Streit unter Schülern ist belastend – besonders, wenn ein Kind sich wiederholt angegriffen, gemobbt oder psychisch unter Druck gesetzt fühlt. Viele Eltern erwarten dann, dass die Schule „endlich durchgreift“ und den verursachenden Mitschüler mit spürbaren Konsequenzen belegt: schriftlicher Verweis, Ausschluss vom Unterricht, Umsetzung in eine andere Klasse. Doch was ist, wenn die Schule zwar reagiert, aber aus Sicht der Betroffenen nicht streng genug? Kann man eine bestimmte Ordnungsmaßnahme rechtlich erzwingen?
Genau diese Frage stand im Mittelpunkt einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 09. Januar 2026 (AZ: 4 Bs 128/25). Ergebnis: Es gibt kein einklagbares Recht auf Ordnungsmaßnahmen gegen Mitschüler, so das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Das Hamburgische OVG hat entschieden, dass betroffene Dritte – also z. B. ein Schüler, der sich durch das Verhalten eines Mitschülers beeinträchtigt fühlt – kein subjektives Recht haben, von Schule oder Schulbehörde das Ergreifen bestimmter oder überhaupt von Ordnungsmaßnahmen gegen den anderen Schüler zu verlangen.
Eilantrag auf Disziplinarmaßnahme
Im konkreten Fall beantragten die Betroffenen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, die Schulbehörde solle gegenüber einem Mitschüler („Schüler X“) eine Ordnungsmaßnahme anordnen.
Das Verwaltungsgericht Hamburg lehnte ab. Dagegen legten die Antragsteller Beschwerde ein – ohne Erfolg: Das OVG Hamburg wies die Beschwerde zurück.
Warum das Gericht so entschieden hat: Schulgesetz in Hamburg gibt keinen „Drittschutz-Anspruch“
Kern der Entscheidung ist die Frage, ob § 49 Abs. 4 HmbSG betroffenen Schülern ein einklagbares Individualrecht gibt. Die Norm nennt Ordnungsmaßnahmen, die u. a. „zum Schutz beteiligter Personen“ getroffen werden können. Das klingt zunächst so, als könnten Betroffene Schutz einfordern.
Das OVG Hamburg sagt jedoch: Die Vorschrift dient in erster Linie dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und der Sicherung eines geordneten Schulbetriebs. Schutzwirkungen zugunsten Dritter seien nur reflexhaft – also ein möglicher Effekt der Maßnahme, aber kein Anspruch, den man gerichtlich durchsetzen kann.
Pädagogik vor individueller Vergeltung
Im Zentrum des Streits stand die Frage, ob das Schulgesetz Schülern ein „subjektives Recht“ verleiht, Ordnungsmaßnahmen gegen andere einzufordern. Die Antragsteller sahen im Schulrecht aber eine Schutzvorschrift für Opfer. Das Gericht sah das jedoch anders: Die Schule ist kein Gerichtssaal, in dem ein „Strafanspruch“ des Opfers verhandelt wird. Vielmehr geht es darum, den Erziehungsauftrag der Schule zu sichern.
Warum es keinen Anspruch auf Ordnungsmaßnahmen gibt
Das Gericht führte mehrere entscheidende Punkte an, warum Eltern mit solchen Klagen scheitern:
- Kein Mitbestimmungsrecht: Das Gesetz sieht vor, dass der betroffene „Täter-Schüler“ und seine Eltern gehört werden müssen. Für die Opfer-Seite ist ein solches formelles Gehör nicht vorgesehen.
- Der „Rechtsreflex“: Dass eine Strafe gegen einen Schüler auch das Opfer schützt, ist rechtlich gesehen nur ein positiver Nebeneffekt (Reflex), aber nicht das Hauptziel der Norm.
- Pädagogische Freiheit: Lehrer müssen entscheiden können, welche Maßnahme – vom Gespräch bis zum Schulverweis – pädagogisch sinnvoll ist, um das Verhalten des Kindes zu korrigieren. Ein einklagbarer Anspruch auf eine bestimmte Strafe würde diesen Spielraum zerstören.
Verfassungsrecht und staatliche Schutzpflicht
Die Antragsteller argumentierten, dass der Staat nach dem Grundgesetz verpflichtet sei, die Gesundheit der Schüler zu schützen. Das OVG Hamburg stellte jedoch klar: Diese Schutzpflicht besteht zwar, aber die Schule hat einen weiten Gestaltungsspielraum, wie sie diesen Schutz umsetzt. Es muss nicht zwingend eine Ordnungsmaßnahme nach dem Schulgesetz sein; auch andere pädagogische oder organisatorische Mittel können ausreichen.
Fazit für die Praxis
Wer hofft, über Verwaltungsgerichte eine Suspendierung unliebsamer Mitschüler zu erzwingen, wird enttäuscht. Das Urteil macht deutlich: Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen bleibt eine exklusive Angelegenheit zwischen der Schule und dem fehlbehandelten Schüler. Betroffene Eltern können zwar Schutz für ihr Kind einfordern (z.B. durch Aufsicht oder Klassenwechsel), aber sie können nicht diktieren, wie die Schule den anderen Schüler zu bestrafen hat.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 24.02.2026
- Autor
- red/dav