Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Unfall­ver­si­cherung und der Status des Gesell­schafter-Geschäfts­führers

(DAA). Der Fall eines Gesell­schafter-Geschäfts­führers einer GmbH, der während eines beruflichen Fortbil­dungs­kurses verunglückte, wirft grundlegende Fragen zur Abgrenzung von Unternehmer- und Arbeit­neh­mer­status im Bereich der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung Der Kläger, der als Gesell­schafter-Geschäfts­führer einer Fahrschule tätig war, erlitt während eines Lehrgangs zum Motorrad­fahr­lehrer einen schweren Unfall und beantragte dessen Anerkennung als Arbeits­unfall.

Das Sozial­gericht Konstanz entschied jedoch am 18. Juni 2024 (AZ: S 1 U 1879/23), dass der Unfall des Klägers nicht als Arbeits­unfall anerkannt wird. Die Richter argumen­tierten, dass der Kläger aufgrund seiner gesell­schafts­recht­lichen Stellung als Unternehmer und nicht als Arbeit­nehmer anzusehen sei. Ein Anstel­lungs­vertrag als Fahrlehrer ändere an dieser Beurteilung nichts, da dieser von der gesell­schafts­recht­lichen Stellung überlagert werde.

Arbeits­unfall nur bei Arbeit­nehmern

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das geltende Sozial­ver­si­che­rungsrecht. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind nur Beschäftigte gegen Arbeits­unfälle versichert. Der Kläger, der zu 50 % an der Fahrschule R. GmbH, war aufgrund seiner unterneh­me­rischen Tätigkeit und seiner selbständigen Entschei­dungs­be­fugnis als Unternehmer anzusehen. Diese Einstufung schloss die Versiche­rungs­pflicht aus, da er nicht den Weisungen eines Arbeit­gebers unterlag.

Bedeutung der Status­fest­stellung

Ein weiterer Aspekt der Entscheidung war der Status­fest­stel­lungs­be­scheid der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund nach § 7a SGB IV, der die selbständige Tätigkeit des Klägers bestätigte. Das Gericht stellte fest, dass dieser Bescheid keine Bindungs­wirkung für die Unfall­ver­si­cherung entfaltet, was die Anerkennung als Arbeits­unfall weiter ausschloss.

Konsequenzen für Unternehmer und Gesell­schafter-Geschäfts­führer

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Unternehmer- und Arbeit­neh­mer­status im Bereich der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung. Unternehmer sollten sich bewusst sein, dass sie in der Regel nicht unter den Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung fallen und gegebe­nenfalls eine freiwillige Versicherung in Betracht ziehen sollten. Auch wenn Beiträge zur Berufs­ge­nos­sen­schaft entrichtet werden, ergibt sich hieraus nicht automatisch ein Versiche­rungs­schutz, wie das Urteil des Sozial­ge­richts Konstanz zeigt.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

 

 

 

 

Medika­men­tensucht - Krankenkasse muss Privat­klinik nicht bezahlen

Celle/Berlin (dpa/tmn) - Eine Medika­men­ten­ab­hän­gigkeit muss nicht in einer Privat­klinik behandelt werden. Deshalb muss die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung (GKV) die Kosten für eine stationäre Entwöh­nungs­be­handlung in einer Privat­klinik nicht erstatten. Über eine Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nieder­sachsen-Bremen (LSG) vom 29. Juli 2024 (AZ: L 16 KR 582/22) informiert das Rechts­portal anwalt­auskunft.de.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine 66-jährige Frau aus der Region Hannover, die seit Jahren medika­men­ten­ab­hängig war. Nach dem Entzug von verschriebenen Schlaf­mitteln griff die Frau auf hochdo­sierte, in Deutschland nicht zugelassene Medikamente aus dem Internet zurück. Die Beschaffung der Medikamente führte zu einem strafrecht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren, in dessen Verlauf ihre Abhängigkeit aufgedeckt wurde.

Ihr Ehemann beantragte daraufhin bei der Krankenkasse die Kosten­übernahme für eine vollsta­tionäre Behandlung in einer privaten Fachklinik, die die Krankenkasse jedoch ablehnte. Begründet wurde dies damit, dass die Klinik keinen Versor­gungs­vertrag habe und eine Behandlung auch in wohnortnahen zugelassenen Kliniken möglich sei.

Das LSG Celle bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse. Es stellte klar, dass kein Anspruch auf Kosten­er­stattung besteht, wenn sich ein Versicherter von vornherein auf eine bestimmte Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik festlegt. Das Gericht führte aus, dass eine ambulante Therapie oder der Besuch einer Suchtbe­ra­tungs­stelle von der Klägerin nicht angestrebt wurde, obwohl diese Maßnahmen vom Medizi­nischen Dienst empfohlen worden waren. Die starke Fokussierung der Klägerin auf die Privat­klinik zeige sich insbesondere darin, dass sie bereits vor der Antwort der Krankenkasse einen Termin zur stationären Aufnahme vereinbart hatte.

Informa­tionen: www.anwalt­auskunft.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

Zurück