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Mehr- und Sonder­bedarf

Wer zahlt die Extrakosten für das Kind?

welche kosten deckt der kindesunterhalt
© Quelle: DAV

Schulranzen, Zahnspange, Nachhil­fe­un­terricht, Klassenfahrt - wer von den beiden Eltern­teilen in einer Trennungs­familie muss für diese und ähnliche Kosten aufkommen? Deckt der Kindes­un­terhalt diese Kosten ab oder fallen sie unter den Mehrbedarf und den Sonder­bedarf für ein Kind? Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema Mehrbedarf und Sonder­bedarf.

Die Düssel­dorfer Tabelle kennen getrennt lebende Paare oder Geschiedenen - zumindest dann, wenn sie gemeinsame Kinder haben. Die Düssel­dorfer Tabelle legt für Trennungs­fa­milien nämlich fest, wie hoch der Unterhalt für das Kind oder die Kinder ausfällt.

Die Düssel­dorfer Tabelle definiert also, wie viel Kindes­un­terhalt der unterhalts­pflichtige Elternteil an den Elternteil zahlen muss, der das Kind oder die Kinder hauptsächlich betreut.

Doch auch in Trennungs­fa­milien, die sich die Betreuung der Kinder paritätisch teilen und ein sogenanntes Wechsel­modell prakti­zieren, kann sich die Frage nach dem Kindes­un­terhalt stellen. Das kann in den Trennungs­fa­milien der Fall sein, in denen die Einkommen der Eltern stark voneinander abweichen, der eine also viel Geld verdient und der andere nicht.

Der Kindes­un­terhalt deckt vor allem die grundle­genden Bedürfnisse eines Kindes finanziell ab, also zum Beispiel die Kosten für Lebens­mittel oder die Unterkunft. „Viele andere Bedarfe eines Kindes sind im regulären Kindes­un­terhalt und in der Düssel­dorfer Tabelle nicht berück­sichtigt“, sagt der Oldenburger Rechts­anwalt Burkhard Bühre von der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „So sieht der Kindes­un­terhalt beispielsweise nur 10 Euro pro Monat für zusätzliche Bedarfe eines Kindes vor, etwa für Sport- oder Musikun­terricht.“

Die zusätz­lichen Bedarfe eines Kindes oder besser gesagt die Kosten dafür müssen sich die getrennten oder geschiedenen Eltern teilen.

Kindes­un­terhalt: Welche Kosten fallen unter den Mehrbedarf?

Zusätzliche Kosten für ein Kind, die während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallen und von den Regelsätzen der Düssel­dorfer Tabelle nicht abgedeckt sind, nennt man Mehrbedarf. Unter den Mehrbedarf können Kosten etwa für Nachhil­fe­un­terricht, eine Privat­schule oder die Kranken­ver­si­cherung des Kindes fallen. Auch das Fahrgeld zur Schule oder die Betreuung im Kinder­garten können zum Mehrbedarf zählen.

Wer zahlt das Schulgeld für die Kinder?

(red/dpa). Bei Langzeit­ar­beitslosen müssen die Jobcenter auch das Schulgeld für den Schulbedarf der Kinder übernehmen. Bei Trennungs­kindern kann dann die Frage aufkommen, welches Jobcenter zuständig ist: Das, bei dem sich die Kinder zu einem Stichtag aufhalten oder dort, wo sie üblicherweise leben?

Für die Versorgung des Umgangs­be­rech­tigten ist grundsätzlich das Jobcenter an dessen Wohnort zuständig. Etwas anderes ergibt sich allerdings für das Schulgeld. Hier kommt es darauf an, wo die Kinder und nicht der Umgangs­be­rechtigte üblicherweise leben. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins informiert über eine Entscheidung des Sozial­ge­richts Dortmund vom 16. Mai 2017 (AZ: S 19 AS 2534/15).

Die Eltern der zwei Schüler leben getrennt. Die Kinder leben bei ihrer Mutter, besuchen aber mehrmals im Monat ihren Vater. Dies taten sie auch am 1. Februar, einem Stichtag am Beginn des Schulhalb­jahres. Die Jobcenter an den jeweiligen Wohnorten der Eltern weigerten sich, die Kosten für den persön­lichen Schulbedarf zu übernehmen. Beide hielten sich für nicht zuständig.

 

Das Sozial­gericht verurteilt das Jobcenter am Wohnort der Mutter, das Schulgeld zu zahlen. Während des Aufent­haltes von Minder­jährigen bei ihrem Vater ist zwar normalerweise das Jobcenter zuständig, in dessen Bezirk der Vater wohnt. Dies gilt jedoch nicht für einmalige Leistungen, wie das Schulgeld von 30 Euro beziehungsweise 70 Euro. Zuständig sei das Jobcenter am Wohnort der Kinder.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Kindes­un­terhalt: Fallen kosten für eine private Betreuung durch eine Kinderfrau unter den Mehrbedarf?

Demgegenüber zählt die private Betreuung eines Kindes durch eine Kinderfrau nicht zum Mehrbedarf des Kindes. Denn in der Regel kümmert sich eine Kinderfrau nicht aus pädago­gischen Gründen um ein Kind, sondern ermöglicht dem Elternteil, berufstätig zu sein, wie das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden hat (AZ: II-1 UF 12/16) und die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des DAV mitteilt.

Unterhalt für ein Kind in Trennungs­fa­milien: Wie berechnet man den Mehrbedarf?

Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt, erhält monatlich Unterhalt für das Kind. Auf den Kindes­un­terhalt wird die Hälfte des Kinder­geldes angerechnet, die andere Hälfte wird für den Lebens­un­terhalt des Kindes verwendet.

Von dieser Hälfte des Kindes­geldes muss der betreuende Elternteil zunächst den Mehrbedarf für das Kind zahlen. „Übersteigen die Kosten für den Mehrbedarf diesen Betrag, muss sich auch der andere Elternteil am Mehrbedarf beteiligen“, sagt Rechts­anwalt Bühre.

Wie sich die Kosten für den Mehrbedarf auf die Eltern aufteilen, hängt davon ab, wie viel Geld sie pro Monat verdienen. „Konkret haben die Eltern den nach Abzug des hälftigen Kinder­geldes verblei­benden Mehrbedarf anteilig nach dem Verhältnis ihres Einkommens zu tragen“, sagt Burkhard Bühre. „Allerdings wird nur das Einkommen berück­sichtigt, welches über dem angemessenen Selbst­behalt liegt.“

Kindes­un­terhalt: Welche Kosten fallen unter den Sonder­bedarf?

Über den Mehrbedarf hinaus kann für ein Kind auch ein Sonder­bedarf anfallen. Als Sonder­bedarf definiert das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 1613 jeden „unregel­mäßigen außerge­wöhnlich hohen Bedarf“.

Ein Sonder­bedarf muss überra­schend auftreten und in seiner Höhe nicht vorher­sehbar gewesen sein. Das kann der Fall sein, wenn ein Kind zum Beispiel ein teures Musikin­strument braucht oder die Schule kurzfristig den Besuch in einem Schullandheim ansetzt.

Unterhalt für ein Kind in Trennungs­fa­milien: Wie berechnet man den Sonder­bedarf?

Der Sonder­bedarf wird so wie der Mehrbedarf berechnet.

Trennungs­fa­milien und Kindes­un­terhalt: Zählen ein neuer Schulranzen oder eine Klassenfahrt zum Sonder­bedarf?

Beim Sonder­bedarf verlangt der Gesetzgeber, dass dieser Bedarf unvorher­sehbar sein muss. Letztlich erfüllen allerdings nur wenige kindliche Bedarfe dieses Kriterium, denn die meisten Bedarfe sind vorher­sehbar. Daher fallen beispielsweise ein neuer Schulranzen, eine Klassenfahrt oder ein Kommuni­onskleid meist nicht unter den Sonder­bedarf. Für diese Bedarfe muss der betreuende Elternteil Geld vom regulären Kindes­un­terhalt ansparen.

Urteil: Jobcenter müssen Kosten für Schulbücher tragen.

Beziehen die Eltern eines Kindes Arbeits­lo­sengeld II, so muss das Jobcenter die Kosten für die Schulbücher tragen. Geklagt hatte eine Schülerin, die 135,65 Euro für Schulbücher und 76,94 für einen grafik­fähigen Taschen­rechner forderte, vom Jobcenter jedoch nur die Schulbedarfs-Pauschale von 100 Euro jährlich bekam. Das Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen entschied zu Gunsten der Schülerin: Bücher dürften nicht pauschal beim Schulbedarf abgerechnet werden. Stattdessen müssten sie vom Hartz-IV-Regelbedarf gezahlt werden. Dieser, so das Gericht, sei mit nur drei Euro pro Monat für Bücher jedoch zu niedrig angesetzt. Daher sei die bisherige Berechnung eine „planwidrige Reglungslücke“. Der Gesetzgeber müsse das gesamte menschen­würdige Existenz­minimum sicher­stellen. (AZ.: L 11 AS 349/17).

Kindes­un­terhalt: Kann man den Mehrbedarf oder den Sonder­bedarf einklagen?

Ja, das ist möglich. „Über eine Abände­rungsklage kann man zum Beispiel beim Mehrbedarf den Unterhaltstitel ändern“, sagt Rechts­anwalt Burkhard Bühre. Die Kosten des Verfahrens trägt derjenige, der vor Gericht unterliegt. Doch sollte man sich vor einer Klage von einer Rechts­an­wältin oder einem Rechts­anwalt für Famili­enrecht eingehend darüber beraten lassen, welche anderen Möglich­keiten es außer einer Klage gibt, um Ansprüche auf Mehrbedarf oder auf Sonder­bedarf durchzu­setzen.

Datum
Aktualisiert am
01.06.2018
Autor
ime/red
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Themen
Ehe Jugendliche Kinder Scheidung Unterhalt

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