
Zwei Verliebte in zwei Wohnungen. Über kurz oder lang fallen in der Regel Sätze wie dieser: „Irgendwie ist es Quatsch, dass wir doppelt Miete zahlen, wenn wir doch eh fast jede Nacht beieinander schlafen.“
Natürlich ist das gemeinsame Wohnen nicht nur rational begründet, auch romantische Motive spielen eine Rolle. Dieser Romantik kann aber schnell ein Ende gesetzt werden, wenn nämlich der Vermieter vom Zusammenziehen nichts wusste.
Erster Schritt beim Zusammenziehen: Erlaubnis des Vermieters einholen
Der Mieter der betreffenden Wohnung muss sich vor dem Zusammenziehen die Erlaubnis des Vermieters holen. Das hat vor vielen Jahren der Bundesgerichtshof entschieden – das höchste deutsche Gericht in solchen Fragen (Entscheidung vom 5. November 2003, AZ: VIII ZR 371/02). Mieter, die eine solche Erlaubnis nicht vorab einholen, können später Probleme bekommen – bis hin zur Kündigung der Wohnung.
Das ist zumindest dann der Fall, wenn keine enge familiäre Verbindung besteht. Holt man etwa seine Kinder, die Eltern oder den Ehepartner in eine Mietwohnung, kann wohl von der Erlaubnis des Vermieters abgesehen werden. Besser ist es aber auch hier, vorsorglich erst einmal nachzufragen.
Verbot durch Vermieter nur in Ausnahmefällen möglich
Nun aber die gute Nachricht: Gänzlich verbieten oder verhindern kann der Vermieter den Zuzug des Partners nicht. Hierzu braucht es nur ein „berechtigtes Interesse“ des Mieters, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt. Dieses Interesse besteht im Fall des Zuzugs des Partners immer.
Konkret müssen Mieter den Lebensgefährten mit seinem Namen, der derzeitigen Anschrift und Tätigkeit im Schreiben aufführen und den Wunsch nach Aufnahme in die Wohnung begründen (in diesem Fall etwa den Wunsch nach einer gemeinsamen Lebensgestaltung). Außerdem sollten Mieter vermerken, dass dieser Wunsch erst nach dem Abschluss des Mietvertrags eingetreten ist.
Möglichkeit zur Ablehnung 1: Überbelegung der Wohnung
Allerdings darf der Vermieter dann einen Zuzug des Partners verhindern, wenn dadurch die Wohnung überbelegt werden würde. Das aber ist in diesem Fall ein kaum vorstellbares Szenario.
Von einer Überbelegung spricht man, wenn zu viele Personen in einer zu kleinen Wohnung leben. Eine genaue Definition existiert allerdings nicht. Mehrere Faktoren hängen davon ab, wie die Größe und der Schnitt der Wohnung oder der zugrunde liegende Mietvertrag.
Möglichkeit zur Ablehnung 2: Person für Vermieter unzumutbar
Eine weitere Möglichkeit ist die Ablehnung aufgrund der Person, die einziehen soll. Auch das ist aber nur überaus selten der Fall beziehungsweise selten denkbar. Unzumutbar könnten Partner dann sein, wenn sie bekannte Störenfriede oder als unberechenbare Kapitalverbrecher auffällig geworden sind.
Erhöhung der Miete oder der Nebenkosten bei Einzug des Partners denkbar
Wenn auch die Überbelegung durch den einziehenden Partner sehr unwahrscheinlich ist, können gegebenenfalls die Miete beziehungsweise die Nebenkosten ansteigen. Auch diese Möglichkeit sieht das BGB vor.
Dass die Miete erhöht wird, ist dabei aber eher unwahrscheinlich, realistischer ist der Anstieg der Neben- oder Betriebskosten: Schließlich verursachen zwei Personen auch mehr Kosten, denkt man beispielsweise an den Wasserverbrauch.
Zusammenfassend: Diese Punkte sollten Mieter wissen:
- Holen Sie sich die Erlaubnis des Vermieters, die er aber in aller Regel aussprechen muss.
- Nur in sehr seltenen Fällen darf der Vermieter den Zuzug des Partners aufgrund von Überbelegung ablehnen.
- Unter Umständen können die Kosten für die Wohnung im geringen Umfang steigen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 08.06.2018
- Autor
- ndm