Die Hundehalterin hatte Toby im Herbst 2014 angeschafft, ohne zuvor den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Dieser verlangte daraufhin, den Hund abzugeben, weil er das Treppenhaus verschmutze und zerkratze. Die Frau klagte darauf, den Hund in ihrer Mietwohnung im zweiten Stock zu erlauben.
Um über das Schicksal von Toby zu entscheiden, hatte das Gericht sieben Zeugen gehört und zu einem Ortstermin geladen, um sich ein Bild von dem angeblich zerkratzten Treppenhaus sowie von der Wohnung zu machen. Die 97 Quadratmeter große Wohnung sei groß genug zur Haltung eines Hundes, urteilte der Richter. Auch „unangemessene Belästigungen in Form von Lärm und Schmutz“ konnte er nicht feststellen (AZ: 541 C 3858/15).
Zwar wurden im Treppenhaus vereinzelte Kratzer entdeckt, doch konnte das Gericht dafür als Schuldigen nicht eindeutig Toby festmachen. Der Hund darf also bleiben.
Was gilt grundsätzlich bei der Haltung von Hunden in Mietwohnungen?
„Vom Grundsatz her dürfen Mieter in ihren Wohnungen machen, was sie wollen - solange sie andere nicht stören“, erklärt Rechtsanwältin Verena Mittendorf, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV).
„Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom März 2013 dürfen Vermieter Mietern nicht grundsätzlich verbieten, Hunde in der Wohnung zu halten.“ Mittendorf zu Folge komme es aber immer auf die Klauseln im Mietvertrag an. „Auf jeden Fall müssen Mieter ihren Vermieter um Erlaubnis bitten, wenn sie sich einen Hund anschaffen wollen“, so Mittendorf.
Es müssen die Interessen der Mietvertragsparteien, der Hausbewohner und der Nachbarn miteinander abgewogen werden. Der Vermieter darf hiernach die Hundehaltung nur verbieten, wenn er ein berechtigtes Interesse besitzt. Dieses kann beispielsweise darin liegen, dass ein Hausbewohner eine Tierhaarallergie besitzt oder ein Mitmieter eine besondere nachweisbare Angst vor Hunden besitzt.
Was für Mieter gilt, gilt auch für Hunde: Sie müssen die generellen Ruhezeiten in Wohnhäusern einhalten. Der Hund muss also von 22 Uhr bis 7 Uhr morgens still sein. Das gilt auch für die Mittagszeit, also je nach Bundesland von 12 bis 14 Uhr oder von 13 bis 15 Uhr.
- Datum
- Aktualisiert am
- 28.04.2016
- Autor
- red/dpa