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Gastronomie

Restaurant oder Café eröffnen: Das sollten künftige Gastronomen wissen

Selbstgebackenen Kuchen im eigenen Café anbieten - davon träumen viele Menschen. © Quelle: Eva Katalin Kondoros/Gettyimages.de

Wer von einer Arbeit im Büro, auf der Baustelle oder im Krankenhaus frustriert ist, träumt gerne vom Ausstieg. Für die einen ist es ein Leben unter Palmen, für andere ein Dasein als Selbst­ver­sorger in den Bergen, und wieder andere treibt es in die Gastronomie. Sie träumen davon, ihre eigene Bar, ihr eigenes Restaurant oder ein eigenes Café zu eröffnen. Falls es nicht bei einem Traum bleibt: Welche rechtlichen Aspekte muss man beachten, wenn man eine Gaststätte aufmachen möchte?

Wer einen Gastro­no­mie­betrieb gründen will, braucht ein stimmiges Konzept, die passenden Geschäftsräume und gutes Personal. Und als ob das noch nicht genug Aufwand wäre, gibt es auch noch rechtliche Vorschriften, die angehende Gastronomen auf der Rechnung haben müssen. Diese sind allerdings nicht so streng, wie mancherorts behauptet wird. Wir beantworten die wichtigsten Rechts­fragen zum Thema.

Gastro­no­mie­betrieb nur mit Gaststät­ten­kon­zession

Wer ein Restaurant, eine Bar oder ein Café eröffnen möchte, braucht eine Gaststät­ten­er­laubnis beziehungsweise Gaststät­ten­kon­zession. Diese müssen künftige Café- und Restau­rant­inhaber beim Gewerbeamt – heute meist Ordnungsamt – der Gemeinde beantragen, in der sie die Gaststätte eröffnen wollen. Für den Antrag, der mehrere hundert Euro kosten kann, sind einige Dokumente erforderlich. Darunter ein polizei­liches Führungs­zeugnis und eine Unbedenk­lich­keits­be­schei­nigung vom Finanzamt.

1. Braucht man eine Ausbildung in der Gastronomie, um eine Bar, ein Restaurant oder ein Café eröffnen zu können?

Eine Ausbildung, zum Beispiel als Koch, Restau­rant­fachmann oder Fachgehilfe im Gastgewerbe, ist dazu nicht notwendig. „Wohl aber muss der Gastwirt oder sein Stellver­treter die Teilnahme an einer speziellen Unterrichtung nachweisen, um die Gaststät­ten­er­laubnis erhalten zu dürfen“, erklärt Rechts­anwalt Olaf Möhring, Anwalt für Verwal­tungsrecht und Interna­tionales Wirtschaftsrecht, Spezialist für Gewerberecht und Gaststät­tenrecht sowie Mitglied im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Bei der Unterrichtung gehe es hauptsächlich um Lebens­mit­telrecht.

Café eröffnen: Ausbildung oder spezielle Unterrichtung notwendig

Die Industrie- und Handels­kammern bieten solchen Unterrich­tungen an, sie kosten circa 50 bis 60 Euro. Die angehenden Gastwirte erhalten über den Unterricht eine Beschei­nigung, die sie für den Antrag auf die Gaststät­ten­er­laubnis beim Gewerbe- beziehungsweise Ordnungsamt vorlegen müssen. Hat ein angehender Gastronom allerdings eine abgeschlossene Berufs­aus­bildung in einem gastro­no­mischen Beruf, braucht er die Unterrichtung nicht.

2. Muss man perfekt Deutsch sprechen, um eine Gaststätte in Deutschland eröffnen zu können?

Wie sieht es mit Sprach­kennt­nissen aus: Ist gutes Deutsch – beziehungsweise gute Kenntnisse in der am Geschäftsort gespro­chenen Sprache – eine Voraus­setzung, um zum Beispiel ein Restaurant eröffnen zu können? „Entgegen der Ansicht, die vielfach vom Ordnungsamt und Gewerbeamt vertreten wird, muss ein Gastwirt keine ausrei­chenden Deutsch­kenntnisse nachweisen können“, beruhigt Rechts­anwalt Möhring. Das Gaststät­tenrecht verlange dies ebenso wenig wie das allgemeine Gewerberecht.

Sprach­kenntnisse teilweise wegen Aufent­haltsrecht notwendig

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat das in einem aktuellen Fall klarge­stellt. Eine Vietnamesin hatte erfolgreich geklagt, weil sie die Genehmigung wegen mangelnder Deutsch­kenntnisse nicht erhalten hatte (Beschluss vom 14.06.2016, Aktenzeichen 4 L 403/16.NW).

Für Menschen aus manchen Herkunfts­ländern kann es dennoch sein, dass sie Sprach­kenntnisse mitbringen müssen, um einen Imbiss oder ein Restaurant eröffnen zu können. Dies ergibt sich dann allerdings aus dem Aufent­haltsrecht. Um die oben genannte Unterrichtung müssen sich Nicht-Mutter­sprachler allerdings keine Sorgen machen: Wer ein Restaurant oder Café eröffnen will, kann zu dem Seminar einfach einen Dolmetscher mitbringen. Auch das hat das Verwal­tungs­gericht in der genannten Entscheidung heraus­ge­stellt.

3. Kann man einen Gastro­no­mie­betrieb eröffnen, wenn man vorbestraft ist?

Zu den Bedingungen, um ein Restaurant, eine Bar oder ein Café eröffnen zu können, zählt nicht unbedingt eine – rechtlich gesehen – weiße Weste. Ob man die Gaststät­ten­kon­zession erhalten kann, wenn man vorbestraft ist, hängt vom Einzelfall ab. „Generell gilt: je schwerer der Tatvorwurf und je höher die Zahl der Verstöße, desto eher begründet dies die Unzuver­läs­sigkeit des Gastwirts und damit die Versagung beziehungsweise den Widerruf der Gaststät­ten­er­laubnis“, erklärt Rechts­anwalt Möhring.

Gewerbe­be­zogene Straftaten: Versagen der Konzession möglich

Dabei gilt: Straftaten wiegen schwerer, wenn sie mit dem Gewerbe selbst in Zusammenhang stehen. Dann reicht in vielen Fällen bereits eine einzige Verurteilung, die nicht im Strafre­gister getilgt ist, damit die Gaststät­ten­er­laubnis entzogen wird. Aber auch eine größere Zahl kleinerer Verstöße kann ausreichen, teilweise sogar bloße Ordnungs­wid­rig­keiten. Alleine aufgrund von Bagatell­ver­stößen kann eine Gaststät­ten­er­laubnis allerdings nicht widerrufen beziehungsweise versagt werden.

Welche Verbrechen sind es, die als Unzuver­läs­sig­keits­gründe gelten? „Neben Kapital­ver­brechen wie Mord oder bewaffnetem Raubüberfall gehören zum Beispiel unerlaubte Veranstaltung eines Glücks­spiels, Körper­ver­letzung, Drogen­miss­brauch, Verstöße gegen das Jugend­schutz­gesetz, Verstöße gegen das Lebens­mit­telrecht, Hygieneverstöße, Lärm und die Nichtein­haltung der Sperrstunde dazu“, erläutert Rechts­anwalt Möhring. Sei ein Gastronom verurteilt, spiele es keine Rolle, ob das Urteil rechts­kräftig ist oder nicht: Vom Traum des eigenen Cafés oder Restaurants müsse er sich in manchen Fällen vorerst verabschieden.

4. Wann kann die Gaststät­ten­kon­zession wegen Unzuver­läs­sigkeit versagt werden?

Für die gaststät­ten­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit, wegen der einem angehenden Gastronomen die Gaststät­ten­kon­zession versagt werden kann, kann es aber auch andere Gründe geben. Diese müssen nicht im Strafrecht verwurzelt sein. Es genügt schon, wenn das Gewerbeamt davon ausgehen kann, dass der Antrag­steller nicht die persönliche Eignung besitzt, eine Gaststätte zu führen, weil er zum Beispiel alkohol­ab­hängig ist, hohe Steuer­schulden oder Sozial­abgaben nicht abgeführt hat.

Die Gründe für die Versagung der Gaststät­ten­er­laubnis, insbesondere wegen Unzuver­läs­sigkeit, regelt §4 Gaststät­ten­gesetz. Der Widerruf und die Rücknahme einer erteilten Gaststät­ten­er­laubnis werden in §15 Gaststät­ten­gesetz geregelt. Der gaststät­ten­rechtliche Begriff der Unzuver­läs­sigkeit ist grundsätzlich derselbe wie der gewerbe­rechtliche, der für die Gewerbe­un­ter­sagung gemäß § 35 Gewerbe­ordnung gilt.

Für solche Kandidaten steht der Weg zum eigenen Restaurant, Café oder Imbiss möglicherweise dennoch offen. Die Gaststät­ten­kon­zession kann dann aber vielfach nur über die Einsetzung eines – zuverlässigen – Stellver­treters erreicht werden, der allerdings kein bloßer „Strohmann“ sein darf.

Datum
Aktualisiert am
02.09.2016
Autor
vhe
Bewertungen
12797
Themen
Gewerbe Lebens­mittel Restaurant Unternehmen

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