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Kündigung eines Lehrers mit Tätowie­rungen aus rechts­ex­tremer Szene wirksam

(red/dpa). Von Lehrerinnen und Lehrern kann Verfas­sungstreue erwartet werden. Gibt es daran eindeutige Zweifel, könnte eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Kinder sollen nicht von Personen mit extremis­tischen Ansichten unterrichtet werden. Reicht ein Tattoo mit einem verfas­sungs­widrigen Spruch oder Symbol als Grund für eine fristlose Kündigung?

Nach Ansicht des Landes­ar­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg ist die außeror­dentliche Kündigung eines Lehrers mit Tätowie­rungen, wie sie in rechts­ra­dikalen Kreisen verwendet werden, rechtmäßig. Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de informiert über die Entscheidung vom 11. Mai 2021 (AZ: 8 Sa 1655/20). Letztendlich hatte dem Lehrer auch nicht geholfen, dass er das Tattoo kurzfristig geändert hatte.

Reicht ein Tattoo mit einem verfas­sungs­widrigen Spruch für eine Kündigung?

Hin und wieder blitzte es heraus. Neben zahlreichen anderen Tätowie­rungen hatte der Lehrer über dem Oberkörper eine leicht sichtbare Tätowierung mit dem Spruch „Meine Ehre heißt Treue“ in Fraktur­schrift, wie sie auch in der rechts­extremen Szene verwendet wird. Dies war der Wahlspruch der SS. Als Kennzeichen einer verfas­sungs­widrigen Organi­sation ist seine Verwendung strafbar (§ 86a StGB). Als diese Tätowierung aufgefallen ist, erhielt er die außeror­dentliche Kündigung. Er versuchte sich damit zu verteidigen, dass unterhalb des Hosenbundes noch die Worte „Liebe Familie“ stand. Dies sei der Bezug zum Tattoo oben. Zusätzlich nahm er nach der Kündigung eine Abänderung der Tätowierung vor.

Von Lehrkräften wird Verfas­sungstreue verlangt

Jedoch war die Kündigung rechtmäßig. Nach Auffassung des Landes­ar­beits­ge­richts ließen die Tätowie­rungen auf eine fehlende Eignung als Lehrer schließen. Dazu gehöre auch die Gewähr der Verfas­sungstreue, urteilte das Gericht. Aus den zum Zeitpunkt der Kündigung vorlie­genden Tätowie­rungen, wie „Meine Ehre heißt Treue“ in Fraktur­schrift über dem Oberkörper könne auf eine fehlende Verfas­sungstreue geschlossen werden. Die ergänzenden Worte „Liebe Familie“ unterhalb des Hosenbundes änderten hieran nichts, da diese regelmäßig nicht zu sehen seien.

Der Kündigungsgrund muss zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen - deshalb änderte sich auch nichts durch die zwischen­zeitliche Abänderung oder Ergänzung der Tätowierung. Da die Kündigung bereits mit Kenntnisnahme wirksam sei, kam es auf die vorliegende, bisher nicht rechts­kräftige strafge­richtliche Verurteilung nach § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organi­sa­tionen) nicht mehr an.

Informa­tionen und eine Anwaltssuche: www.anwalt­auskunft.de

Themen
Beamte Straftat Verfassung
Rechts­gebiete
Beamtenrecht, Beamten­ver­sor­gungsrecht Straf- und Strafver­fah­rensrecht

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