Anwaltgespräch
Podcast: Garantiertes Telefonat: Im Gefängnis gilt Rechtsstaat
Wer im Gefängnis sitzt, verliert seine Freiheit – nicht aber sämtliche Rechte. Gerade wenn es um die Verteidigung in einem Strafverfahren oder andere rechtliche Angelegenheiten geht, bleibt der Kontakt zum eigenen Rechtsanwalt von besonderer Bedeutung. Dass Justizvollzugsanstalten Telefongespräche mit dem Verteidiger deshalb nicht ohne Weiteres ablehnen dürfen, hat das Bayerische Oberste Landesgericht klargestellt.
Justizvollzugsanstalten dürfen Strafgefangenen ein Telefonat mit ihrem Verteidiger oder Rechtsanwalt nicht allein mit dem Verweis auf fehlende Dringlichkeit oder ein bereits ausgeschöpftes Telefonkontingent verweigern. Dies entschied das Bayerische Oberste Landesgericht. Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, stellt eine solche pauschale Ablehnung eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Anstaltsleitung dar.
Kein Telefonat?
Im zugrunde liegenden Fall beantragte ein Strafgefangener die Genehmigung für ein Telefongespräch mit seinem Verteidiger zur Besprechung einer rechtlichen Angelegenheit. Dabei gab der Betroffene einen plausiblen und nicht beliebig aufschiebbaren Grund für die Kontaktaufnahme an. Dennoch lehnte die Gefängnisleitung das Ersuchen ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass keine besondere Dringlichkeit dargelegt worden sei, und verwies den Gefangenen auf sein reguläres monatliches Kontingent für Telefongespräche. Die Anstalt zog schließlich vor das Bayerische Oberste Landesgericht, um Rechtsfragen zur Versagung von Anwaltstelefonaten klären zu lassen.
Rechtsanwalt Swen Walentowski dazu mit den Einzelheiten.
Aktualisiert am
21.10.2026