Mann sinngemäß, dass er alle bisherigen Testamente „kündige“. Wäre dieser Widerruf wirksam gewesen, hätte dies erhebliche Folgen für die Erbfolge haben können.
Der Mann unterschrieb das Dokument allerdings nicht mit einer üblichen Namensunterschrift. Stattdessen setzte er darunter ein Zeichen, das nach den Feststellungen des Gerichts weder als Schrift noch als eine Anordnung von Buchstaben zu erkennen war. Eine Besonderheit des Falls bestand darin, dass der Erblasser schwer sehbehindert war.
Nach dem Tod des Mannes vertrat dessen Sohn die Auffassung, das handschriftliche Schriftstück habe die früheren Testamente wirksam aufgehoben. Er beantragte deshalb einen Erbschein, der ihn aufgrund der gesetzlichen Erbfolge als Alleinerben ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht wollte einen solchen Erbschein zunächst erteilen. Dagegen wehrte sich derjenige, der in einem der späteren notariellen Testamente als Erbe eingesetzt worden war. Seine Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht München Erfolg.
Testament: Wann eine Unterschrift wirksam ist
Das Oberlandesgericht beschäftigte sich insbesondere mit der Frage, wann ein Schriftzug noch als Unterschrift gelten kann. Dabei stellte es keine überzogenen Anforderungen an die Lesbarkeit. Eine Unterschrift muss demnach nicht so geschrieben sein, dass jeder Betrachter den Namen unmittelbar entziffern kann.
Erforderlich ist aber ein Schriftgebilde, das aus Buchstaben besteht oder zumindest noch Andeutungen von Buchstaben erkennen lässt. Es muss einen individuellen Charakter haben, den Unterzeichnenden kennzeichnen und seinem Erscheinungsbild nach als Namensschrift verstanden werden können.
Damit zieht das Gericht eine Grenze zwischen einer möglicherweise kaum lesbaren, aber noch als Namenszug erkennbaren Unterschrift und einem bloßen Symbol. Eine Wellenlinie, drei Kreuze oder ein sonstiges Zeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur reichen nach den vom Gericht zugrunde gelegten Maßstäben nicht aus.
Woran das Zeichen des Erblassers scheiterte
Genau daran scheiterte das handschriftliche Schriftstück im konkreten Fall. Das vom Erblasser verwendete Zeichen enthielt nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht einmal erkennbare Ansätze von Buchstaben. Auch eine darin enthaltene Schleife konnte nicht als Buchstabe interpretiert werden.
Das Zeichen hatte deshalb nicht das individuelle Gepräge einer Namensunterschrift und konnte den Erblasser nicht in der für eine Unterschrift erforderlichen Weise identifizieren. Der handschriftlich erklärte Widerruf der früheren Testamente war damit wegen des Formmangels unwirksam. Die Beschwerde gegen die angekündigte Erteilung des Erbscheins hatte Erfolg.
Muss die Unterschrift unter einem Testament lesbar sein?
Nein. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München folgt nicht, dass Erblasser ihren Vor- und Nachnamen deutlich lesbar unter ein Testament schreiben müssen. Auch eine stark vereinfachte und schwer lesbare Unterschrift kann genügen.
Entscheidend ist die Grenze zum bloßen Zeichen: Der Schriftzug muss sich noch als individuelle Namensschrift verstehen lassen. Dafür müssen zumindest Ansätze oder Andeutungen von Buchstaben vorhanden sein. Ein Symbol, eine bloße Linie oder ein Zeichen, bei dem keinerlei Buchstabenstruktur mehr erkennbar ist, genügt dagegen nicht.
Auch beim Widerruf eines Testaments kommt es auf die Form an
Der Fall zeigt außerdem, dass die Formvorgaben nicht nur bei der erstmaligen Errichtung eines handschriftlichen Testaments wichtig sind. Wer frühere letztwillige Verfügungen durch ein neues handschriftliches Testament widerrufen möchte, muss ebenfalls darauf achten, dass dieses Schriftstück die erforderlichen Formvoraussetzungen erfüllt.
Das kann für die Erbfolge entscheidend sein. Ist ein beabsichtigter Widerruf wegen einer unzureichenden Unterschrift unwirksam, werden frühere testamentarische Verfügungen nicht allein durch dieses Schriftstück beseitigt. Welche Verfügung letztlich maßgeblich ist und wer Erbe wird, hängt dann von den weiteren Umständen und den vorhandenen Testamenten ab.
Checkliste: Wirksame Unterschrift beim Testament
- Vollständiger Namenszug: Bevorzugt mit Vor- und Nachnamen unterzeichnen, um Verwechslungen auszuschließen.
- Buchstabenstruktur erhalten: Die Unterschrift muss zumindest in Ansätzen als Namensschrift mit Buchstaben erkennbar sein.
- Reine Symbole vermeiden: Keine Kreuze, Striche, Wellenlinien oder abstrakten Zeichen verwenden.
- Räumlicher Abschluss: Die Unterschrift muss am Ende des gesamten Textes stehen, um diesen räumlich abzuschließen.
- Notarielle Hilfe nutzen: Bei Sehbehinderungen oder Schreibschwierigkeiten ein notarielles Testament wählen, um Formfehler zu vermeiden.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
Aktualisiert am
07.10.2026