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Garantiertes Telefonat: Im Gefängnis gilt Rechtsstaat

Wer im Gefängnis sitzt, verliert seine Freiheit – nicht aber sämtliche Rechte. Gerade wenn es um die Verteidigung in einem Strafverfahren oder andere rechtliche Angelegenheiten geht, bleibt der Kontakt zum eigenen Rechtsanwalt von besonderer Bedeutung. Dass Justizvollzugsanstalten Telefongespräche mit dem Verteidiger deshalb nicht ohne Weiteres ablehnen dürfen, hat das Bayerische Oberste Landesgericht klargestellt.

Garantiertes Telefonat: Im Gefängnis gilt Rechtsstaat
Der Kontakt zwischen Gefangenen und ihren Verteidigern darf nicht ohne tragfähige Gründe erschwert werden.

Justizvollzugsanstalten dürfen Strafgefangenen ein Telefongespräch mit ihrem Verteidiger oder Rechtsanwalt nicht allein deshalb verweigern, weil sie keine besondere Dringlichkeit erkennen oder der Gefangene sein monatliches Telefonkontingent bereits ausgeschöpft hat. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht am 16. Juni 2026 (AZ: 203 StObWs 358/26) entschieden, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.

Kein Telefonat trotz nachvollziehbaren Anlasses

Ein Strafgefangener wollte mit seinem Verteidiger telefonieren, um eine ihn betreffende Rechtssache zu besprechen. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er hierfür einen nachvollziehbaren und nicht beliebig aufschiebbaren Anlass angegeben.

Dennoch verweigerte die Justizvollzugsanstalt die Genehmigung. Zur Begründung führte sie an, dass keine besondere Dringlichkeit vorliege und der Gefangene auf sein reguläres monatliches Telefonkontingent verwiesen werden könne. Gegen diese Entscheidung wurde Rechtsbeschwerde eingelegt.

BayObLG stärkt den Kontakt zwischen Gefangenen und Verteidigern

Das Bayerische Oberste Landesgericht beanstandete die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt. Zwar gebe das bayerische Strafvollzugsgesetz Gefangenen keinen uneingeschränkten Anspruch auf jedes gewünschte Telefongespräch. Die Anstalt müsse jedoch in jedem Einzelfall eine fehlerfreie Ermessensentscheidung treffen.

Nach Auffassung des Gerichts reicht es deshalb nicht aus, einen Antrag allein mit dem Hinweis auf fehlende Dringlichkeit oder ein ausgeschöpftes Telefonkontingent abzulehnen. Für Telefongespräche mit dem Verteidiger müsse grundsätzlich keine besondere Eilbedürftigkeit nachgewiesen werden. Wegen der besonderen Bedeutung einer wirksamen Verteidigung seien solche Gespräche regelmäßig zu ermöglichen. In bestimmten Fällen könne das Ermessen der Justizvollzugsanstalt sogar vollständig gebunden sein, sodass das Telefonat zwingend erlaubt werden müsse.

Warum die Entscheidung wichtig ist

Der Beschluss verdeutlicht, dass auch im Strafvollzug rechtsstaatliche Verfahrensgarantien gelten. Der Kontakt zwischen Gefangenen und ihren Verteidigern darf nicht ohne tragfähige Gründe erschwert werden. Justizvollzugsanstalten müssen jeden Antrag sorgfältig prüfen und dürfen ihn nicht allein mit pauschalen Erwägungen ablehnen. Wie anwaltauskunft.de mitteilt, stärkt die Entscheidung damit die Rechte von Gefangenen bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtlichen Beistand.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

Autor red

Aktualisiert am

15.10.2026

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