Liebesglück

Partner in die Wohnung aufnehmen: Genehmigung vom Vermieter Pflicht?

Wohnungsgeberbestätigung: Freundin zieht ein
© Quelle: Caialmages/gettyimages.de

Entscheidet sich ein Paar zusammen­zu­ziehen, bietet es sich manchmal an, dass der Freund in die Wohnung der Freundin zieht oder umgekehrt. Der Vermieter muss hierbei stets vorab informiert werden. Darf er aber auch die Miete erhöhen oder aufgrund von Überbe­legung das Zusammen­ziehen gänzlich verhindern?

Zwei Verliebte in zwei Wohnungen. Über kurz oder lang fallen in der Regel Sätze wie dieser: „Irgendwie ist es Quatsch, dass wir doppelt Miete zahlen, wenn wir doch eh fast jede Nacht beieinander schlafen.“

Natürlich ist das gemeinsame Wohnen nicht nur rational begründet, auch romantische Motive spielen eine Rolle. Dieser Romantik kann aber schnell ein Ende gesetzt werden, wenn nämlich der Vermieter vom Zusammen­ziehen nichts wusste.

Erster Schritt beim Zusammen­ziehen: Erlaubnis des Vermieters einholen  

Der Mieter der betref­fenden Wohnung muss sich vor dem Zusammen­ziehen die Erlaubnis des Vermieters holen. Das hat vor vielen Jahren der Bundes­ge­richtshof entschieden – das höchste deutsche Gericht in solchen Fragen (Entscheidung vom 5. November 2003, AZ: VIII ZR 371/02). Mieter, die eine solche Erlaubnis nicht vorab einholen, können später Probleme bekommen – bis hin zur Kündigung der Wohnung. 

Das ist zumindest dann der Fall, wenn keine enge familiäre Verbindung besteht. Holt man etwa seine Kinder, die Eltern oder den Ehepartner in eine Mietwohnung, kann wohl von der Erlaubnis des Vermieters abgesehen werden. Besser ist es aber auch hier, vorsorglich erst einmal nachzu­fragen.

Verbot durch Vermieter nur in Ausnah­me­fällen möglich

Nun aber die gute Nachricht: Gänzlich verbieten oder verhindern kann der Vermieter den Zuzug des Partners nicht. Hierzu braucht es nur ein „berech­tigtes Interesse“ des Mieters, wie es im Bürger­lichen Gesetzbuch (BGB) heißt. Dieses Interesse besteht im Fall des Zuzugs des Partners immer.

Konkret müssen Mieter den Lebens­ge­fährten mit seinem Namen, der derzeitigen Anschrift und Tätigkeit im Schreiben aufführen und den Wunsch nach Aufnahme in die Wohnung begründen (in diesem Fall etwa den Wunsch nach einer gemeinsamen Lebens­ge­staltung). Außerdem sollten Mieter vermerken, dass dieser Wunsch erst nach dem Abschluss des Mietvertrags eingetreten ist.

Möglichkeit zur Ablehnung 1: Überbe­legung der Wohnung

Allerdings darf der Vermieter dann einen Zuzug des Partners verhindern, wenn dadurch die Wohnung überbelegt werden würde. Das aber ist in diesem Fall ein kaum vorstellbares Szenario.

Von einer Überbe­legung spricht man, wenn zu viele Personen in einer zu kleinen Wohnung leben. Eine genaue Definition existiert allerdings nicht. Mehrere Faktoren hängen davon ab, wie die Größe und der Schnitt der Wohnung oder der zugrunde liegende Mietvertrag.

Möglichkeit zur Ablehnung 2: Person für Vermieter unzumutbar

Eine weitere Möglichkeit ist die Ablehnung aufgrund der Person, die einziehen soll. Auch das ist aber nur überaus selten der Fall beziehungsweise selten denkbar. Unzumutbar könnten Partner dann sein, wenn sie bekannte Stören­friede oder als unbere­chenbare Kapital­ver­brecher auffällig geworden sind.

Erhöhung der Miete oder der Nebenkosten bei Einzug des Partners denkbar

Wenn auch die Überbe­legung durch den einzie­henden Partner sehr unwahr­scheinlich ist, können gegebe­nenfalls die Miete beziehungsweise die Nebenkosten ansteigen. Auch diese Möglichkeit sieht das BGB vor.

Dass die Miete erhöht wird, ist dabei aber eher unwahr­scheinlich, realis­tischer ist der Anstieg der Neben- oder Betriebs­kosten: Schließlich verursachen zwei Personen auch mehr Kosten, denkt man beispielsweise an den Wasser­ver­brauch.

Zusammen­fassend: Diese Punkte sollten Mieter wissen:

  • Holen Sie sich die Erlaubnis des Vermieters, die er aber in aller Regel aussprechen muss.
  • Nur in sehr seltenen Fällen darf der Vermieter den Zuzug des Partners aufgrund von Überbelegung ablehnen.
  • Unter Umständen können die Kosten für die Wohnung im geringen Umfang steigen.