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Betreuungsmodell

Keine neue Umgangsregelung, ohne neue Gründe

Bei getrenntlebenden Eltern bergen die Umgangsregelungen für die gemeinsamen Kinder häufig Konfliktpotential. Hat das Gericht eine Regelung festgelegt, kann diese ohne triftigen Grund nicht schon nach einem Jahr wieder geändert werden.

Ein Vater mit seinem Sohn auf dem Arm. Wie ist die Umgangsregelung gestaltet?
Wer eine bereits gerichtlich festgelegte Umgangsregelung ändern lassen möchte, muss stichhaltige neue Gründe vorbringen, die das Wohl des Kinds deutlich betreffen.

Die Eltern stritten seit langem um den Umgang mit ihrem gemeinsamen Sohn. Sie lebten getrennt, aber weiterhin unter einem Dach in der Wohnung, die dem Vater gehört. Rund ein Jahr zuvor hatte ein Gericht festgelegt, dass der Vater sein Kind mittwochvormittags und sonntags sehen darf. Diese Regelung wurde später von einer höheren Instanz bestätigt. Diese hatte zugleich ein sehr angespanntes Verhältnis zwischen den Eltern feststellte.

Änderung der Umgangsregelung nach einem Jahr?

Nun wollte der Vater die Regelung ändern lassen. Er argumentierte, das Kind sei inzwischen älter und reifer, besuche mittlerweile werktäglich auf seine Veranlassung eine Kindertagesstätte. Die Mutter verweigere ihm den für den Mittwoch am Vormittag geregelten Umgang, da das Kind zu dieser Zeit in die Kita müsse. Eine Verlegung der Umgangszeit auf den Nachmittag habe sie abgelehnt, wie sie ihn auch sonst zunehmend aus dem Alltag des Kindes ausgrenze, etwa indem sie Türen verschließe. Er wünschte sich, künftig deutlich mehr Zeit mit dem Kind zu verbringen, im besten Fall im Wechsel mit der Mutter.

Neue Gründe für Änderung der Umgangsregelung

Das Oberlandesgericht Stuttgart lehnte es am 21. Januar 2026 (AZ: 15 UF 230/25) jedoch ab, überhaupt ein neues Verfahren zur Änderung der bestehenden Regelung einzuleiten. Die Begründung: Wer eine bereits gerichtlich festgelegte Umgangsregelung ändern lassen möchte, muss stichhaltige neue Gründe vorbringen, die das Wohl des Kinds deutlich betreffen. Das bloße Älterwerden des Kindes reiche dafür nicht aus – zumal es sich weiterhin um ein sehr junges Kind von zweieinhalb Jahren handle. Auch das geschilderte Verhalten der Mutter außerhalb der festgelegten Umgangszeiten falle in ihren eigenen Entscheidungsbereich und könne nicht über eine neue Umgangsregelung korrigiert werden.

Den gewünschten Wechsel im Betreuungsmodell hielt das Gericht angesichts des nach wie vor sehr konflikthaften Verhältnisses der Eltern für unrealistisch, da ein solches Modell eine enge Abstimmung voraussetze, die hier gerade fehle. Auch die Schwierigkeiten rund um den Kita-Besuch seien kein Grund für eine neue Regelung, sondern allenfalls ein Problem der praktischen Umsetzung der bestehenden Vereinbarung. Der Vater habe sich zudem selbst bewusst für den Kita-Besuch entschieden. Den zeitlichen Konflikt zwischen der Kindertagesstätte und seinem Umgangsrecht habe er somit bewusst in Kauf genommen.

Autor red

Aktualisiert am

10.08.2026

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