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Echt Recht?

Darf man eine Urne zu Hause aufbewahren?

Urne zu Hause
© Quelle: DAV

Viele Mensche möchten nach dem Tod nicht auf dem Friedhof landen sondern wünschen sich eine letzte Ruhestätte in der Nähe ihrer Liebsten. Aber wie individuell darf der Bestat­tungsort ausfallen? Rechts­anwalt Swen Walentowski hat sich für unseren Leser Manfred F. die Rechtslage bei Bestat­tungen angeschaut.

Lieber Manfred F.,

man kennt das Bild aus amerika­nischen Filmen: Eine dekorative Urne mit der Asche des verstorbenen Großvaters steht auf dem Kaminsims.

Auch viele Menschen hierzulande wünschen sich eine möglichst nahe letzte Ruhestätte für Ihre Hinter­bliebenen. Erlaubt ist die Urne im Wohnzimmer in Deutschland allerdings nicht.

Welcher Umgang mit sterblichen Überresten zulässig ist, wird in Deutschland in den Bestat­tungs­ge­setzen der Bundes­länder geregelt und variiert von Land zu Land. In den meisten Ländern gibt es nach wie vor einen Friedhofszwang, der eine Bestattung nur auf speziell dafür vorgesehenen Flächen erlaubt.

Erdbestattung nur auf Friedhöfen

Eine klassische Bestattung des Leichnams in der Erde ist aus nachvoll­ziehbaren hygienischen Gründen fast immer nur auf Friedhöfen möglich. Allerdings haben einige Bundes­länder die Regeln für die Erdbestattung in den vergangenen Jahren gelockert. So muss der Tote beispielsweise in Berlin nicht mehr zwingend in einem Sarg beerdigt werden. Diese Regelung kommt vor allem muslimischen Bürgern entgegen, die ihre Toten traditionell ohne Sarg beisetzen.

Nach einer Feuerbe­stattung sind die möglichen letzten Ruhestätten vielfältiger. Vielerorts kann die Asche des Verstorbenen heute außerhalb eines klassischen Friedhofes beerdigt werden, beispielsweise im Rahmen einer sogenannten Naturbe­stattung. Hierbei wird die Asche des Toten in einem speziell dafür vorgesehenen Waldstück begraben.

Auch Seebestat­tungen sind in vielen Bundes­ländern möglich: In der Regel wird dabei die Urne mit der Asche im Meer versenkt. Teilweise muss die Seebestattung im Einzelfall begründet werden, beispielsweise durch eine besondere Beziehung des Verstorbenen zum Meer – in anderen Ländern wie Schleswig-Holstein ist die Seebestattung ohne Einschrän­kungen möglich.

Nur in Bremen erlaubt: Die Asche im eigenen Garten

Die liberalste Regelung zum Umgang mit den Überresten Verstorbener hat Anfang 2015 Bremen eingeführt: Hier darf die Asche eines Toten seitdem theoretisch auf jedem Privat­grundstück verstreut werden – auch im heimischen Garten. Voraus­setzung ist allerdings, dass der Verstorbene zu Lebzeiten den Verstreu­ungsort und eine verant­wortliche „Person zur Totenfürsorge“ bestimmt hat. Auch der Grundstücks­ei­gentümer muss mit der letzten Ruhestätte einver­standen sein.

Eine Aufbewahrung der Asche im eigenen Haus ist allerdings – wie überall in Deutschland –  auch in Bremen nach wie vor illegal. Wer die Bestat­tungs­vor­schriften nicht einhält und die Urne mit der Asche eines Verstorbenen trotzdem zu Hause aufbewahrt, begeht eine Ordnungs­wid­rigkeit. Wird man erwischt wird, muss man mit einer Geldbuße rechnen – diese kann beispielsweise in Brandenburg bis zu 10.000 Euro betragen. Dazu können noch Kosten für eine Zwangs­be­stattung der Urne kommen, die von den Behörden in so einem Fall veranlasst wird.

In vielen Bundes­ländern wird allerdings seit Jahren eine Libera­li­sierung der Bestat­tungs­vor­schriften diskutiert. Es ist also nicht unwahr­scheinlich, dass es bald auch hierzulande möglich sein wird, Opas Urne auf den Kamin zu stellen.

Mit herzlichen Grüßen

Ihr Swen Walentowski

Datum
Aktualisiert am
14.06.2018
Autor
Swen Walentowski
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Themen
Echt Recht? Garten Immobilie Testament Tod

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