Eltern dürfen einen Teil der Elternzeit übertragen und etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes nehmen. Dabei müssen Mütter und Väter aber beachten: Beträgt die übertragene Elternzeit mehr als zwölf Monate, kommen sie bei anschließender Arbeitslosigkeit nicht mehr auf die Mindestversicherungsdauer beim Arbeitslosengeld.
Unter diesen Bedingungen können Mütter und Väter ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren, teilt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mit. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht verweist auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. August 2016 (AZ: L 1 AL 61/14).
Übertragung der Elternzeit: Welche Regeln gelten?
Der Fall: Die Frau hatte sowohl nach der Geburt ihres ersten als auch nach der Geburt ihres zweiten Kindes jeweils ein Jahr der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Kinder übertragen. Insgesamt nahm sie ca. 14,5 Monate Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres jüngsten Kindes in Anspruch.
Unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit war sie arbeitslos, weil sie im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte.
Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Mindestversicherungszeit nicht erfülle. Sie sei während der ca. 14,5 Monate nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Die Frau klagte dagegen und verlor sowohl vor dem Sozialgericht als auch dem Landessozialgericht in Mainz.
Elternzeit und Arbeitslosengeld: Was kann eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Sozialrecht für Betroffene tun?
In dieser Konstellation droht tatsächlich der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Beachten müssen Mütter und Väter aber, dass es in diesem Fall nur so weit kam, weil die Frau – durch Zustimmung zu der Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses – mitgewirkt hatte.
Die Elternzeit und deren Übertragung in die Zeit nach dem dritten Lebensjahr können Mütter und Väter in der Regel selbst beantragen. Werden die Ansprüche bei Gewährung und während der Elternzeit aber ganz oder teilweise versagt, sollte man sich wehren. DAV-Sozialrechtsanwälte setzen dann die Ansprüche der Betroffenen durch.
- Datum
- Aktualisiert am
- 10.11.2016
- Autor
- red/dpa