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Tierschutz

Ist die Einschlä­ferung eines Tieres aus Kosten­gründen erlaubt?

Wenn sich ein Hundehalter die Behandlung seines Tieres nicht leisten kann - darf er es einschläfern lassen? © Quelle: 135pixels/fotolia.com

Nach dem Eid des Hippokrates sind Tierärzte verpflichtet, kranken Tieren zu helfen. Die Kosten für die Hilfe tragen die Tierhalter. Wenn der Tierhalter diese Kosten aber nicht tragen will oder kann und das Tier lieber einschläfern lassen möchte, steht der Tierarzt vor einer schweren Entscheidung: Muss er sich an die Vorgabe des Tierhalters halten oder darf er das Einschläfern ablehnen?

Das Tierschutz­gesetz schreibt vor, dass jeder Tierhalter sein krankes Tier behandeln lassen muss. So heißt es im Tierschutz­gesetz: Ein Tierhalter muss sein Tier „seiner Art und seinen Bedürf­nissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhal­tens­gerecht unterbringen“. Als Grundsatz der „Pflege“ gilt, dass der Tierhalter dafür verant­wortlich ist, rechtzeitig einen Tierarzt aufzusuchen. Wenn dieser dem Tier nicht mehr helfen kann, bleibt nur die Einschlä­ferung.

Allerdings werden Tierärzte manchmal auch dann um eine Einschlä­ferung gebeten, wenn die Behandlung des Tieres für den Tierhalter zu teuer ist.

Tierschutz­gesetz: Wann darf man ein Tier töten?

Nach dem Tierschutz­gesetz gilt ein grundsätz­liches Verbot der Tötung von Tieren, es sei denn, es liegt ein „vernünftiger Grund“ dafür vor. Das Tierschutz­gesetz selbst definiert aber nicht, was ein „vernünftiger Grund“ ist. Natürlich muss ein Tierarzt ein Tier einschläfern, wenn es nicht mehr zu retten ist und es so von Schmerzen und Leiden befreit wird. Doch liegt ein „vernünftiger Grund“ auch dann vor, wenn sich der Tierhalter die Kosten der Behandlung finanziell nicht leisten kann?

Aus ethischen und moralischen Gründen kann dies kein vernünftiger Grund sein, wenn das Tier durch die Behandlung gerettet werden könnte. Allerdings kommt es auch hier wie so oft bei rechtlichen Problemen auf den Einzelfall an. Ein Tierarzt muss nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs von 1982 grundsätzlich die finanziellen Verhältnisse eines Tierhalters berück­sichtigen. Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch.

Tierarzt­be­handlung: Ist die Einschlä­ferung eines Tieres aus Kosten­gründen erlaubt?

Die Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs ist im Laufe der Zeit erweitert und spezifiziert worden, zum Beispiel durch die Vorschriften über die Pflicht der Tierärzte zur Aufklärung- und Beratung eines Tierhalters. Grundsätzlich aber ist nach dem Bundes­ge­richtshof das Interesse des Tierhalters an einer Einschlä­ferung aus Kosten­gründen anzuer­kennen, je geringer die Erfolgs­aus­sichten der tierärzt­lichen Behandlung sind. Dabei spielt dann auch das Alter des Tieres und seine vermutliche Lebens­er­wartung eine Rolle (AZ: VI ZR 281/79).

Wie hoch dürfen die Kosten für die Behandlung eines Tieres beim Tierarzt sein?

In der Vergan­genheit haben sich einige Gerichte mit der Frage befasst, wie hoch die Kosten einer tierärzt­lichen Behandlung sein dürfen. Danach werden nach allgemeiner Rechtsprechung Behand­lungs­kosten bis 2.000 Euro grundsätzlich als verhält­nismäßig angesehen. So haben zahlreiche Gerichte entschieden, etwa das Landgericht Essen (Urteil vom 04.11.2003, AZ: 13 S 84/03), das Landgericht Baden-Baden (Urteil vom 20.11.1998, AZ: 1 S 54/98) und das Amtsgericht Idar-Oberstein (Urteil vom 20.04.1999, AZ: 3 C 618/98).

Das Landgericht Mannheim hat im Einzelfall sogar Behand­lungs­kosten bis 5.000 Euro als angemessen angesehen. Insoweit sind die Kosten der Heilbe­handlung nicht deshalb unverhält­nismäßig, weil das Tier lediglich einen ideellen Wert für den Tierhalter besitzt. (Landgericht Mannheim, AZ: 10 S 127/94)

Dass nicht jeder Tierhalter solche Kosten tragen kann, liegt auf der Hand. Das muss er auch nicht, aus Kosten­gründen kann er die Einschlä­ferung seines Tieres verlangen – eine Entscheidung, die allerdings keinem Tierhalter leicht fallen wird. Verlangt ein Tierhalter die Einschlä­ferung seines Tieres aus Kosten­gründen, muss er gegenüber dem Tierarzt und vor Beginn der Behandlung seine finanzielle Notlage nachweisen und ein Dokument unterzeichnen.

Wenn der Tierarzt mit der Entscheidung des Tierhalters nicht einver­standen ist, kann er dies im Zweifelsfalle dem zuständigen Veteri­näramt melden, welches nach dem Tierschutz­gesetz Zwangs­maß­nahmen ergreifen kann. Dies gilt umgekehrt auch für den Fall, dass der Tierarzt ein Tier einschläfern will, der Tierhalter aber auf eine weitere, aus Sicht des Tierarztes wenig Erfolg verspre­chende Behandlung besteht.

Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht (Hunderecht, Pferderecht, Recht rund um das Tier) und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Andreas Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.

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Autor
Andreas Ackenheil/ime
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Themen
Familie Tiere Tierrechte Tierschutz Tod

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