Was ist die Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer (USt.), auch bekannt als Mehrwertsteuer (MwSt.), ist eine indirekte Steuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Sie wird von Unternehmen an die Staatskasse abgeführt und in vielen Ländern der Welt erhoben. Der Satz der Umsatzsteuer variiert je nach Land und Art des Produkts oder der Dienstleistung. Die Abgabe ist ein wichtiger Bestandteil der Finanzierung von Regierungen und der Bereitstellung von öffentlichen Dienstleistungen wie Straßen, Schulen und Gesundheitswesen. Um Verwirrung vorzubeugen: „USt. und MwSt. ist das gleiche. USt. ist die Bezeichnung der Steuer im deutschen Gesetz. MwSt. ist die Bezeichnung im europäischen Recht“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Alexander Ruske, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Wer muss Umsatzsteuer zahlen?
Das kommt auf die Art des Umsatzes an. § 1, Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) definiert „Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“, als steuerpflichtig. Die Steuer gilt für Unternehmen und Selbständige, die Waren oder Dienstleistungen verkaufen. Da der jeweilige Steuersatz auf das erworbene Produkt oder die Dienstleistung „oben drauf“ kommt, zahlen letztendlich Kundinnen und Kunden die Mehrwertsteuer. Zum Vergleich: in Amerika wird die Steuer häufig erst an der Kasse gezahlt und vorher nicht auf den Produkten ausgewiesen.
Wofür wird die Steuer erhoben?
In Deutschland wird die Mehrwertsteuer auf nahezu alle Waren und Dienstleistungen erhoben, die verkauft werden. In § 12 UStG heißt es dazu: „Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage“. Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für das Produkt oder die Dienstleistung. 19% werden unter anderem für Folgendes fällig:
- Möbel und Haushaltsgeräte
- Elektronik und Computer
- Kraftfahrzeuge (Autos, Motorräder etc.)
- Reisen und Hotelübernachtungen
- Handwerksleistungen und Reparaturen
- Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
- Werbung und Marketing
- Beratungsleistungen (z.B. Steuerberatung, Rechtsberatung)
Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen und Produkte, die einem reduzierten Satz von 7% unterliegen, darunter:
- Lebensmittel, z.B. Obst, Gemüse, Fleisch, Brot (Ausnahme u.a. Alkohol)
- Wasser, Abwasser und Müllentsorgung
- Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
- Kulturgüter wie Eintrittskarten für Museen, Theater und Konzerte
- Übernachtungen in Hotels und Pensionen
- Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr
Der reduzierte Steuersatz ergibt sich daraus, dass Leistungen, die dem Grundbedarf dienen, generell preiswerter angeboten werden sollen. Umsätze, auf die keine Steuer erhoben wird, werden als „Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen“ unter Paragraf § 4, UStG zusammengefasst. Dazu zählen bspw.:
- Einzelne Leistungen im Gesundheitswesen wie die ärztliche Heilbehandlung oder die stationäre Pflege
- Bildungsleistungen wie Schul- und Hochschulunterricht oder die Ausbildung im Rahmen einer Berufsausbildung
- Vermietung von Wohnungen
Umsatzsteuerbefreiung für kleine Unternehmen
Um es einfach zu halten: Unternehmer, die unter § 19 UStG („Besteuerung der Kleinunternehmer“) fallen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Bedingung ist, dass ihr Umsatz im Vorjahr nicht höher als 22.000 Euro war und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird. Achtung: Wird eine Rechnung ausgestellt, darf keine USt. ausgewiesen werden. Zugleich muss aber eine Begründung dafür auf der Rechnung stehen. Das kann ein kurzer Satz mit Verweis auf § 19 UStG sein. Beispiel: „Im Sinne von § 19 Abs. 1 UstG. wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Ein Grund für die Befreiung besteht darin, kleine Unternehmen zu entlasten. Dies soll ihnen ermöglichen, wettbewerbsfähiger zu sein. Außerdem soll der Verwaltungsaufwand verringert werden. Von der Regel kann jeder Unternehmer Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, also bspw. auch Kulturschaffende, Freiberufler und Vereine.
„Wichtig ist jedoch, dass die Umsatzsteuerbefreiung nicht automatisch von steuerlichen Erklärungspflichten befreit. Auch wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer erfüllt sind, müssen also grundsätzlich steuerliche Erklärungen eingereicht werden“, führt Rechtsanwalt Dr. Ruske aus.
Wie kann ich von der USt.-Befreiung Gebrauch machen?
„Sobald der Unternehmer seine Tätigkeit aufnimmt, muss er einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt abgeben, in dem er auch die Angaben zur Kleinunternehmerregel macht“, so Dr. Ruske. Das Formular ist in der Regel auf der Website des Finanzamtes verfügbar. Normalerweise beinhaltet es Infos wie die Steuernummer, die Art der Tätigkeit, sowie alle relevanten finanziellen Informationen. Infolgedessen entscheidet das Finanzamt anhand der Informationen über den voraussichtlichen Umsatz, ob das angemeldete Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit ist.
In einigen Fällen kann es auch erforderlich sein, zusätzliche Nachweise wie beispielsweise eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit vorzulegen.
Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung
Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Welchen Vorteil hat das? Vorsteuerabzug: Wenn Sie für Ihr Unternehmen regelmäßig größere Anschaffungen tätigen, können Sie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Wenn Sie als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind, können Sie jedoch keine Vorsteuer abziehen. Arbeiten Sie mit größeren Unternehmen zusammen, kann es zudem vorteilhaft sein, auf den Kleinunternehmerstatus zu verzichten und USt. auszuweisen, weil Kundinnen und Kunden Ihr Unternehmen als seriöser wahrnehmen könnten.
Es ist wichtig, abzuwägen, ob die Vorteile der Steuerbefreiung oder die Vorteile des Verzichts darauf für das Unternehmen überwiegen. Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Art und Größe des Betriebes, dem Kundenstamm und der Branche. An den Verzicht bleibt der Unternehmer 5 Jahre gebunden: „Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.“, (§ 19 Abs. 2 UstG).
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.)
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist eine eindeutige Kennzeichnung, die von der zuständigen Finanzbehörde an Unternehmen in der EU vergeben wird. Sie ist ein wichtiges Instrument zur Verwaltung des Umsatzsteuersystems in der EU und erleichtert den Handel zwischen Unternehmen aus verschiedenen EU-Ländern. Den Antrag auf Erteilung der USt.-IdNr. finden Sie hier.
Steuern sind ein kompliziertes Thema, bei dem Fehler unterlaufen können. Insbesondere dann, wenn Sie neu in der Selbstständigkeit sind. Um mögliche Sanktionen zu vermeiden, empfiehlt sich guter Rechtsbeistand. Anwältinnen und Anwälte zum Thema Steuerrecht in Ihrer Nähe unter: anwaltauskunft.de.
- Datum
- Aktualisiert am
- 31.01.2024
- Autor
- red/dav