(DAV). Bei Rechtsstreitigkeiten vor Gericht müssen regelmäßig auch Sachverständigengutachten eingeholt werden. Dies kann in sozialgerichtlichen Verfahren schnell die finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen übersteigen. Es stellt sich daher die Frage, ob der Betroffene die Kosten des Sachverständigengutachtens zu tragen hat oder nicht.
In einer Entscheidung des Landessozialgerichts München vom 17. April 2024 (AZ: L 17 U 40/24 B) ging es um die Frage, ob die Kosten für ein vom Betroffenen beantragtes Sachverständigengutachten von der Staatskasse übernommen werden müssen.
Antrag auf Erhöhung der Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall
Der Kläger, der wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls eine Verletztenrente bezog, begehrte die Übernahme der Kosten für ein nervenärztliches Gutachten, das auf seinen Antrag nach § 109 SGG eingeholt worden war.
Nachdem sein Antrag auf Erhöhung der Verletztenrente von der Beklagten abgelehnt und seine Klage vom Sozialgericht Würzburg abgewiesen worden war, verlangte er die Übernahme der Kosten des Gutachtens. Das Landessozialgericht München hob die Entscheidung des Sozialgerichts auf und gab dem Kläger Recht.
Was ist ein Sachverständigengutachten nach § 109 SGG?
Ein Gutachten nach § 109 SGG ist ein Sachverständigengutachten, das im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens eingeholt werden kann. Das Gericht kann einen Sachverständigen beauftragen, wenn es in einem Rechtsstreit medizinische Fragen zu klären hat.
Wann übernimmt die Staatskasse die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG?
Die Staatskasse übernimmt die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG in der Regel dann, wenn das Gutachten für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich war. Das bedeutet, dass das Gutachten neue Erkenntnisse erbracht hat, die für die Beurteilung des Falles durch das Gericht von Bedeutung waren.
Wann muss die Staatskasse die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG nicht tragen?
Die Staatskasse muss die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG nicht übernehmen, wenn das Gutachten für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich war. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Gutachten keine neuen Erkenntnisse gebracht hat oder wenn die Beweisfragen, zu denen der Sachverständige Stellung nehmen sollte, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant waren.
Was bedeutet die Entscheidung des LSG München für die Praxis?
Die Entscheidung des LSG München ist für die Praxis der Sozialgerichte von großer Bedeutung, da die Staatskassen die Kosten auch dann übernehmen muss, wenn das Gutachten nicht notwendig war.
In diesem Fall hatte das Sozialgericht Würzburg jedoch bereits signalisiert, dass die Beweisfrage nicht entscheidungserheblich sei. Trotzdem veranlasste das Gericht die Einholung des Gutachtens, was das Landessozialgericht München als objektiv unrichtige Sachbehandlung bewertete. Da das Gutachten keine neuen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse lieferte, war die Kostenübernahme durch die Staatskasse gerechtfertigt.
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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- red/dav