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Kunstfreiheit

Theaterstück an Osnabrücker Schule unterliegt Kunstfreiheit

Die Aufführung des von Schülern selbst verfassten Theaterstücks „Danke dafür, AfD" im Mai 2019 an einer Osnabrücker Schule geriet ins Visier der AfD Niedersachsen. Die Partei sah in dem kritischen Umgang der Schüler mit Aussagen der Partei eine Neutralitätsverletzung des Staates und eine unzulässige Parteinahme.

Das Verwaltungsgericht Hannover teilte am 6. September 2023 mit, dass die Aufführung von der Kunstfreiheit gedeckt ist (AZ: 6 A 2084/20). Damit stellte das Theaterstück keine unzulässige politische Einflussnahme durch Lehrkräfte dar, so das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Schülertheaterstück erbost AfD

Die AfD Niedersachsen wandte sich gegen die Aufführung des Theaterstücks „Danke dafür, AfD" an einer Schule in Osnabrück im Mai 2019. In dem von Schülerinnen und Schülern selbstverfassten Theaterstück setzten sie sich kritisch mit Äußerungen der Partei auseinander. Die AfD rügte, in der Theateraufführung sei eine Neutralitätsverletzung des Staates durch unzulässige Parteinahme zu sehen. Es werde eine kausale Verbindung zwischen dem Holocaust und der AfD unterstellt und suggeriert, dass die AfD einen neuen Holocaust beabsichtige bzw. menschenverachtende Maßnahmen billige. Es werde der Anschein erweckt, dass die Partei den Nationalsozialismus befürworte und zu Gewalt und Schusswaffengebrauch insbesondere gegenüber Ausländern an Landesgrenzen aufrufe und keine demokratischen Ziele verfolge. Schulen seien kein Raum für die Darstellung politischen Aktivismus', weshalb das Theaterstück nicht hätte aufgeführt werden dürfen.

Kunstfreiheit statt Lehrer-Meinung

Das Verwaltungsgericht in Hannover sah dies anders: Das Theaterstück sei keine Meinungsäußerung der Lehrkräfte, sondern das Ergebnis eigenständiger Arbeit der Schüler.

Es wurde klargestellt, dass keine inhaltliche Einflussnahme durch Lehrer stattfand und diese auch nicht verpflichtet waren, das Stück zu unterbinden. Die Kunstfreiheit der Schüler (Art. 5 Abs. 3 GG) schützt das Theaterstück, selbst wenn es als politisch oder agitativ betrachtet wird.

Die AfD konnte auch keine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts nachweisen. Die 6. Kammer betonte, dass die Darstellung der AfD im Theaterstück nur eine mögliche Interpretation sei und das Recht auf politische Chancengleichheit (Art. 21 GG) nicht verletzt ist.

Ein weiterer Punkt der Klage, in dem die AfD ein fachaufsichtsrechtliches Einschreiten des Kultusministeriums gegen die Schule forderte, wurde als unzulässig abgewiesen.

Fazit: Schule bleibt als kultureller Freiraum erhalten.

 

Datum
Aktualisiert am
15.01.2025
Autor
red/dav
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