Überwachung am Schreibtisch
Darf Uni Gesichtserkennung in Online-Prüfungen einsetzen?
Seit der Pandemie gehören Online-Klausuren zum Alltag vieler Studierender. Während das Schreiben im eigenen Zimmer bequem ist, schauen die Hochschulen technisch immer genauer hin. Sogenannte Proctoring-Software soll Schummeln verhindern, indem sie Gesichter scannt und Identitäten prüft. Doch darf eine Universität einfach biometrische Daten erfassen, nur weil man sich für die digitale Prüfung entschieden hat?
Die automatisierte Gesichtserkennung zur Identitätskontrolle während einer Online-Prüfung verstößt gegen den Datenschutz, wenn keine ausdrückliche und informierte Einwilligung vorliegt. Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, hat das Oberlandesgericht Jena dies mit Urteil vom 17. November 2025 (AZ: 3 U 885/24) entschieden. Allein die Wahl der Online-Variante einer Prüfung durch den Studierenden reicht nicht aus, um die Verarbeitung sensibler biometrischer Daten zu legitimieren. Betroffenen könne in solchen Fällen ein immaterieller Schadenersatz zustehen.
Digitale Prüfungen mit Gesichtserkennung – was Studierende wissen sollten
Eine Studentin fühlte sich durch die KI-gestützte Überwachung ihrer Hochschule massiv beeinträchtigt. Die eingesetzte Software verglich während der Klausur ständig Live-Bilder ihres Gesichts mit einem Referenzfoto. Die Klägerin gab an, unter dem ständigen Beobachtungsdruck gelitten zu haben – stets in der Sorge, ein falscher Winkel oder eine unbedachte Bewegung könnte vom System als Täuschungsversuch gemeldet werden. Sie klagte auf Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Biometrische Daten sind besonders geschützt
Das OLG Jena stellte klar, dass Gesichtsmerkmale zur Identifizierung hochsensible biometrische Daten sind. Ihre Verarbeitung ist gemäß Art. 9 DSGVO grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung vor. Das Gericht betonte, dass eine solche Einwilligung „freiwillig und informiert“ erfolgen muss. Wer Studierenden lediglich die Wahl zwischen Präsenz- und Online-Prüfung lässt, ohne sie detailliert über die Funktionen der Software aufzuklären, handelt rechtswidrig. Im vorliegenden Fall fehlte eine solche spezifische Belehrung, weshalb die Hochschule zur Zahlung von 200 Euro Schmerzensgeld verurteilt wurde.
Was bedeutet das Urteil für die Zukunft?
Hochschulen müssen künftig deutlich transparenter agieren. Wenn KI-Systeme zur Aufsicht eingesetzt werden – die nach der neuen KI-Verordnung der EU als „Hochrisiko-Systeme“ gelten –, müssen die Rahmenbedingungen exakt definiert sein. Ein „stillschweigendes Einverständnis“ durch bloße Teilnahme an der Prüfung gibt es im Datenschutzrecht bei biometrischen Daten nicht.
Checkliste: Das müssen Studierende und Hochschulen wissen:
- Auskunftsrecht: Studierende haben das Recht zu erfahren, welche Software genau eingesetzt wird und welche Daten (z. B. Augenbewegungen, Gesichtsprofile) erhoben werden.
- Freiwilligkeit: Eine Online-Prüfung mit Gesichtsscan darf in der Regel nur angeboten werden, wenn es eine echte, zumutbare Alternative (z. B. eine Präsenzprüfung ohne KI-Scan) gibt.
- Schadenersatz: Bei Verstößen gegen die DSGVO kann ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz bestehen, wenn die Überwachung zu einer nachweisbaren psychischen Belastung führt.
- Öffentliche Fotos: Dass ein Studierender bereits Bilder in den sozialen Medien geteilt hat, rechtfertigt laut OLG Jena nicht, dass die Hochschule diese Daten ohne Einwilligung für biometrische Abgleiche nutzt.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
Aktualisiert am
28.05.2026