Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Wann kann ein Testament mündlich vor drei Zeugen errichtet werden?

(DAV). Eigentlich nicht! Das Gesetz sieht vor, dass man einen Notar aufsuchen muss oder das gesamte Testament selbst mit der Hand schreiben und unterschreiben muss. Nur ausnahmsweise kann ein sog. „Drei-Zeugen-Testaments“ wirksam sein. Die Anforde­rungen hieran sind aber hoch.

Mündliche Mitteilung des letzten Willens an drei Zeugen

Eine Frau verstirbt am 29. April 2023. Daraufhin stellen die beiden testamen­tarisch Bedachte einen Erbscheins­antrag. Das Testament ist allerdings nicht von der Erblasserin eigenhändig ge- und unterschrieben, sondern in Anwesenheit von drei Zeugen am Mittag ihres Todestages in der Wohnung der Verstorbenen von den Zeugen aufgenommen worden. Die Erblasserin sei, nachdem sie wegen eines nicht mehr durchbluteten Fußes in das Krankenhaus eingeliefert worden war und dort jegliche Behandlung, insbesondere eine Amputation, abgelehnt hatte, einige Tage zuvor in die hausärztliche Betreuung entlassen worden und man habe nicht sagen können, wie lange sie noch leben würde. Es sei dann auch eine Schmerz­be­handlung mit Morphium eingeleitet worden. Nach Anhörung der Beteiligten und Einholung der ärztlichen Befunde lehnt das Nachlass­gericht den Erbscheins­antrag ab.

(Besorgnis, dass) Tod unmittelbar bevorstehend

Zu Recht, urteilt das Gericht. Ein Testament ist grundsätzlich nur dann formwirksam, wenn es vor einem Notar oder vom Verstorbenen eigenhändig ge- und unterschrieben worden ist. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur für seltene Fälle von Nottes­ta­menten und unter strengen Voraus­set­zungen. Eine solche Ausnahme stellt das sog. „Drei-Zeugen-Testament“ dar, das durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden kann, die dann die Beurkun­dungs­funktion übernehmen. Voraus­setzung ist aber - wenn sich nicht der Testator an einem abgesperrten Ort aufgehalten hat, der eine Errichtung vor einem Notar so gut wie unmöglich erscheinen lässt - , dass sich die Erblasserin in so naher Todesgefahr befand, dass voraus­sichtlich weder ein Notar herbei­geholt noch die Errichtung eines Nottes­taments vor dem Bürger­meister möglich gewesen ist. Hiervon konnte das Gericht nach dem Ergebnis der durchge­führten Ermitt­lungen nicht ausgehen. Allein, dass der Erblasser wegen einer fortge­schrittenen und nicht heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat, genüge nicht. Vielmehr liege Todesgefahr objektiv erst dann vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorste­henden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie etwa bei beginnenden kleinen Organaus­fällen. Allein der Umstand, dass der Erblasser körperlich zu schwach war, um ein eigenhändiges Testament zu errichten, genüge nicht, wenn ein Notar oder Bürger­meister noch hergeholt werden kann. Da das Testament um die Mittagszeit errichtet wurde und in der näheren Umgebung des Wohnortes der Erblasserin zahlreiche Notare geschäfts­an­sässig waren, sei davon auszugehen.

Oberland­gericht (OLG) Saarbrücken, Beschl. v. 4.2.2025 (5 W 4/25)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Zurück