Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass jeder Tierhalter sein krankes Tier behandeln lassen muss. So heißt es im Tierschutzgesetz: Ein Tierhalter muss sein Tier „seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen“. Als Grundsatz der „Pflege“ gilt, dass der Tierhalter dafür verantwortlich ist, rechtzeitig einen Tierarzt aufzusuchen. Wenn dieser dem Tier nicht mehr helfen kann, bleibt nur die Einschläferung.
Allerdings werden Tierärzte manchmal auch dann um eine Einschläferung gebeten, wenn die Behandlung des Tieres für den Tierhalter zu teuer ist.
Tierschutzgesetz: Wann darf man ein Tier töten?
Nach dem Tierschutzgesetz gilt ein grundsätzliches Verbot der Tötung von Tieren, es sei denn, es liegt ein „vernünftiger Grund“ dafür vor. Das Tierschutzgesetz selbst definiert aber nicht, was ein „vernünftiger Grund“ ist. Natürlich muss ein Tierarzt ein Tier einschläfern, wenn es nicht mehr zu retten ist und es so von Schmerzen und Leiden befreit wird. Doch liegt ein „vernünftiger Grund“ auch dann vor, wenn sich der Tierhalter die Kosten der Behandlung finanziell nicht leisten kann?
Aus ethischen und moralischen Gründen kann dies kein vernünftiger Grund sein, wenn das Tier durch die Behandlung gerettet werden könnte. Allerdings kommt es auch hier wie so oft bei rechtlichen Problemen auf den Einzelfall an. Ein Tierarzt muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von 1982 grundsätzlich die finanziellen Verhältnisse eines Tierhalters berücksichtigen. Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch.
Tierarztbehandlung: Ist die Einschläferung eines Tieres aus Kostengründen erlaubt?
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Laufe der Zeit erweitert und spezifiziert worden, zum Beispiel durch die Vorschriften über die Pflicht der Tierärzte zur Aufklärung- und Beratung eines Tierhalters. Grundsätzlich aber ist nach dem Bundesgerichtshof das Interesse des Tierhalters an einer Einschläferung aus Kostengründen anzuerkennen, je geringer die Erfolgsaussichten der tierärztlichen Behandlung sind. Dabei spielt dann auch das Alter des Tieres und seine vermutliche Lebenserwartung eine Rolle (AZ: VI ZR 281/79).
Wie hoch dürfen die Kosten für die Behandlung eines Tieres beim Tierarzt sein?
In der Vergangenheit haben sich einige Gerichte mit der Frage befasst, wie hoch die Kosten einer tierärztlichen Behandlung sein dürfen. Danach werden nach allgemeiner Rechtsprechung Behandlungskosten bis 2.000 Euro grundsätzlich als verhältnismäßig angesehen. So haben zahlreiche Gerichte entschieden, etwa das Landgericht Essen (Urteil vom 04.11.2003, AZ: 13 S 84/03), das Landgericht Baden-Baden (Urteil vom 20.11.1998, AZ: 1 S 54/98) und das Amtsgericht Idar-Oberstein (Urteil vom 20.04.1999, AZ: 3 C 618/98).
Das Landgericht Mannheim hat im Einzelfall sogar Behandlungskosten bis 5.000 Euro als angemessen angesehen. Insoweit sind die Kosten der Heilbehandlung nicht deshalb unverhältnismäßig, weil das Tier lediglich einen ideellen Wert für den Tierhalter besitzt. (Landgericht Mannheim, AZ: 10 S 127/94)
Dass nicht jeder Tierhalter solche Kosten tragen kann, liegt auf der Hand. Das muss er auch nicht, aus Kostengründen kann er die Einschläferung seines Tieres verlangen – eine Entscheidung, die allerdings keinem Tierhalter leicht fallen wird. Verlangt ein Tierhalter die Einschläferung seines Tieres aus Kostengründen, muss er gegenüber dem Tierarzt und vor Beginn der Behandlung seine finanzielle Notlage nachweisen und ein Dokument unterzeichnen.
Wenn der Tierarzt mit der Entscheidung des Tierhalters nicht einverstanden ist, kann er dies im Zweifelsfalle dem zuständigen Veterinäramt melden, welches nach dem Tierschutzgesetz Zwangsmaßnahmen ergreifen kann. Dies gilt umgekehrt auch für den Fall, dass der Tierarzt ein Tier einschläfern will, der Tierhalter aber auf eine weitere, aus Sicht des Tierarztes wenig Erfolg versprechende Behandlung besteht.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht (Hunderecht, Pferderecht, Recht rund um das Tier) und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Andreas Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.
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