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Pfändung

Was tun bei Pfändung? Das sind Ihre Rechte

Mann zählt Kleingeld
Auch in der unangenehmen Situation einer Pfändung, hat der Schuldner Rechte. © Quelle: CloverNo.7Photography/gettyimages.de

Wer Schulden hat, dem droht mitunter die Pfändung. Konto, Eigentum, Gehalt – all das kann der Pfändung zum Opfer fallen. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff? Wir klären die wichtigsten Fragen, welche Rechte Sie als Schuldner haben und wie Sie sich gegen eine rechts­widrige Pfändung wehren können.

Was bedeutet Pfändung?

Per Definition ist die Pfändung eine Art der Zwangs­voll­streckung und rechtlich in der Zivilpro­zess­ordnung (ZPO) geregelt. Wenn ein Schuldner zum Beispiel ausstehende Rechnungen nicht begleicht, kann der Gläubiger versuchen, durch Zwangs­voll­streckung an das fehlende Geld zu kommen. Er lässt dann von einem Gericht feststellen, dass der Anspruch besteht und beantragt die Pfändung. Das Gericht und seine Vollstre­ckungs­beamten übernehmen es dann, das Geld für den Gläubiger einzutreiben. Ohne vollstreckbaren Titel, darf nicht gepfändet werden.

Welche Arten von Pfändung gibt es?

Das bedeutet aber nicht immer, dass der Gerichts­voll­zieher vor der Tür steht. (Geld)Forderungen, die dem Schuldner zustehen, können ebenso eingezogen werden, wie dessen Eigentum. Auf welche Art und Weise die Schulden beglichen werden sollen, entscheidet der Gläubiger. Die wichtigsten Arten der Pfändung stellen wir hier vor:

Die Lohnpfändung

Bei der Lohnpfändung wird ein Teil des Gehalts des Schuldners direkt vom Arbeitgeber einbehalten und stattdessen an den Gläubiger gezahlt. Der Gläubiger stellt dafür beim Vollstre­ckungs­gericht einen Antrag auf Pfändungs- und Überwei­sungs­be­schluss. Wenn das Gericht den Beschluss dem Arbeitgeber zugestellt hat, ist dieser dazu verpflichtet, das Gehalt an den Gläubiger, statt den Angestellten, zu zahlen. Der Arbeitgeber wird zum sogenannten „Drittschuldner“. Außerdem muss er den pfändbaren Anteil des Gehalts selbst ausrechnen.

Wie hoch der pfändbare Gehalts­anteil ist, kann jederzeit in der Pfändungs­tabelle nachgelesen werden, die alle zwei Jahre vom Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium veröffentlicht wird. Dem Schuldner muss immer ein Existenz­minimum bleiben, die sogenannte „Kahlpfändung“ ist nicht zulässig. Erst ab einer bestimmten Gehalts­klasse, kann der ganze Lohn eingezogen werden.

Beispiel: Wenn ihr Netto-Gehalt bei rund 1.800 Euro im Monat liegt, können laut Pfändungs­tabelle 2021/2022 davon 383,15 Euro einbehalten werden. Ihnen bleiben 1.416,85 Euro. Anders liegt die Sache aber, wenn Sie zum Beispiel ein minder­jähriges Kind haben, für das Sie Unterhalt bezahlen. Dann können von Ihren 1.800 Euro nur 37,96 Euro gepfändet werden. Je höher das Einkommen, desto höher auch der pfändbare Betrag.

Die Kontopfändung

Der Gläubiger kann nach seiner Wahl auch statt der Lohnpfändung die Kontopfändung beantragen. Das Gericht stellt den Pfändungs- und Überwei­sungs­be­schluss dann der Bank zu und macht diese zum sogenannten „Drittschuldner“. Die Bank ist dann verpflichtet, entspre­chende Maßnahmen zu ergreifen, um die Pfändung zu ermöglichen.

Konsequenzen der Kontopfändung

Die Kontopfändung ist gravie­render als die Lohnpfändung, da sie eine Reihe unange­nehmer Konsequenzen nach sich zieht. Insbesondere gibt es bei der Kontopfändung keine Sicherung des Existenz­mi­nimums, wie bei der Lohnpfändung. Grundsätzlich kann das komplette Vermögen auf dem Konto gepfändet werden. Davor kann sich ein Schuldner aber schützen, indem er ein Pfändungs­schutzkonto, auch P-Konto genannt, einrichtet. Auf einem P-Konto sind bestimmte pauschale Summen vor der Pfändung geschützt. Ein Pfändungs­schutzkonto kann auch dann noch eingerichtet werden, wenn die Zwangs­voll­streckung bereits läuft.

Eine weitere negative Konsequenz der Kontopfändung ist, dass das Konto eingefroren wird, die Bankkarte eingezogen und alle Zahlungs­aufträge gestoppt werden, bis die Zwangs­voll­streckung abgeschlossen ist. Wer kein P-Konto hat, kann beim Vollstre­ckungs­gericht die Freigabe des pfändungs­freien Einkommens beantragen. Auch unpfändbare Zahlungen (z.B. Sozial­leis­tungen, Unterhalt) und Freibeträge können freigegeben werden. Über dieses Geld kann der Schuldner dann wieder verfügen.

Wichtig: Wenn der vollstre­ckende Gläubiger eine Behörde (z.B. das Finanzamt) ist, muss der Antrag auf Freigabe bei dieser Behörde gestellt werden.

Achtung Doppel­pfändung

Von (unechter) Doppel­pfändung spricht man, wenn der Gläubiger sowohl die Kontopfändung, als auch die Gehalts­pfändung veranlasst. Das ist rechtlich zulässig und für den Betroffenen besonders unangenehm. Die Konstel­lation erlaubt es dem Gläubiger nämlich, sowohl den pfändbaren Teil des Gehalts einzukas­sieren, als auch das Konto zu pfänden, auf dem der Rest des Gehalts (also der Freibetrag) landet. In so einer Situation ist es am Schuldner, das eigene Konto zu schützen, zum Beispiel indem er ein Pfändungs­schutzkonto (P-Konto) einrichtet.

Achtung: Rechtlich unzulässig ist es hingegen, wenn aus ein und demselben Vollstre­ckungstitel zweimal in das gleiche Konto gepfändet wird. Man spricht dann von der sogenannten echten Doppel­pfändung.

Die Sachpfändung

Die Sachpfändung ist die bekannteste Art der Zwangs­voll­streckung. Hier kommt ein Gerichts­voll­zieher zum Schuldner nach Hause (oder in dessen Büroräume) und nimmt dessen Eigentum in Besitz. Bargeld, Schmuck und kleinere Wertge­gen­stände wird der Pfänder sofort mitnehmen, größere Wertge­gen­stände werden mit einem Pfändungs­siegel, dem „Kuckuck“ versehen und auf diese Weise in Besitz genommen. Der Eigentümer darf dann nicht mehr über diese Gegenstände verfügen, sie zum Beispiel verkaufen oder verschenken.

Der Gerichts­beamte hat das Recht, die gepfändeten Gegenstände zu versteigern und die Schulden von dem Erlös zu bezahlen. Es darf natürlich nicht mehr bezahlt werden, als geschuldet wird. Eventuelle Erlös-Überschüsse gehen zurück an den Schuldner.

Taschen­pfändung: Eine Sonderform der Sachpfändung ist die Taschen­pfändung. Dabei darf der Pfänder alle pfändbaren Gegenstände an sich nehmen, die eine Person bei sich trägt, zum Beispiel in seiner Tasche oder Jacken­tasche. Die Taschen­pfändung muss nicht am Wohnort des Schuldners stattfinden.

Was darf nicht gepfändet werden?

Nicht jeder Gegenstand darf gepfändet werden. Sachen, die der Schuldner oder ein (im Haushalt lebendes) Famili­en­mitglied für das alltägliche Leben benötigt, sind unpfändbar. Das betrifft:

  • Haushaltsgegenstände
  • Dinge des alltäglichen Gebrauchs (auch Fernseher)
  • Lebensmittelvorräte (für einen Monat)
  • Arbeitsmittel (z.B. Laptop oder Smartphone)
  • Religiöse Gegenstände (mit Wert unter 500 Euro)
  • Medizinisches Gerät (z.B. Rollstuhl)
  • Orden oder Ehrenzeichen
  • Eheringe
  • Haustiere (die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden)
  • Autos dürfen nicht gepfändet werden, wenn sie für die Erwerbstätigkeit notwendig sind
  • Bargeld darf nur zu einem gewissen Anteil gepfändet werden

Achtung Austausch­pfändung: Bei allen unpfändbaren Dingen wird der Maßstab einer bescheidenen Lebens­führung angelegt. Wenn einzelne Gegenstände (z.B. Auto oder Fernseher) besonders wertvolle Exemplare sind, kann der Gerichts­voll­zieher sie dennoch pfänden und durch eine weniger wertvolle Alternative ersetzen, die den gleichen Zweck erfüllt.

Beispiel: Sie fahren mit Ihrem brandneuen Porsche Cayenne jeden Morgen zu Ihrer 30 Km entfernten Arbeits­stelle. Zwar brauchen Sie den Wagen um zur Arbeit zu gelangen (eine Zugver­bindung existiert nicht) und somit ist Ihr Auto unpfändbar. Allerdings darf der Pfänder Ihren geliebten Porsche im Wege der Austausch­pfändung dennoch mitnehmen und Ihnen stattdessen einen gebrauchten Opel Corsa vor die Tür stellen. Warum? Weil der Opel Sie ebenfalls morgens zur Arbeit bringt und somit Ihren unpfändbaren Wagen ersetzt.

Dürfen Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc. gepfändet werden?

Auch bei der Forderungs­pfändung gibt es Grenzen. Neben dem unpfändbaren Lohnanteil gibt es auch andere Zahlungen und Freibeträge, die von der Pfändung ausgeschlossen sind.

  • Urlaubsgeld: darf in der Regel nicht gepfändet werden (soweit es nur einmal im Jahr gezahlt wird)
  • Weihnachtsgeld: Ja, aber erst ab einer Höhe von 500 Euro
  • Unterhaltszahlungen für Kinder: Dürfen nicht gepfändet werden, da sie dem Kind zustehen und nicht dem Elternteil, das Schuldner ist
  • Kindergeld: Darf eingezogen werden, da es den Eltern zusteht
  • Rente: Grundsätzlich ja (anderes gilt für Waisenrente, Witwenrente oder staatlich geförderte Riester-Rente)

Wichtig: Auch wenn diese Zahlungen grundsätzlich unpfändbar sind, können sie einer Kontopfändung zum Opfer fallen. Diese betrifft nämlich das gesamte Konto und alle Zahlungs­eingänge. Die Bank darf nicht einzelne Beträge ausschließen. Um unpfändbare Zahlungen auch wirklich vor der Pfändung zu schützen, muss der Schuldner sie daher auf ein Pfändungs­schutzkonto (P-Konto) einzahlen.

Wie läuft eine Pfändung ab?

Es darf nur vollstreckt werden, wenn es einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner gibt. Das kann zum Beispiel ein Gerichts­urteil oder ein gericht­licher Vollstre­ckungs­be­scheid sein. Inhaltlich bestätigt das Urteil oder der Bescheid, dass der Schuldner einen Anspruch gegen den Gläubiger hat.

Mit dem Titel kann der Gläubiger beim Vollstre­ckungs­gericht einen Antrag auf Zwangs­voll­streckung stellen. Er entscheidet selbst, in welcher Art und Weise gepfändet werden soll. Das Vollstre­ckungs­gericht veranlasst dann die Durchführung der Zwangs­voll­streckung. Es entsendet entweder einen Gerichts­voll­zieher oder schickt einen Pfändungs- und Überwei­sungs­be­schluss an die Bank oder den Arbeitgeber.

Das elektro­nische Mahnver­fahren

In der Praxis ist das elektro­nische Mahnver­fahren Gang und Gäbe. Am Ende des Mahnver­fahrens steht ein Vollstre­ckungs­be­scheid (kein Urteil). Knackpunkt beim Mahnver­fahren ist, dass es kein klassisches Gerichts­ver­fahren ist, sondern nur eine verkürzte Version, ohne genaue inhaltliche Prüfung durch einen Richter. Ziel des Mahnver­fahrens ist es, dem Gläubiger schnell und unkompliziert zu seinem Recht zu verhelfen. In der Regel kann man das Mahnver­fahren online durchführen.

Im Laufe des Mahnver­fahrens wird der Schuldner immer wieder zur Zahlung der Forderung aufgefordert. Er erhält zuerst einen Mahnbe­scheid und dann einen Vollstre­ckungs­be­scheid. Gegen jeden Bescheid, kann man innerhalb bestimmter Fristen Widerspruch bzw. Einspruch erheben. Die Folge eines Widerspruchs ist, dass ein ordent­liches Gerichts­ver­fahren eröffnet wird. Im Verfahren wird dann geklärt, ob der Anspruch wirklich besteht.

Wer darf eigentlich pfänden – und wer nicht?

Wie oben schon beschrieben, steht es dem Gläubiger zu, zu pfänden. Allerdings darf er das nicht selbst tun. Er muss sich dafür der staatlichen Organe bedienen. In der Regel wird das Vollstre­ckungs­gericht einen Pfänder entsenden.

Wichtig: Bei einer Lohnpfändung oder Kontopfändung sind nicht der Arbeitgeber bzw. die Bank das Vollstre­ckungsorgan. Sie sind vielmehr Drittschuldner und müssen dem Pfändung- und Überwei­sungs­be­schluss des Vollstre­ckungs­ge­richts Folge leisten.

Es dürfen aber auch andere staatliche Behörden pfänden, etwa das Finanzamt. Das meldet sich zum Beispiel gerne bei Steuer­schulden mit einem eigenen Vollstre­ckungs­be­scheid und kann danach auch selbst das Geld einziehen.

Inkasso-Büros: Manche Personen treten ihre Forderung auch an Inkasso-Dienst­leister ab, die sich dann um die Eintreibung der Schulden kümmern. Aber auch hier gilt: Inkasso-Dienst­leister dürfen nicht selbst pfänden. Sie müssen – wie jeder andere auch – einen vollstreckbaren Titel haben und diesen gerichtlich vollstrecken lassen. Besonders Inkasso­schreiben, die Zahlungs­auf­for­de­rungen enthalten, sind gerade keine Vollstre­ckungstitel.

Welche Rechte habe ich als Schuldner?

Auch bei der Zwangs­voll­streckung geht nicht immer alles mit rechten Dingen zu. Beginnend mit der Entscheidung des Gerichts, über die Form des vollstreckbaren Titels bis hin zum Verhalten des Gerichts­voll­ziehers: Rechtliche Fehler sind nicht ausgeschlossen. Es ist also wichtig, die eigenen Rechte zu kennen.

  • Zustellung des Titels: Pfänden darf man nur, wenn es auch einen vollstreckbaren Titel gibt. Das ist in der Regel ein Gerichtsurteil oder ein Vollstreckungsbescheid. Ihnen muss dieser Titel zugestellt werden, das heißt, Sie erhalten eine Kopie per Post. Wenn das unterbleibt, wurden Sie in Ihren Rechten verletzt.
  • Verfahren, Form und Fristen: Wie oben bereits beschrieben, geht der Vollstreckung immer ein gerichtliches (Mahn-)Verfahren voraus. Diese Verfahren unterliegen formalen Regeln, bei denen es zu rechtlichen Fehlern kommen kann. Formfehler oder die Nichteinhaltung von Fristen, verletzen Ihre Rechte als Schuldner.
  • Vollstreckungsankündigung: Eine Forderungseinziehung kommt nicht überraschend. Sie muss Ihnen gegenüber angekündigt werden. Mit der Vollstreckungsankündigung wird Ihnen noch einmal die Gelegenheit zur Zahlung gegeben, bevor die Pfändung erfolgt. In Ausnahmefällen kommt ein Gerichtsbeamter aber auch mal unangekündigt.
  • Besuch des Gerichtsvollziehers: Sie haben das Recht (und auch die Pflicht), beim Besuch des Pfänders anwesend zu sein. Der Gerichtsvollzieher darf nicht in Ihrer Abwesenheit Ihre Wohnung betreten, außer, er hat einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss.
  • Unpfändbare Sachen: Sie haben ein Recht darauf, dass keine pfändungsfreien Sachen gepfändet werden. Wiederstand gegen den Vollzugsbeamten ist aber nicht angeraten. Sie können allerdings auf die Unpfändbarkeit hinweisen. Der Vollstreckungsbeamte ist verpflichtet, ein Pfändungsprotokoll anzufertigen, in dem auch Ihre Hinweise vermerkt sein müssen.

Was tun bei einer Pfändung?

Eine Zwangs­voll­streckung ist immer unangenehm – egal ob es sich um eine Lohn- oder Kontopfändung handelt, oder ob der Gerichts­voll­zieher vor der Tür steht. Für Schuldner ist es aber wichtig zu wissen, dass sie auch in dieser unange­nehmen Situation noch Rechte und Handlungs­mög­lich­keiten haben. Und dass sie sich wehren können, wenn gegen ihre Rechte verstoßen wird.

Einige Dinge können Sie selbst tun:

  • Richten Sie bei einer Kontopfändung ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ein
  • Suchen Sie bei einer Lohnpfändung das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber und klären Sie die Situation auf
  • Kooperieren Sie bei einer Sachpfändung mit dem Vollzugsbeamten, sonst drohen zusätzliche Kosten oder sogar strafrechtliche Konsequenzen

Rechtsweg

Rechtlich können Sie als Schuldner auf verschiedenen Wegen gegen die Zwangs­voll­streckung vorgehen. Vom Einspruch gegen den Vollstre­ckungs­be­scheid bis hin zur Vollstre­ckungs­ge­genklage gibt es zahlreiche Möglich­keiten, sich zu wehren oder Fehler zu rügen, die im Zuge der Zwangs­voll­streckung gemacht wurden. Mitunter steht Ihnen sogar Schadens­ersatz zu, zum Beispiel gegen einen Arbeitgeber, der den pfändbaren Gehalts­anteil falsch berechnet hat.

Von Pfändung betroffen: Anwälte helfen

Das kompli­zierte Thema für Betroffene sehr unangenehm sein. Tatsächlich gibt es aber viele Möglich­keiten, sich in dieser unschönen Situation zu behelfen. Auch als Schuldner haben Sie bestimmte Rechte, die es zu schützen gilt. Deshalb empfiehlt es sich für Betroffene, sich rechtlichen Beistand zu suchen. Anwältinnen und Anwälte etwa, die auf das Insolvenzrecht spezia­lisiert sind, wissen, was in einem solchen Fall zu tun ist. Ansprech­partner in ganz Deutschland finden Sie über unsere Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
24.01.2022
Autor
red/dav
Bewertungen
11882
Themen
Insolvenz Schulden Zwangs­ver­stei­gerung

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