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Umsatzsteuergesetz

Wettbe­werbs­fä­higkeit: Wie kleine Unternehmen Umsatz­steuer sparen

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Kleine Unternehmen können Steuern sparen. © canva

Einen guten Umsatz zu erwirt­schaften, ist für die meisten Unternehmen erklärtes Ziel. Dabei müssen diverse Abgaben entrichtet werden, unter anderem die Umsatz­steuer. Worum es sich dabei handelt und welche Voraus­set­zungen für eine Befreiung gelten, erklärt unser Artikel.

Was ist die Umsatz­steuer?

Die Umsatz­steuer (USt.), auch bekannt als Mehrwert­steuer (MwSt.), ist eine indirekte Steuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienst­leis­tungen erhoben wird. Sie wird von Unternehmen an die Staatskasse abgeführt und in vielen Ländern der Welt erhoben. Der Satz der Umsatz­steuer variiert je nach Land und Art des Produkts oder der Dienst­leistung. Die Abgabe ist ein wichtiger Bestandteil der Finanzierung von Regierungen und der Bereit­stellung von öffent­lichen Dienst­leis­tungen wie Straßen, Schulen und Gesund­heitswesen. Um Verwirrung vorzubeugen: „USt. und MwSt. ist das gleiche. USt. ist die Bezeichnung der Steuer im deutschen Gesetz. MwSt. ist die Bezeichnung im europäischen Recht“, erklärt Rechts­anwalt Dr. Alexander Ruske, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Steuerrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

 

Wer muss Umsatz­steuer zahlen?   

Das kommt auf die Art des Umsatzes an. § 1, Absatz 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG)  definiert „Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“, als steuer­pflichtig. Die Steuer gilt für Unternehmen und Selbständige, die Waren oder Dienst­leis­tungen verkaufen. Da der jeweilige Steuersatz auf das erworbene Produkt oder die Dienst­leistung „oben drauf“ kommt, zahlen letztendlich Kundinnen und Kunden die Mehrwert­steuer. Zum Vergleich: in Amerika wird die Steuer häufig erst an der Kasse gezahlt und vorher nicht auf den Produkten ausgewiesen.

 

Wofür wird die Steuer erhoben?

In Deutschland wird die Mehrwert­steuer auf nahezu alle Waren und Dienst­leis­tungen erhoben, die verkauft werden. In § 12 UStG heißt es dazu: „Die Steuer beträgt für jeden steuer­pflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungs­grundlage“. Die Bemessungs­grundlage ist das Entgelt für das Produkt oder die Dienst­leistung. 19% werden unter anderem für Folgendes fällig:

  • Möbel und Haushaltsgeräte
  • Elektronik und Computer
  • Kraftfahrzeuge (Autos, Motorräder etc.)
  • Reisen und Hotelübernachtungen
  • Handwerksleistungen und Reparaturen
  • Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
  • Werbung und Marketing
  • Beratungsleistungen (z.B. Steuerberatung, Rechtsberatung)

Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen und Produkte, die einem reduzierten Satz von 7% unterliegen, darunter:

  • Lebensmittel, z.B. Obst, Gemüse, Fleisch, Brot (Ausnahme u.a. Alkohol)
  • Wasser, Abwasser und Müllentsorgung
  • Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
  • Kulturgüter wie Eintrittskarten für Museen, Theater und Konzerte
  • Übernachtungen in Hotels und Pensionen
  • Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr

Der reduzierte Steuersatz ergibt sich daraus, dass Leistungen, die dem Grundbedarf dienen, generell preiswerter angeboten werden sollen. Umsätze, auf die keine Steuer erhoben wird, werden als „Steuer­be­freiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen“ unter Paragraf § 4, UStG zusammen­gefasst. Dazu zählen bspw.:

  • Einzelne Leistungen im Gesundheitswesen wie die ärztliche Heilbehandlung oder die stationäre Pflege
  • Bildungsleistungen wie Schul- und Hochschulunterricht oder die Ausbildung im Rahmen einer Berufsausbildung
  • Vermietung von Wohnungen

 

Umsatz­steu­er­be­freiung für kleine Unternehmen

Um es einfach zu halten: Unternehmer, die unter § 19 UStG („Besteuerung der Kleinun­ter­nehmer“) fallen, sind von der Umsatz­steuer befreit. Bedingung ist, dass ihr Umsatz im Vorjahr nicht höher als 22.000 Euro war und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraus­sichtlich nicht überschreiten wird. Achtung: Wird eine Rechnung ausgestellt, darf keine USt. ausgewiesen werden. Zugleich muss aber eine Begründung dafür auf der Rechnung stehen. Das kann ein kurzer Satz mit Verweis auf § 19 UStG sein. Beispiel: „Im Sinne von § 19 Abs. 1 UstG. wird keine Umsatz­steuer berechnet.

Ein Grund für die Befreiung besteht darin, kleine Unternehmen zu entlasten. Dies soll ihnen ermöglichen, wettbe­werbs­fähiger zu sein. Außerdem soll der Verwal­tungs­aufwand verringert werden. Von der Regel kann jeder Unternehmer Gebrauch machen, wenn die Voraus­set­zungen erfüllt sind, also bspw. auch Kultur­schaffende, Freibe­rufler und Vereine.

Wichtig ist jedoch, dass die Umsatz­steu­er­be­freiung nicht automatisch von steuer­lichen Erklärungs­pflichten befreit. Auch wenn die Voraus­set­zungen der Steuer­be­freiung für Kleinun­ter­nehmer erfüllt sind, müssen also grundsätzlich steuerliche Erklärungen eingereicht werden“, führt Rechts­anwalt Dr. Ruske aus.

 

Wie kann ich von der USt.-Befreiung Gebrauch machen?

Sobald der Unternehmer seine Tätigkeit aufnimmt, muss er einen Fragebogen zur steuer­lichen Erfassung beim Finanzamt abgeben, in dem er auch die Angaben zur Kleinun­ter­neh­merregel macht“, so Dr. Ruske. Das Formular ist in der Regel auf der Website des Finanzamtes verfügbar. Normalerweise beinhaltet es Infos wie die Steuer­nummer, die Art der Tätigkeit, sowie alle relevanten finanziellen Informa­tionen. Infolge­dessen entscheidet das Finanzamt anhand der Informa­tionen über den voraus­sicht­lichen Umsatz, ob das angemeldete Unternehmen von der Umsatz­steuer befreit ist.

In einigen Fällen kann es auch erforderlich sein, zusätzliche Nachweise wie beispielsweise eine Beschei­nigung über die Gemein­nüt­zigkeit vorzulegen.

Verzicht auf Umsatz­steu­er­be­freiung

Unterneh­me­rinnen und Unternehmer haben die Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt auf die Umsatz­steu­er­be­freiung zu verzichten. Welchen Vorteil hat das? Vorsteu­erabzug: Wenn Sie für Ihr Unternehmen regelmäßig größere Anschaf­fungen tätigen, können Sie die in Rechnung gestellte Umsatz­steuer als Vorsteuer abziehen. Wenn Sie als Kleinun­ter­nehmer von der Umsatz­steuer befreit sind, können Sie jedoch keine Vorsteuer abziehen. Arbeiten Sie mit größeren Unternehmen zusammen, kann es zudem vorteilhaft sein, auf den Kleinun­ter­neh­mer­status zu verzichten und USt. auszuweisen, weil Kundinnen und Kunden Ihr Unternehmen als seriöser wahrnehmen könnten.

Es ist wichtig, abzuwägen, ob die Vorteile der Steuer­be­freiung oder die Vorteile des Verzichts darauf für das Unternehmen überwiegen. Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Art und Größe des Betriebes, dem Kundenstamm und der Branche. An den Verzicht bleibt der Unternehmer 5 Jahre gebunden: „Nach Eintritt der Unanfecht­barkeit der Steuer­fest­setzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.“, (§ 19 Abs. 2 UstG).

Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer (USt.-IdNr.)

Die Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer ist eine eindeutige Kennzeichnung, die von der zuständigen Finanz­behörde an Unternehmen in der EU vergeben wird. Sie ist ein wichtiges Instrument zur Verwaltung des Umsatz­steu­er­systems in der EU und erleichtert den Handel zwischen Unternehmen aus verschiedenen EU-Ländern. Den Antrag auf Erteilung der USt.-IdNr. finden Sie hier.


Steuern sind ein kompli­ziertes Thema, bei dem Fehler unterlaufen können. Insbesondere dann, wenn Sie neu in der Selbst­stän­digkeit sind. Um mögliche Sanktionen zu vermeiden, empfiehlt sich guter Rechts­beistand. Anwältinnen und Anwälte zum Thema Steuerrecht in Ihrer Nähe unter: anwalt­auskunft.de.

Datum
Aktualisiert am
31.01.2024
Autor
red/dav
Bewertungen
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