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Schüler

Schule schwänzen – welche Strafen drohen?

Schule schwänzen: Schulverweigerung hat rechtliche Konsequenzen
© Quelle: Pawlowska/fotolia.com

Mathematik, Physik, Deutsch - ein Blick in den Stundenplan sorgt nicht immer für gute Laune bei Kindern und Jugend­lichen. Manche Schüler ziehen es deshalb vor, zu Hause zu bleiben. Doch die Schule zu schwänzen kann Ärger mit sich bringen - auch für die Eltern. Wir zeigen die Rechtslage beim Thema Schulver­wei­gerung und Schule schwänzen.

Warum manche Kinder und Jugendliche es vorziehen, zu Hause zu bleiben statt die Schulbank zu drücken, kann viele Gründe haben: langweilige Fächer, „blöde“ Lehrer, Streit mit den Mitschülern, Angst vor der Schule. Manche Eltern wollen ihrem Kind den Lernstoff auch lieber im Heimun­terricht nahe bringen.

Aber Kinder oder Jugendliche, die die Schule schwänzen, können Probleme bekommen. Denn in Deutschland gilt es für Kinder und Jugendliche eine gesetzliche Schulpflicht von neun Jahren. Über diese Zeit hinaus unterliegen Jugendliche einer beruflichen Schulpflicht, die erst mit dem 18. Geburtstag des Kindes oder Jugend­lichen endet.

Wenn ein Kind oder ein Jugend­licher seiner Schulpflicht nicht nachkommt und die Schule schwänzt, muss mit einigen Unannehm­lich­keiten rechnen. Wie diese genau aussehen, hängt davon ab, wie lange das Kind oder der Jugendliche dem Unterricht fern bleibt und in welchem Bundesland es/er lebt. Denn Schulrecht ist Ländersache, die einzelnen Bundes­länder regeln eigenver­ant­wortlich, wie sie mit dem unentschul­digten Fehlen eines Kindes oder Jugend­lichen umgehen und welche Sanktionen sie dem Schüler und manchmal auch seinen Eltern auferlegen.

Schulver­wei­gerung: Wie gehen Schulen gegen Schulschwänzer vor?

Wenn ein Kind oder ein Jugend­licher hier und da eine Stunde unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt, mag das noch angehen. Aber ratsam ist auch das nicht. Denn die Zeugnisse eines Schülers weisen dessen Fehlzeiten aus, darunter auch die unentschul­digten. Bei Bewerbungen zum Beispiel um eine Lehrstelle machen sich selbst einige wenige unentschuldigte Fehlstunden nicht gut.

Schwänzt ein Kind oder ein Jugend­licher nicht nur einige Stunden die Schule, sondern mehrere Tage, leiten die Schulen ein bestimmtes Verfahren ein, um den Schulver­weigerer wieder in den Unterricht zu bringen. „In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel ruft die Schule bei längerem unentschul­digten Fehlen des Schülers zunächst seine Eltern an und fragt, was mit dem Schüler los ist“, sagt der auf Schulrecht spezia­li­sierte Münsteraner Rechts­anwalt Dr. Frank Schulze vom Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Gerade bei jüngeren Kindern seien Schulen sogar dazu verpflichtet, die Eltern anzurufen und sie darüber zu informieren, dass ihr Kind nicht am Unterricht teilnimmt. Manche Eltern erfahren oft erst durch die Anrufe der Schule, dass ihr Kind die Schule verweigert und den Unterricht schwänzt.

Wenn das Probleme bekannt ist, ist die Pädagogik gefragt: Dann überlegen Lehrer, Eltern und die Sozial­ar­beiter oder Psychologen der Schule gemeinsam, wie sie den Schulver­weigerer unterstützen und das Kind oder den Jugend­lichen dazu bringen können, wieder zur Schule zu gehen und am Unterricht teilzu­nehmen. Auch den Schulver­weigerer selbst beziehen die Schulen mitunter in diese Gespräche ein.

Schulver­wei­gerung: Schulverweis, Ordnungsamt und Bußgelder können drohen

„Helfen pädago­gische Gespräche und auch Maßnahmen wie Nachsitzen nicht, steht den Schulen ein ganzes Bündel an Ordnungs­mitteln zur Verfügung, um den Schüler dazu zu bringen, wieder am Unterricht teilzu­nehmen“, sagt Dr. Frank Schulze.

Schulen können Schulschwänzern zum Beispiel einen schrift­lichen Verweis erteilen oder ihnen mit dem Rauswurf aus der Schule drohen.

Darüber hinaus können Schulen etwa in Nordrhein-Westfalen in Fällen von Schulver­wei­gerung und Schulschwänzern von Kindern und Jugend­lichen das Ordnungsamt einschalten. In besonders krassen Fällen von Schulver­wei­gerung holt das Ordnungsamt Schulschwänzer von zu Hause ab und bringt sie in den Unterricht.

Außerdem müssen Schulver­weigerer, die älter als 14 Jahre alt sind, mit Bußgelder von bis zu 1.000 Euro rechnen. „Wenn die Jugend­lichen diese Geldbuße nicht selbst zahlen können, kann der Jugend­richter festsetzen, dass sie stattdessen eine bestimmte Arbeits­leistung erbringen müssen“, sagt Rechts­anwalt Dr. Schulze.

Als letztes Mittel können Schulen den Schulver­weigerer tatsächlich der Schule verweisen. 

Schulschwänzer: Welche Strafen drohen Eltern von Schulver­wei­gerern?

Wie beschrieben, gibt es in Deutschland eine neunjährige Schulpflicht für Kinder und Jugendliche – und Eltern sind dazu verpflichtet, ihren Nachwuchs zur Schule zu schicken. Das bringt die Pflicht mit sich, dass Mütter und Väter einzugreifen haben, wenn ihr Kind sich weigert, zur Schule zu gehen und den Unterricht schwänzt.

Eltern, die Interesse daran zeigen, dass ihr Kind wieder die Schule besucht und die mit der Schule und den Lehrern kooperieren, haben keine Strafen zu befürchten.

„Probleme entstehen dann, wenn sich die Eltern nicht darum kümmern, ob ihre Kinder zur Schule gehen“, sagt Rechts­anwalt Dr. Schulze. „Dann laufen ja auch alle Sanktionen gegen den Schüler ins Leere.“

Gegen Eltern von Schulver­wei­gerern, die nichts tun, damit das Kind oder der Jugendliche wieder die Schule besucht, gehen die Behörden vor und auferlegen ihnen mitunter Bußgelder wegen des Begehens einer Ordnungs­wid­rigkeit. Diese können nach dem nordrhein-westfä­lischen Schulgesetz bis zu 1.000 Euro betragen.

Schulver­wei­gerung eines Kindes oder Jugend­lichen: Kann Eltern das Sorgerecht entzogen werden?

Es mag vorkommen, dass Eltern von Schulschwänzern das Sorgerecht entzogen wird, wenn sie nichts dafür tun, damit ihr Kind wieder zur Schule geht. Aber das ist selten. „In solchen Fällen ist das Schule schwänzen meist nicht der einzige Grund für den Entzug des Sorgerechts“, sagt Rechts­anwalt Schulze. „Häufig geht es in solchen Fällen um ein ganzes Bündel an Vernach­läs­si­gungen, von denen das Desinteresse der Eltern am Schulbesuch der eigenen Kinder nur ein Teil ist.“

Möglich ist es aber, dass Eltern von Schulschwänzern das Sorgerecht teilweise für den Bereich Schulan­ge­le­gen­heiten entzogen wird, wie das Oberlan­des­gericht Hamm in einem Fall entschieden hat (AZ: II-4 UFH 1/14m 4 UFH 1/14).

Schule schwänzen: Regeln bei Schülern über 18 Jahre

Schüler, die älter als 18 Jahre alt sind, unterliegen nicht mehr der Schulpflicht. Dennoch können auch sie verpflichtet sein, die Schule zu besuchen, etwa wenn sie auf eine Berufs­schule gehen oder ihr Abitur machen. Wenn ein volljähriger Schüler innerhalb von 30 Tagen 20 Stunden unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, kann die Schule den Schüler zumindest nach dem nordrhein-westfä­lischen Schulgesetz ohne vorherige Warnung der Schule verweisen. Verwal­tungs­ge­richte bestätigen oft diese Regel.

Allerdings wissen viele Schüler nicht, dass sie wegen Schulver­wei­gerung und Schulschwänzens von der Schule verwiesen werden können. Doch letztlich sind die Verweise volljähriger Schüler eher selten, denn Schüler über 18 Jahre können ihre Entschul­di­gungen selbst schreiben.

Datum
Aktualisiert am
07.06.2018
Autor
ime
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Themen
Familie Jugendamt Jugendliche Kinder Schule

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