Verkehrsunfall
Hinterbliebenengeld: Geld nach dem Tod der Großeltern?
Stirbt ein Mensch bei einem Verkehrsunfall, haben nahe Angehörige wie Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf ein angemessenes Hinterbliebenengeld. Bei weiter entfernten Verwandten wie Enkel- oder Stiefenkelkindern wird ein solches enges Band vom Gesetzgeber jedoch nicht automatisch vermutet.
Ein Anspruch kommt für sie nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, wenn eine gesteigerte, über das übliche Maß einer guten Großeltern-Enkel-Beziehung hinausgehende Nähe nachgewiesen wird. Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt, hat das Oberlandesgericht Schleswig dies mit Beschluss vom 10. Februar 2026 (AZ: 7 U 81/25) klargestellt.
Enkel verlangte Hinterbliebenengeld nach tödlichem Verkehrsunfall
Der Kläger hatte bei einem Verkehrsunfall beide Großeltern verloren. Für den Tod jedes Großelternteils verlangte er ein Hinterbliebenengeld von jeweils 5.000 Euro. Zur Begründung schilderte er eine besonders enge Beziehung zu seinen Großeltern. Diese habe bereits in seiner Kindheit bestanden und bis zu deren Tod angehalten. Das Verhältnis sei enger gewesen als zu seinen Eltern. Auch Jahre nach dem Unfall denke er regelmäßig an seine Großeltern und besuche deren Grab. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht sahen darin jedoch keinen ausreichenden Grund für einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld.
Warum Enkel nicht automatisch anspruchsberechtigt sind
Das Gesetz geht bei bestimmten nahen Angehörigen davon aus, dass zwischen ihnen und dem Verstorbenen regelmäßig eine besonders enge persönliche Beziehung besteht. Zu diesem besonders geschützten Personenkreis zählen insbesondere Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder.
Enkelkinder gehören dagegen nicht automatisch dazu. Sie müssen deshalb im Streitfall nachweisen, dass ihre Beziehung zum Verstorbenen außergewöhnlich eng war.
Normale enge Familienbeziehung reicht nicht aus
Das Oberlandesgericht Schleswig stellte klar, dass eine gute und intensive Beziehung zwischen Großeltern und Enkeln häufig vorkommt und für sich genommen noch keinen Anspruch begründet.
Nach den Feststellungen des Gerichts bestanden regelmäßige Kontakte und eine emotionale Verbundenheit. Die Großeltern unterstützten den Kläger und spielten in seinem Leben eine wichtige Rolle.
Dies entsprach nach Auffassung der Richter jedoch dem Bild einer typischerweise engen Großeltern-Enkel-Beziehung. Erforderlich sei eine darüber hinausgehende besondere Nähe, die deutlich über das gewöhnliche Maß hinausreiche. Eine solche außergewöhnliche Verbundenheit konnte das Gericht nicht feststellen.
Der Ausweg über den Schockschaden
Für die verkehrsrechtliche Praxis enthält das Urteil einen wichtigen Wink für Betroffene und deren Rechtsbeistände. Scheitert der Anspruch auf das Hinterbliebenengeld an den strengen Anforderungen der familiären Nähe, kann im Einzelfall ein klassischer Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines sogenannten Schockschadens geprüft werden. Wenn ein entfernter Angehöriger durch die Todesnachricht nachweislich eine tiefgehende psychische Erkrankung mit Krankheitswert erleidet – wie schwere Depressionen oder Traumata –, steht ihm ein eigenes Schmerzensgeld zu.
In solchen Fällen ist der Nachweis der Erkrankung durch medizinische und ärztliche Gutachten oft erfolgversprechender, als langwierig um die emotionale Intensität einer Verwandtschaftsbeziehung zu streiten, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
Wichtige Voraussetzungen für Ansprüche entfernterer Angehöriger
- Bei Enkeln, Geschwistern oder Lebensgefährten vermutet das Gesetz kein automatisches Näheverhältnis zum Getöteten.
- Die Betroffenen müssen eine außergewöhnliche, über das normale Familienleben hinausgehende Intensität der Beziehung lückenlos darlegen und beweisen.
- Indizien für eine solche gesteigerte Nähe können ein gemeinsamer Haushalt, eine wirtschaftliche Abhängigkeit oder eine intensive Pflegebeziehung sein.
- Liegt eine medizinisch nachweisbare psychische Erkrankung infolge des Unfalltodes vor, sollte primär ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens verfolgt werden.
Je entfernter die Verwandtschaft, desto höher die Anforderungen
Die Richter betonten zudem einen wichtigen Grundsatz: Je weiter der Verwandtschaftsgrad vom Verstorbenen entfernt sei, desto umfangreicher müsse eine besondere Nähe dargelegt werden.
Bei Enkelkindern komme ein Anspruch deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht. Denkbar seien etwa Konstellationen, in denen Großeltern über längere Zeit faktisch Elternfunktionen übernommen hätten oder eine außergewöhnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
Aktualisiert am
16.07.2026