(DAA). Der Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der während eines beruflichen Fortbildungskurses verunglückte, wirft grundlegende Fragen zur Abgrenzung von Unternehmer- und Arbeitnehmerstatus im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Der Kläger, der als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Fahrschule tätig war, erlitt während eines Lehrgangs zum Motorradfahrlehrer einen schweren Unfall und beantragte dessen Anerkennung als Arbeitsunfall.
Das Sozialgericht Konstanz entschied jedoch am 18. Juni 2024 (AZ: S 1 U 1879/23), dass der Unfall des Klägers nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Richter argumentierten, dass der Kläger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Unternehmer und nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei. Ein Anstellungsvertrag als Fahrlehrer ändere an dieser Beurteilung nichts, da dieser von der gesellschaftsrechtlichen Stellung überlagert werde.
Arbeitsunfall nur bei Arbeitnehmern
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das geltende Sozialversicherungsrecht. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind nur Beschäftigte gegen Arbeitsunfälle versichert. Der Kläger, der zu 50 % an der Fahrschule R. GmbH, war aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit und seiner selbständigen Entscheidungsbefugnis als Unternehmer anzusehen. Diese Einstufung schloss die Versicherungspflicht aus, da er nicht den Weisungen eines Arbeitgebers unterlag.
Bedeutung der Statusfeststellung
Ein weiterer Aspekt der Entscheidung war der Statusfeststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV, der die selbständige Tätigkeit des Klägers bestätigte. Das Gericht stellte fest, dass dieser Bescheid keine Bindungswirkung für die Unfallversicherung entfaltet, was die Anerkennung als Arbeitsunfall weiter ausschloss.
Konsequenzen für Unternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Unternehmer- und Arbeitnehmerstatus im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Unternehmer sollten sich bewusst sein, dass sie in der Regel nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen und gegebenenfalls eine freiwillige Versicherung in Betracht ziehen sollten. Auch wenn Beiträge zur Berufsgenossenschaft entrichtet werden, ergibt sich hieraus nicht automatisch ein Versicherungsschutz, wie das Urteil des Sozialgerichts Konstanz zeigt.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
Medikamentensucht - Krankenkasse muss Privatklinik nicht bezahlen
Celle/Berlin (dpa/tmn) - Eine Medikamentenabhängigkeit muss nicht in einer Privatklinik behandelt werden. Deshalb muss die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in einer Privatklinik nicht erstatten. Über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) vom 29. Juli 2024 (AZ: L 16 KR 582/22) informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine 66-jährige Frau aus der Region Hannover, die seit Jahren medikamentenabhängig war. Nach dem Entzug von verschriebenen Schlafmitteln griff die Frau auf hochdosierte, in Deutschland nicht zugelassene Medikamente aus dem Internet zurück. Die Beschaffung der Medikamente führte zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in dessen Verlauf ihre Abhängigkeit aufgedeckt wurde.
Ihr Ehemann beantragte daraufhin bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für eine vollstationäre Behandlung in einer privaten Fachklinik, die die Krankenkasse jedoch ablehnte. Begründet wurde dies damit, dass die Klinik keinen Versorgungsvertrag habe und eine Behandlung auch in wohnortnahen zugelassenen Kliniken möglich sei.
Das LSG Celle bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse. Es stellte klar, dass kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht, wenn sich ein Versicherter von vornherein auf eine bestimmte Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik festlegt. Das Gericht führte aus, dass eine ambulante Therapie oder der Besuch einer Suchtberatungsstelle von der Klägerin nicht angestrebt wurde, obwohl diese Maßnahmen vom Medizinischen Dienst empfohlen worden waren. Die starke Fokussierung der Klägerin auf die Privatklinik zeige sich insbesondere darin, dass sie bereits vor der Antwort der Krankenkasse einen Termin zur stationären Aufnahme vereinbart hatte.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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