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Drohnenflug mit Kamera: Drohnenpilot muss Strafe zahlen

(DAA). Drohnen sind längst nicht mehr nur Spielzeug für Technik­be­geisterte. Ihre breite Verfüg­barkeit und die vielfältigen Einsatz­mög­lich­keiten machen sie sowohl für private als auch für kommer­zielle Zwecke interessant. Doch der Betrieb der unbemannten Flugobjekte unterliegt strengen Regeln, deren Nichtbe­achtung erhebliche Bußgelder nach sich ziehen kann, wie ein aktuelles Urteil des Amtsge­richts Schwerin zeigt.

In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht (AG) Schwerin am 05. April 2023 (AZ: 35 OWi 6/23) einen Drohnen­piloten zu einer Geldbuße in Höhe von 1.250 Euro verurteilt. Der Betroffene hatte seine Drohne nicht registriert und Abstände zu Bundes­fern­straßen, Bundes­was­ser­straßen und Bahnanlagen sowie zu einer Menschenmenge nicht eingehalten.

Drohne mit Kamera nicht angemeldet und Abstände nicht eingehalten

Der Betroffene flog eine Drohne des Typs DJI mini 2 im Bereich eines Wohnge­bietes. Die Drohne war nicht mit der erforder­lichen Registrie­rungs­nummer versehen.

Sie näherte sich sowohl einer Bundes­was­ser­straße (Peenestrom/Achter­wasser) als auch einer Bahnlinie auf weniger als 100 Meter und überflog zudem eine Menschen­an­sammlung von ca. 1.000 Personen.

Das Gericht urteilt: Fahrläs­sigkeit führt zu Geldbuße

Das AG Schwerin wertete das Verhalten des Betroffenen als fahrlässigen Verstoß gegen das Luftver­kehrs­gesetz (LuftVG). Der Betroffene habe gegen die Kennzeich­nungs­pflicht nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG i.V.m. Art. 14 Abs. 5 und 8 der Verordnung (EU) 2019/947 verstoßen, da es sich bei der an der Drohne angebrachten Kamera um einen Sensor im Sinne der genannten Vorschrift handele.

Die fehlende Registrierung der Drohne sowie die Unterschreitung der vorgeschriebenen Abstände zu Verkehrswegen und Menschen­an­samm­lungen führten zur Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 1.250 Euro. Das Gericht betonte, dass die Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit und zur Aufrecht­erhaltung der Sicherheit im Luftverkehr strikt einzuhalten sind.

Wichtige Vorschriften im Überblick

Laut § 58 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG i.V.m. Art. 14 Abs. 5 und 8 VO (EU) 2019/947 müssen Drohnen mit einer Registrie­rungs­nummer versehen sein. Das Überfliegen von Menschen­mengen ist gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 7 LuftVG i.V.m. Punkt OAS.Open.020 Nr. 1 in Teil A des Anhangs zur VO (EU) 2019/947 verboten. Zudem dürfen Drohnen keine Mindest­ab­stände von 100 Metern zu Bundes­fern­straßen, Bahnstrecken und Bundes­was­ser­straßen unterschreiten (§ 21h Abs. 3 Nr. 5 LuftVO).

Bei der Bemessung der Geldbuße berück­sichtigte das AG die lediglich fahrlässige Begehungsweise und die bisherige Unauffäl­ligkeit des Betroffenen. Ansonsten hätte das Bußgeld noch höher ausfallen können.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

 

 

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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