Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Straßenverkehr

Dürfen Fußgänger eine rote Ampel umgehen?

Rote Ampel: Fußgänger dürfen Sie umlaufen?
© Quelle: Starpics/fotolia.com

Die meisten dürften die Situation kennen: Man ist spät dran und will schnell über die Straße, um die Bahn noch zu erwischen oder das Auto auf dem Parkplatz zu erreichen, bevor die Politesse das tut. Doch die Fußgän­gerampel zeigt rot. Und bei einem Rotlicht­verstoß wird auch für Fußgänger ein Bußgeld fällig. Was läge also näher, als einfach ein paar Meter weiter über die Straße zu gehen – und so die Fußgän­gerampel zu umgehen?

Immer den Weg des geringsten Widerstands zu gehen, hat als Lebens­strategie keinen guten Ruf. Sinnvoll scheint das Prinzip allerdings bei Fußwegen. Hier gilt: je kürzer, desto besser. Rote Fußgän­ger­ampeln sind da ein Hindernis. Überquert man die Straße trotzdem, kann das teuer werden. Dürfen Fußgänger dann einfach ein paar Meter neben der Fußgän­gerampel über die Straße gehen?

Fußgänger müssen Fußgän­ger­ampeln und Zebrastreifen nutzen

Nein – eine rote Fußgän­gerampel zu umgehen, ist nicht rechtens. Rechts­anwalt Dr. Michael Burmann erklärt: „Der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) zufolge müssen Fußgänger die nächst­ge­legenen Fußgän­ger­überwege nutzen, um über die Straße zu gehen.“ Der Rechts­anwalt aus Erfurt ist Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Überquerte man als Fußgänger an anderer Stelle die Fahrbahn, so der Experte weiter, verlören sie ihren Versiche­rungs­schutz. Zeige die Ampel rot, müssten sie auf Grün warten.

Ampel umgehen: bei Unfall Mitver­schulden

Überquert ein Fußgänger neben der Ampel die Fahrbahn, muss er mit einem Verwarn- oder einer Bußgeld rechnen. Kritisch wird es, wenn es zu einem Unfall kommt. Denn dann wird dem Fußgänger in der Regel ein großes Mitver­schulden am Unfall zugerechnet, wenn er einfach so über die Straße läuft. Das besagt §25 Absatz 3 der StVO.

„Autofahrer rechnen ja außerhalb von Fußgän­ger­überwegen nicht damit, dass jemand die Straße überquert“, fügt Rechts­anwalt Burmann hinzu.

Urteil: Bei grob verkehrs­widrigen Verhalten haften Fußgänger komplett

Das Oberlan­des­gericht (OLG) Nürnberg macht in einem Urteil klar: Lässt ein Fußgänger jegliche Sorgfalt vermissen, kann die Haftung für den Autofahrer sogar vollständig entfallen.

Der Fall: Eine Frau parkte neben einer sieben­spurigen Fahrbahn im Fürther Stadtgebiet und lud am Fahrbahnrad ein mannshohes Plakat aus ihrem Fahrzeug. Das Plakat wollte sie auf dem die Fahrtrich­tungen trennenden Grünstreifen aufstellen. Beim Versuch, die Straße mit dem sperrigen Plakat zu überqueren, wurde die Frau von einem Pkw erfasst und erlitt schwere Verlet­zungen. Nur 15 Meter von der Stelle hätte die Frau die Fahrbahn gefahrenlos an einer Ampel überqueren können.

Die Krankenkasse der verletzten Fußgängerin verlangte vom Fahrzeug­halter, der seinen Wagen selbst fuhr, Schadens­ersatz für die Heilbe­hand­lungs­kosten. Das zuständige Landgericht hatte zuvor der Klage mit einer Haftungsquote von einem Drittel zulasten des Halters stattgegeben.

Das OLG strich dies allerdings und ging stattdessen von einer Allein­haftung der Geschä­digten aus. Der Autofahrer habe nicht damit rechnen müssen, dass "jemand mit einer mannshohen Plakatwand nicht den 15 Meter entfernten ampelge­re­gelten Fußgän­ger­überweg nehmen würde, sondern versuchen könnte, die vier Fahrbahnen zu dem bewachsenen Trennstreifen in einem Zug zu überqueren", heißt es in der Mitteilung des Gerichts (Urt. v. 31.01.2018, Az. 4 U 1386/17).

Die geschädigte Fußgängerin habe sich grob verkehrs­widrig verhalten, als sie die mehrspurige Straße nicht an der Ampel überquerte. Zudem habe sie sich auch beim Überqueren der Straße abseits der Ampel nicht richtig verhalten, weil sie das annähernde Fahrzeug hätte sehen und deshalb stehen bleiben müssen, was ihr aber durch das sperrige Plakat erschwert worden sei.

Der Fall zeigt: Es ist keineswegs so, dass Autofahrer bei einem Unfall immer automatisch zumindest teilweise haften.

Fazit: Fußgänger dürfen Fußgän­ger­ampeln oder Zebrastreifen nicht umgehen. Egal, wie sehr man in Eile ist: Man sollte sich immer die Zeit nehmen, an der Ampel auf Grün zu warten.





Datum
Autor
vhe
Bewertungen
33071 19
Themen
Auto Bußgeld Fußgänger Straßen­verkehr Unfall

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite