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Gutachten im Sozialrecht: Wann übernimmt die Staatskasse die Kosten?

(DAV). Bei Rechts­strei­tig­keiten vor Gericht müssen regelmäßig auch Sachver­stän­di­gen­gut­achten eingeholt werden. Dies kann in sozial­ge­richt­lichen Verfahren schnell die finanziellen Möglich­keiten der Betroffenen übersteigen. Es stellt sich daher die Frage, ob der Betroffene die Kosten des Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zu tragen hat oder nicht.

In einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts München vom 17. April 2024 (AZ: L 17 U 40/24 B) ging es um die Frage, ob die Kosten für ein vom Betroffenen beantragtes Sachver­stän­di­gen­gut­achten von der Staatskasse übernommen werden müssen.

Antrag auf Erhöhung der Verletz­tenrente nach einem Arbeits­unfall

Der Kläger, der wegen der Folgen eines Arbeits­unfalls eine Verletz­tenrente bezog, begehrte die Übernahme der Kosten für ein nerven­ärzt­liches Gutachten, das auf seinen Antrag nach § 109 SGG eingeholt worden war.

Nachdem sein Antrag auf Erhöhung der Verletz­tenrente von der Beklagten abgelehnt und seine Klage vom Sozial­gericht Würzburg abgewiesen worden war, verlangte er die Übernahme der Kosten des Gutachtens. Das Landes­so­zi­al­gericht München hob die Entscheidung des Sozial­ge­richts auf und gab dem Kläger Recht.

Was ist ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten nach § 109 SGG?

Ein Gutachten nach § 109 SGG ist ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten, das im Rahmen eines sozial­ge­richt­lichen Verfahrens eingeholt werden kann. Das Gericht kann einen Sachver­ständigen beauftragen, wenn es in einem Rechts­streit medizi­nische Fragen zu klären hat.

Wann übernimmt die Staatskasse die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG?

Die Staatskasse übernimmt die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG in der Regel dann, wenn das Gutachten für die Entscheidung des Rechts­streits erheblich war. Das bedeutet, dass das Gutachten neue Erkenntnisse erbracht hat, die für die Beurteilung des Falles durch das Gericht von Bedeutung waren.

Wann muss die Staatskasse die Kosten eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens nach § 109 SGG nicht tragen?

Die Staatskasse muss die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG nicht übernehmen, wenn das Gutachten für die Entscheidung des Rechts­streits nicht erheblich war. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Gutachten keine neuen Erkenntnisse gebracht hat oder wenn die Beweis­fragen, zu denen der Sachver­ständige Stellung nehmen sollte, für die Entscheidung des Rechts­streits nicht relevant waren.

Was bedeutet die Entscheidung des LSG München für die Praxis?

Die Entscheidung des LSG München ist für die Praxis der Sozial­ge­richte von großer Bedeutung, da die Staats­kassen die Kosten auch dann übernehmen muss, wenn das Gutachten nicht notwendig war.

In diesem Fall hatte das Sozial­gericht Würzburg jedoch bereits signalisiert, dass die Beweisfrage nicht entschei­dungs­er­heblich sei. Trotzdem veranlasste das Gericht die Einholung des Gutachtens, was das Landes­so­zi­al­gericht München als objektiv unrichtige Sachbe­handlung bewertete. Da das Gutachten keine neuen, entschei­dungs­er­heb­lichen Erkenntnisse lieferte, war die Kosten­übernahme durch die Staatskasse gerecht­fertigt.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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