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Mieter und Privat­sphäre

Videoüber­wachung: Im Mietshaus manchmal erlaubt

Vermieter dürfen unter bestimmten Umständen Videokameras in Mietshäusern installieren. © Quelle: DAV

Manchmal kann das Sicher­heits­be­dürfnis auch zu weit gehen. Wer meint, trotz NSA oder Trojanern auch noch das Treppenhaus vor seiner Wohnungstür überwachen zu müssen, kann Probleme bekommen.

Ein „Video-Türspion“ verletzt das Persön­lich­keitsrecht von Mitmietern und deren Besuchern. Daher hat das Amtsgericht München eine Mieterin verurteilt, einen solchen Video-Türspion wieder zu entfernen.

Big Brother in München

Eine Münchnerin brachte an der Tür ihrer Etagen­wohnung, die im Erdgeschoss liegt, einen Video-Türspion an. Mit ihrem Etagen­nachbarn lag sie seit Jahren im Streit und hatte Angst vor ihm. Der Türspion war tagsüber in den „Live-Modus“ geschaltet und übertrug das Geschehen im Hausflur auf den Bildschirm der Mieterin. Nachts schaltete sich die Kamera durch einen Bewegungs­melder ein und zeichnete das Geschehen in Flur und Treppenhaus auf. Am anderen Tag konnte die Mieterin morgens die Aufnahmen der vorherigen Nacht anschauen und löschte diese, sofern sie nichts Verdächtiges festge­stellt hatte. Bei einer Hausbe­gehung entdeckte der Vermieter Anfang April 2013 die Kamera und forderte die Mieterin auf, diese zu entfernen. Da die Mieterin sich weigerte, die Kamera abzubauen, verklagte der Vermieter sie auf Entfernung.

Videoüber­wachung des Hausflures untersagt

Dem Verhalten der Mieterin setzte das Amtsgericht München Ende Dezember 2013 ein Ende: Durch die Videoüber­wachung werde die Privat­sphäre der Mitmieter und die der Besucher verletzt (AZ: 413 C 26749/13). Schließlich finde die Videoüber­wachung und insbesondere die Videoauf­zeichnung in der Nacht im häuslichen Bereich statt. Eine Überwachung des Hausflures, der Haustür oder anderer gemein­schafts­be­zogener Flächen sei grundsätzlich unzulässig. Diese Bereiche seien allgemein zugänglich und gehörten nicht zum alleinigen Hoheits­bereich der Mieter. Da die Mieterin im Erdgeschoss des Anwesens wohne, müssten die übrigen Mitmieter und deren Besucher an ihrer Wohnungstür vorbeigehen, um zu ihren Wohnungen zu gelangen. Dabei würden sie – unabhängig von ihrem Verhalten – nachts gefilmt und die Aufnahmen gespeichert. Die Mieterin allein entscheide, ob die Aufnahmen gelöscht würden oder nicht. Dies stelle eine massive Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts der Mitmieter und Besucher dar.

Angst rechtfertigt nicht alles

Der Eingriff sei auch nicht aufgrund der Streitig­keiten mit dem Nachbarn gerecht­fertigt. Eine Überwachung wäre nur dann rechtens, wenn diese zur Abwehr unmittelbar bevorste­hender Angriffe auf die Mieterin notwendig wäre und der Gefahr nicht anders begegnet werden könnte. Die Aufzeichnung und Übertragung der Aufnahmen erfolge jedoch völlig unabhängig von dem Verhalten der gefilmten Personen.

Im Übrigen habe die Mieterin die Möglichkeit, bei gravie­renden Vorfällen die Polizei einzuschalten. Ansonsten müsse man sich bei weniger schwer­wie­genden Vorfällen auch so verhalten, dass die Situation nicht eskaliere.

Exkurs

Das allgemeine Persön­lich­keitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz gibt dem Einzelnen Anspruch auf Achtung der indivi­duellen Persön­lichkeit auch gegenüber einer Privat­person. Es umfasst auch die Freiheit vor unerwünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte, insbesondere in der Privat- und Intimsphäre. Dies umfasst für die Mitmieter nicht nur die Freiheit, die Wohnung oder das Treppenhaus verlassen oder betreten zu können, ohne dass ein Mitmieter dies stets überwacht und jederzeit feststellen könne. Es beinhaltet darüber hinaus auch das Recht, ungestört und nicht überwacht Besuch zu empfangen, erläutert die DAV-Arbeits­ge­mein­schaft Mietrecht und Immobilien.

Datum
Aktualisiert am
17.09.2014
Autor
dpa/tmn/red
Bewertungen
3354
Themen
Miete

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