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Erbe und Schenkung

Wie erfährt der Pflicht­teils­be­rechtigte von Schenkungen des Erben?

Nach dem Tod steht für die Angehörigen erst einmal Akten wälzen auf dem Programm. Denn in manchen Fällen müssen sie prüfen, ob der Erblasser kurz vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat. © Quelle: contrastwerkstatt/fotolia.com

Wenn der Erblasser Kinder, Eltern oder seinen Ehegatten enterbt, steht ihnen immer noch ein Pflicht­teils­an­spruch zu. Um die Höhe dieses Anspruchs errechnen zu können, sieht das Gesetz Auskunfts­an­sprüche zum Wert dessen vor, was der Verstorbene hinter­lassen hat. Lautet die Auskunft „wertlos“, liegt die Vermutung nahe, dass der Verstorbene noch zu Lebzeiten Geld verschenkt hat. Doch wie kommt man an die relevanten Informa­tionen? Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Stuttgart.

Der Fall: Kein Nachlass trotz monatlicher Einnahmen

Der Verstorbene hatte monatliche Einkünfte von 1.720 Euro. Seine Konten wiesen zum Todeszeitpunkt allerdings nahezu kein Guthaben auf. Es schien deshalb nicht ausgeschlossen, dass er gewisse Beträge verschenkt hat. Der Erbe wollte aber selbst keine Nachfor­schungen hierüber anstellen und bot dem Pflicht­teils­be­rech­tigten an, ihm seine Auskunfts­an­sprüche gegenüber der Bank abzutreten.

OLG: Erbe muss Auskunft von der Bank einholen

Das OLG Stuttgart entschied, dass ein Pflicht­teils­be­rech­tigter sich hierauf nicht verweisen lassen muss: Besteht der Verdacht, dass ein Erblasser im maßgeb­lichen Zehn-Jahres-Zeitraum Zuwendungen von seinem Bankkonto (oder seinem Depot) schenkungsweise an Dritte erbracht hat, ist der Erbe verpflichtet, selbst von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Bank Gebrauch zu machen, um eventuelle Zuwendungs­emp­fänger zu ermitteln. Der Pflicht­teils­be­rechtigte muss sich nicht auf einen abgetretenen Auskunfts­an­spruch verweisen lassen.

Vielmehr muss der Erbe die Einsichtnahme in die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankun­terlagen für einen Zehn-Jahres-Zeitraum vornehmen und die Zusammen­stellung der einen bestimmten Betrag überstei­genden Verfügungen über die ermittelten Konten erstellen, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zu Grund liegen (könnten). Damit verbundene Bankkosten in Höhe von rund 1.500 Euro sind vom Erben zu tragen und diesem zumutbar.

Erbe kommt Nachfor­schungs­pflichten nicht nach: Zwangsgeld

Zudem muss der Erbe jedem Hinweis nachgehen, wenn sich Verwandte über den Erhalt oder das Fehlen von Schenkungen äußern. Er muss dann jeden in Frage kommenden Verwandten befragen. Einen Anspruch auf Vorlage schrift­licher Erklärungen jener Verwandten hat der Pflicht­teils­be­rechtigte im Rahmen seines geltend gemachten Auskunfts­an­spruchs allerdings nicht. Kommt der Erbe seinen Nachfor­schungs­pflichten nicht nach, kann er durch Zwangsgeld vom Gericht hierzu gezwungen werden.

Oberlan­des­gericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2016 (Az: 19 W 78/15)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

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dpa/red
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