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Ehefähig­keits­zeugnis

Mit Ehefähig­keits­zeugnis im Ausland heiraten

Ehefaehigkeitszeugnis
Wer eine Ehe im Ausland schließen möchte, benötigt ein Ehefähigkeitszeugnis © Canva

Wer im Ausland heiraten möchte, muss nachweisen, dass im Heimatland keine rechtlichen Einwände gegen die zukünftige Ehe bestehen. Verlobte benötigen dazu ein Ehefähig­keits­zeugnis – Wir erklären im Artikel, was es mit diesem sperrigen Begriff auf sich hat und wo man es beantragt.

Was ist das Ehefähig­keits­zeugnis?

Zunächst einmal ein unroman­tisches Wort. Das Ehe-Fähigkeits-Zeugnis ist nicht etwa der bescheinigte Lernerfolg nach der Paartherapie. Wer mit deutscher Staats­an­ge­hö­rigkeit im Ausland heiraten möchte, muss dem dortigen Standesamt nachweisen, dass Deutschland einver­standen ist. Das Zeugnis attestiert den Heirats­willigen, dass gegen Ihren Eheschluss keine rechtlichen Einwände im Heimatland bestehen. Das Zeugnis benötigt nur die Person, die im Ausland heiraten möchte, es werden jedoch beide Verlobte in dem Dokument genannt. Rechtlich ist das Ehefähig­keits­zeugnis in § 39 des Personen­stands­ge­setzes (PStG) definiert.

Welche Einwände hat das Heimatland gegen die Eheschließung im Ausland?

Es gibt bestimmte Gründe, die eine Eheschließung aus deutscher Sicht verbieten. Die Bestim­mungen hierzu werden im Eherecht geregelt. Nicht geschlossen werden darf eine Ehe, wenn

  • bereits eine Ehe mit einer anderen Person geschlossen wurde (Doppelehe oder Polygamie),
  • Verwandschaft in „gerader Linie“ besteht, z.B. Vater/Tochter,
  • die Personen Geschwister sind,
  • die Personen nicht volljährig sind.

Viele Länder teilen diese Vorsätze zu legitimen Eheschlie­ßungen, der so genannten Ehefähigkeit. Den örtlich zuständigen Standes­ämtern fehlt es jedoch an Informa­tionen über die Verlobten, die keine Staats­an­ge­hörigen sind. Das Ehefähig­keits­zeugnis kann somit als Selbst­auskunft verstanden werden - um Zweifel an der Unbedenk­lichkeit der Eheschließung auszuräumen. § 13 des Personen­stands­ge­setzes (PStG) legt fest, dass das Standesamt, welches die Eheschließung durchführen soll, mögliche Ehehin­dernisse der Verlobten prüfen muss.

Was gilt für Ausländer, die in Deutschland heiraten möchten?

Möchte eine Person aus dem Ausland eine Person aus Deutschland in Deutschland heiraten, so benötigt diese ein Ehefähig­keits­zeugnis. So beschreibt es § 1309 aus dem Bürger­lichen Gesetzbuch.

Ein Beispiel dazu:

  • Eine Frau aus Deutschland möchte einen Mann aus Spanien heiraten. Die Eheschließung soll in Spanien stattfinden. Dann benötigt die Frau ein Ehefähigkeitszeugnis aus Deutschland, welches sie dem Standesamt in Spanien vorlegen muss.

  • Gleiche Ausgangssituation, diesmal soll die Hochzeit jedoch in Deutschland stattfinden. Der Mann benötigt ein Ehefähigkeitszeugnis aus Spanien zur Vorlage beim deutschen Standesamt.

In dem spanischen Dokument wird bestätigt, dass keine Einwände nach spanischem Recht (also nach dem jeweiligen Heimatrecht) für eine Eheschließung bestehen.

Aber: Nicht jedes Land stellt ein solches Zeugnis aus – Deutschland gehört einer Gruppe von Ländern an, die nach einem Überein­kommen vom 5. September 1980 Ehefähig­keits­zeugnisse von teilneh­menden Vertrags­staaten uneinge­schränkt anerkennt (5. Juni 1997, BGBL. 2, S. 1086 / Liste der Vertrags­staaten).

Darüber hinaus ist es möglich, dass die Verlobte Person keinen festen Wohnsitz in dem entspre­chenden Land hat. Dann greift § 1309 BGB, Abschnitt 2 – eine mögliche Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähig­keits­zeug­nisses. Die kann der Präsident des Oberlan­des­ge­richts erteilen, der für das Standesamt zuständig ist, bei dem die Eheschließung angemeldet wurde. Der Antrag auf Befreiung muss bei ebenjenem Standesamt gestellt werden.

Wo kann man das Ehefähig­keits­zeugnis beantragen?

Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähig­keits­zeug­nisses ist das Standesamt des eigenen Wohnsitzes in Deutschland, oder der letzten Wohnan­schrift in Deutschland. Liegt beides nicht vor, kümmert sich das Standesamt I in Berlin. Die Beantragung kann schriftlich oder persönlich vorgenommen werden. Wichtig ist, dass die persön­lichen Informa­tionen beider Verlobten bekannt sind (so sieht ein Muster­beispiel für das Antrags­formular aus). Hat man bereits ein Wunschdatum für die Hochzeitsfeier im Blick, empfiehlt sich eine frühzeitige Beantragung. Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern, die Kosten für ein interna­tionales Ehefähig­keits­zeugnis liegen ca. zwischen 40 – 80 Euro. Erhält man das Zeugnis, muss innerhalb von sechs Monaten geheiratet werden, danach verliert es seine Gültigkeit.

Lesen Sie hier, was sich nach der Hochzeit alles ändert.

Warum so kompliziert? Gibt es keine „Ledigkeits­be­schei­nigung?“

Aus vielen vertrag­lichen Angele­gen­heiten kennt man die Angabe zum Personenstand – beim Arzt etwa gibt man an, ob man ledig oder in Partner­schaft ist. Die Ehe ist in Deutschland durch eine Vielzahl von Regelungen rechtlich abgesichert, Artikel 6, Absatz 1 des Grundge­setzes besagt: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“. Folglich muss gesichert sein, dass die Ehe korrekt geschlossen wurde. „Sie könnte bei Verstoß gegen gesetzliche Eheverbote nach § 1313 BGB unwirksam und aufhebbar sein“, warnt Dr. Marko Oldenburger von der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Gerade für den Fall, dass eine Ehe nicht funktioniert und es zur Scheidung kommt, ist das Eherecht von Bedeutung. Darin werden zum Beispiel Unterhalts­zah­lungen für ein Kind geregelt. Wie die rechtliche Lage bei Patchwork-Familien aussieht, erfahren Sie hier.

Das Personen­stands­gesetz (PStG) kennt keine „Ledigkeits­be­schei­nigung“, deutsche Standesämter dürfen ein solches Dokument nicht ausstellen. Im Gegensatz zum Ehefähig­keits­zeugnis ist die Ledigkeits­be­schei­nigung weniger aufschlussreich, da nur bestätigt wird, dass die betreffende Person nicht verheiratet ist. Das Ehefähig­keits­zeugnis hingegen ist Ausdruck davon, dass die Person ledig ist – und es keine bekannten Ehehin­dernisse oder Eheverbote gibt.

Fazit: Behördengänge sind eine oft unbeliebte Nebener­scheinung von Heirats­willigen, die sich über Länder­grenzen hinweg gefunden haben. Tatsächlich lohnt es sich, die Rechtmä­ßigkeit der Eheschließung anzustreben. Eine fehlende Legitimität kann für die Partner­schaft negative Konsequenzen haben, die dann am stärksten in Erscheinung treten, wenn die bekannte „rosarote Brille“ verblasst.

 

Ehe ist ein großes Rechts­gebiet, für das nicht alle Einzel­heiten dargestellt werden können. Zum Glück gibt es Expertinnen und Experten, die sich in rechtlichen Angele­gen­heiten rund um das Thema spezia­lisiert haben. Sie können Hilfestellung in schwierigen Fragen bieten, oder sogar negativen Ereignissen wie Scheidungen zu einem positiven Ausgang verhelfen. Anwältinnen und Anwälte zum Thema Ehe- und Famili­enrecht finden Sie unter:

https://anwalt­auskunft.de/anwaelte/rechts­gebiete/ehe-und-famili­enrecht

Datum
Aktualisiert am
18.11.2022
Autor
red/dav
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