Steuererklärung: Für manche Arbeitnehmer Pflicht
Zunächst einmal gilt: Manche Steuerzahler in Deutschland sind dazu verpflichtet, jedes Jahr eine Steuererklärung abzugeben. Das kann auch auf Arbeitnehmer zutreffen, zum Beispiel wenn sie nebeneinander bei mehreren unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, wenn einer von zwei zusammenveranlagten, Arbeitslohn beziehenden Ehegatten in Steuerklasse V besteuert wurde, wenn Beschäftigte außerdem Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaften, oder sich im betreffenden Kalenderjahr der Scheidung wieder verheiraten. Unter §46 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 Einkommensteuergesetz (EStG) sind alle Voraussetzungen aufgelistet, unter denen Arbeitnehmer um die Steuererklärung nicht herumkommen.
Freiwillige Steuererklärung kann sich auszahlen
Wer nicht zu dieser Gruppe zählt, kann dennoch freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Steuerzahler können darin Ausgaben wie Werbungskosten, Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das kann sich finanziell auszahlen, denn häufig gibt es Geld vom Staat zurück. Nur wenn das Finanzamt von den Kosten durch die Abgabe der Steuererklärung erfährt, kann es die Ausgaben anerkennen.
Einmal Steuererklärung, heißt nicht immer Steuererklärung
Auch wenn es lukrativ sein kann, für ein bestimmtes Jahr eine Steuererklärung abzugeben, entsteht daraus für Arbeitnehmer keine Verpflichtung für das folgende Jahr: „Wer als Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, kann sich jedes Jahr neu dazu entscheiden“, sagt Rechtsanwältin Sabine Unkelbach-Tomczak aus Frankfurt, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Arbeitnehmer müssten sich also keine Sorgen machen, wenn sie nicht sicher seien, ob sie auch im folgenden Jahr Zeit für eine Steuererklärung haben. Solange sich an der steuerrechtlichen Situation nichts ändert und die Arbeitnehmer nicht unter die Bedingungen des § 46 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 EStG fallen, besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (Stand 02.01.2017).
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.02.2018
- Autor
- vhe