(DAA). Drohnen sind längst nicht mehr nur Spielzeug für Technikbegeisterte. Ihre breite Verfügbarkeit und die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten machen sie sowohl für private als auch für kommerzielle Zwecke interessant. Doch der Betrieb der unbemannten Flugobjekte unterliegt strengen Regeln, deren Nichtbeachtung erhebliche Bußgelder nach sich ziehen kann, wie ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Schwerin zeigt.
In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht (AG) Schwerin am 05. April 2023 (AZ: 35 OWi 6/23) einen Drohnenpiloten zu einer Geldbuße in Höhe von 1.250 Euro verurteilt. Der Betroffene hatte seine Drohne nicht registriert und Abstände zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen sowie zu einer Menschenmenge nicht eingehalten.
Drohne mit Kamera nicht angemeldet und Abstände nicht eingehalten
Der Betroffene flog eine Drohne des Typs DJI mini 2 im Bereich eines Wohngebietes. Die Drohne war nicht mit der erforderlichen Registrierungsnummer versehen.
Sie näherte sich sowohl einer Bundeswasserstraße (Peenestrom/Achterwasser) als auch einer Bahnlinie auf weniger als 100 Meter und überflog zudem eine Menschenansammlung von ca. 1.000 Personen.
Das Gericht urteilt: Fahrlässigkeit führt zu Geldbuße
Das AG Schwerin wertete das Verhalten des Betroffenen als fahrlässigen Verstoß gegen das Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Der Betroffene habe gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG i.V.m. Art. 14 Abs. 5 und 8 der Verordnung (EU) 2019/947 verstoßen, da es sich bei der an der Drohne angebrachten Kamera um einen Sensor im Sinne der genannten Vorschrift handele.
Die fehlende Registrierung der Drohne sowie die Unterschreitung der vorgeschriebenen Abstände zu Verkehrswegen und Menschenansammlungen führten zur Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 1.250 Euro. Das Gericht betonte, dass die Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Luftverkehr strikt einzuhalten sind.
Wichtige Vorschriften im Überblick
Laut § 58 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG i.V.m. Art. 14 Abs. 5 und 8 VO (EU) 2019/947 müssen Drohnen mit einer Registrierungsnummer versehen sein. Das Überfliegen von Menschenmengen ist gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 7 LuftVG i.V.m. Punkt OAS.Open.020 Nr. 1 in Teil A des Anhangs zur VO (EU) 2019/947 verboten. Zudem dürfen Drohnen keine Mindestabstände von 100 Metern zu Bundesfernstraßen, Bahnstrecken und Bundeswasserstraßen unterschreiten (§ 21h Abs. 3 Nr. 5 LuftVO).
Bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigte das AG die lediglich fahrlässige Begehungsweise und die bisherige Unauffälligkeit des Betroffenen. Ansonsten hätte das Bußgeld noch höher ausfallen können.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
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