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Sonnen ohne Schutz

Nackt im Garten und auf dem Balkon: Was ist erlaubt?

Nackt im Garten und nackt auf dem Balkon - was ist erlaubt?
Warme Temperaturen und Nacktheit sind für Viele Freiheit.

Heiße Sommer-Temperaturen und Kleidungs­stücke vertragen sich für Viele einfach nicht. Dann animieren der eigene Balkon oder Garten oft zum Nacktsein und zelebrieren der Freikör­per­kultur. Mit Sonnencreme, versteht sich. Wie aber sieht die Rechtslage dazu aus? Darf man im Garten oder auf dem Balkon ohne Kleidung sein? Anwalt­auskunft bringt Licht ins Dunkel.

Zunächst einmal darf man in seinen eigenen vier Wänden tun und lassen, was man möchte – solange die Handlung nicht gegen ein Gesetz oder die geltende Hausordnung verstößt. Das gilt auch im Garten oder auf dem Balkon.

Nackt im Garten: Ordnungs­wid­rigkeit möglich

Wer sich also oben ohne sonnt, sich nackt in der Außendusche oder im Pool erfrischt oder textilfrei auf dem Balkon entspannt, begeht keine Straftat. In den meisten Fällen ist es auch keine Ordnungs­wid­rigkeit. Allerdings entscheidet hier der Einzelfall.

So können sich andere Mieter oder Nachbarn durch zu viel Nacktheit berechtigt gestört fühlen, so dass das freizügige Sonnenbaden zur „Belästigung der Allgemeinheit“ führt. Dann ist zu viel Nacktheit eben doch eine Ordnungs­wid­rigkeit und kann mit einem Bußgeld zwischen fünf und eintausend Euro bestraft werden. Als Belästigung der Allgemeinheit gilt nach § 118 des Gesetzes über Ordnungs­wid­rig­keiten, „wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.“

Nackte müssen mit Blicken der Nachbarn leben

Wer seinen Körper auf dem Balkon oder im Garten frei zur Schau stellt, muss mit Blicken der Nachbarn rechnen – und auch damit leben. Schauen Nachbarn oder Passanten aber gezielt in ein Fenster oder filmen sogar hinein, geht das zu weit. Die Bewohner können dann auf Unterlassung klagen. Das stellte das Oberlan­des­gericht München fest (Urteil vom 27. September 2005; AZ: 32 Wx 65/05).

Nackter Vermieter im Hof ist kein Mietmangel

Ein skurriler Fall aus jüngerer Zeit: am 26. April 2023 entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt, dass ein „nackter Vermieter“ im Innenhof keinen Mietmangel darstelle. Im entspre­chenden Fall wurde die Immobilie als Wohnhaus genutzt, in dem auch Büroflächen vermietet wurden. Da der Vermieter gerne im Innenhof unbekleidet sonnen­badete, fühlten sich die Arbeitenden gestört und minderten die Miete. Zu Unrecht, entschied das OLG: Dadurch werde "die Gebrauchs­taug­lichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt". Daneben sei „der Ort im Hof, wo sich der Vermieter zum Sonnenbaden auf eine Liege lege, von den Räumlich­keiten des Büros nur dann sichtbar, wenn man sich aus dem "Fenster herausbeuge", (Aktenzeichen 2 U 43/22).

Sichtschutz der Nackten erlaubt

Wer sich gerne nackt sonnt, neugierige Blicke aber vermeiden will, kann am Balkon einen Sichtschutz anbringen. Dieser ist zumindest dann erlaubt, wenn die Verkleidung zum Stil des Hauses passt, entschied das Amtsgericht Neubran­denburg (Urteil vom 10. Oktober 2006; AZ: 6 C 162/06).

Wegen Nacktheit gekündigt zu werden ist unwahr­scheinlich

Vor allem Mieter, die sich gerne textilfrei auf dem Balkon aufhalten, sollten darüber nachdenken. Denn bei der Frage, wie viel Nacktheit erlaubt ist, geht es für sie um mehr als Bußgelder und Ordnungs­wid­rig­keiten. Sobald sie den Hausfrieden stören oder die Hausordnung verletzen, kann der Vermieter ihnen theoretisch kündigen. In der Praxis ist das allerdings unwahr­scheinlich.

In einem Fall aus dem Saarland hat das Gericht die Kündigung eines Vermieters gekippt. Es ging um eine Mieterin, die sich im Freien hin und wieder ausgiebig nackt räkelte. Der Vermieter kündigte ihr mit der Begründung, ihre freizügigen Sonnenbäder hätten für Gesprächsstoff in der dörflichen Nachbar­schaft gesorgt und den Hausfrieden dadurch gestört. Das Argument ließ das Amtsgericht Merzig jedoch nicht gelten – und gab der Mieterin Recht (Urteil vom 5. August 2005; AZ: 23 C 1282/04).

Sex auf dem Balkon kann Hausfrieden stören

Nacktsein ist das eine, wer aber Sex auf dem Balkon hat, sollte gewarnt sein und ein Blick auf die Entscheidung des Amtsge­richts Bonn werfen (AZ: 8 C 209/05).

In dem Fall vergnügte sich die Mieterin eines Mehrfa­mi­li­en­hauses auf dem Balkon mit ihrem Freund. Die Nachbarn beschwerten sich daraufhin beim Vermieter, der die Mieterin abmahnte. Zu Recht sagten die Richter: Sex auf dem Balkon könne den Hausfrieden stören. Hinzu käme, dass der betreffende Balkon von einem Kinder­spielplatz einsehbar sei.

Zwar lässt sich daraus noch kein generelles Verbot ableiten. Doch wer sich sexuell auf seinem Balkon oder seinem Garten vergnügt, sollte sicher­stellen dabei erstens nicht gesehen werden zu können und zweitens auch nicht anderweitig die Aufmerk­samkeit der Nachbarn auf sich zu ziehen – beispielsweise durch Akustik.

Ärger mit dem Vermieter oder den Nachbarn? Anwälte helfen

Sie haben sich ein paar mal nackt auf dem Balkon gesonnt und Ihr Vermieter droht Ihnen mit Kündigung? Oder haben Sie freizügige Mieter, die Ihrer Ansicht nach den Hausfrieden stören? Mieter, Wohnungs- und Hausei­gentümer können sich in solchen Fragen an Anwältinnen und Anwälte für Miet- und Wohnungs­ei­gen­tumsrecht wenden. Diese beraten Sie in allen Fragen rund um die Themen Miete und Wohnen. Ansprech­partner in ganz Deutschland finden Sie über die Anwaltssuche oben auf der Seite.

Wohnungs­schlüssel - Dürfen Vermieter einen behalten?

2:11

Der Vermieter behält einen Wohnungs­schlüssel, um bei Verlust das Schloss nicht austauschen zu müssen. Aber darf er das rechtlich überhaupt? Kann der Mieter den Schlüssel beliebig nachmachen lassen oder sogar ein Sicher­heits­schloss einbauen? Antworten gibt’s im Video.

Datum
Aktualisiert am
20.06.2023
Autor
ndm
Bewertungen
144121 6
Themen
Garten Miete Mietstreit Wohnung

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