Wer bezahlt was? Wem gehört was? Und was passiert, wenn einer von uns stirbt oder wir uns trennen? Mit solchen Fragen beschäftigt sich kein Paar gerne – insbesondere dann nicht, wenn es gerade plant, die eigenen vier Wände zu kaufen oder zu bauen. Dennoch sollten sich Paare in dieser Situation, vor allem wenn sie nicht miteinander verheiratet sind, darüber informieren und beraten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Immobilienkauf unverheirateter Paare: Eigentumsrechte klären
Wenn ein Paar in eheähnlicher Gemeinschaft miteinander lebt, sollte es bestimmte rechtliche Vorgaben kennen und Regeln für ihr (gemeinsames) Hab und Gut festlegen. Beim Kauf einer Immobilie etwa sollte man klären, wer als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Es ist auch möglich, beide Partner einzutragen. Dabei muss es nicht unbedingt sein, dass beiden das Haus oder die Wohnung zu gleichen Teilen gehört. Sind beide Partner an der Immobilie beteiligt, stehen auch beiden Eigentumsrechte zu. Das bedeutet: Sie können das Haus bewohnen, mit einer Hypothek belasten und auch wieder verkaufen.
Gemeinsam ein Haus oder eine Wohnung kaufen: Partnerschaftsvertrag oder GbR bieten Sicherheit
Die genannten und weitere Aspekte des Immobilienkaufs kann man in einem Partnerschaftsvertrag regeln. Den Partnerschaftsvertrag formulieren und aufsetzen sollte man mit Hilfe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Diese oder dieser können ein Paar auch darin beraten, wie sie die Rechte an der Immobilie verbindlich festlegen können und welche Möglichkeiten es gibt, den einen Partner etwa im Falle einer Trennung auszuzahlen oder sich dann von künftigen Zins- und Tilgungszahlungen freistellen zu lassen.
Auch über andere Formen des Erwerbs von Immobilien für unverheiratete Paare informieren Rechtsanwälte. Denn es gibt neben dem Partnerschaftsvertrag auch die Möglichkeit, eine Immobilie über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu erwerben. Sie kann direkt in der Kaufvertragsurkunde gegründet werden. Im Gesellschaftsvertrag lassen sich dann alle möglichen Situationen wie Heirat, Trennung und Todesfall eindeutig regeln.
Immobilienkauf: Nur ein Partner im Grundbuch" target="_blank">Testament gemacht, greift die gesetzliche Erbfolge: Der Anteil an der Immobilie fällt dann zuerst an die gemeinsamen Kinder. Hat das Paar keine Kinder, fällt das Erbe an die Kinder aus erster Ehe oder an die Eltern des Verstorbenen. Der andere Partner geht womöglich leer aus.
Rechtliche Expertise kann helfen, darüber zu informieren, wie man ein Testament oder einen Erbvertrag zugunsten seines Partners aufsetzt und diesem seinen eigenen Anteil an der Immobilie als Vermächtnis überträgt.
- Datum
- Aktualisiert am
- 01.03.2017
- Autor
- ime