Wer einen Gastronomiebetrieb gründen will, braucht ein stimmiges Konzept, die passenden Geschäftsräume und gutes Personal. Und als ob das noch nicht genug Aufwand wäre, gibt es auch noch rechtliche Vorschriften, die angehende Gastronomen auf der Rechnung haben müssen. Diese sind allerdings nicht so streng, wie mancherorts behauptet wird. Wir beantworten die wichtigsten Rechtsfragen zum Thema.
Gastronomiebetrieb nur mit Gaststättenkonzession
Wer ein Restaurant, eine Bar oder ein Café eröffnen möchte, braucht eine Gaststättenerlaubnis beziehungsweise Gaststättenkonzession. Diese müssen künftige Café- und Restaurantinhaber beim Gewerbeamt – heute meist Ordnungsamt – der Gemeinde beantragen, in der sie die Gaststätte eröffnen wollen. Für den Antrag, der mehrere hundert Euro kosten kann, sind einige Dokumente erforderlich. Darunter ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt.
1. Braucht man eine Ausbildung in der Gastronomie, um eine Bar, ein Restaurant oder ein Café eröffnen zu können?
Eine Ausbildung, zum Beispiel als Koch, Restaurantfachmann oder Fachgehilfe im Gastgewerbe, ist dazu nicht notwendig. „Wohl aber muss der Gastwirt oder sein Stellvertreter die Teilnahme an einer speziellen Unterrichtung nachweisen, um die Gaststättenerlaubnis erhalten zu dürfen“, erklärt Rechtsanwalt Olaf Möhring, Anwalt für Verwaltungsrecht und Internationales Wirtschaftsrecht, Spezialist für Gewerberecht und Gaststättenrecht sowie Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). Bei der Unterrichtung gehe es hauptsächlich um Lebensmittelrecht.
Café eröffnen: Ausbildung oder spezielle Unterrichtung notwendig
Die Industrie- und Handelskammern bieten solchen Unterrichtungen an, sie kosten circa 50 bis 60 Euro. Die angehenden Gastwirte erhalten über den Unterricht eine Bescheinigung, die sie für den Antrag auf die Gaststättenerlaubnis beim Gewerbe- beziehungsweise Ordnungsamt vorlegen müssen. Hat ein angehender Gastronom allerdings eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem gastronomischen Beruf, braucht er die Unterrichtung nicht.
2. Muss man perfekt Deutsch sprechen, um eine Gaststätte in Deutschland eröffnen zu können?
Wie sieht es mit Sprachkenntnissen aus: Ist gutes Deutsch – beziehungsweise gute Kenntnisse in der am Geschäftsort gesprochenen Sprache – eine Voraussetzung, um zum Beispiel ein Restaurant eröffnen zu können? „Entgegen der Ansicht, die vielfach vom Ordnungsamt und Gewerbeamt vertreten wird, muss ein Gastwirt keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachweisen können“, beruhigt Rechtsanwalt Möhring. Das Gaststättenrecht verlange dies ebenso wenig wie das allgemeine Gewerberecht.
Sprachkenntnisse teilweise wegen Aufenthaltsrecht notwendig
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat das in einem aktuellen Fall klargestellt. Eine Vietnamesin hatte erfolgreich geklagt, weil sie die Genehmigung wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht erhalten hatte (Beschluss vom 14.06.2016, Aktenzeichen 4 L 403/16.NW).
Für Menschen aus manchen Herkunftsländern kann es dennoch sein, dass sie Sprachkenntnisse mitbringen müssen, um einen Imbiss oder ein Restaurant eröffnen zu können. Dies ergibt sich dann allerdings aus dem Aufenthaltsrecht. Um die oben genannte Unterrichtung müssen sich Nicht-Muttersprachler allerdings keine Sorgen machen: Wer ein Restaurant oder Café eröffnen will, kann zu dem Seminar einfach einen Dolmetscher mitbringen. Auch das hat das Verwaltungsgericht in der genannten Entscheidung herausgestellt.
3. Kann man einen Gastronomiebetrieb eröffnen, wenn man vorbestraft ist?
Zu den Bedingungen, um ein Restaurant, eine Bar oder ein Café eröffnen zu können, zählt nicht unbedingt eine – rechtlich gesehen – weiße Weste. Ob man die Gaststättenkonzession erhalten kann, wenn man vorbestraft ist, hängt vom Einzelfall ab. „Generell gilt: je schwerer der Tatvorwurf und je höher die Zahl der Verstöße, desto eher begründet dies die Unzuverlässigkeit des Gastwirts und damit die Versagung beziehungsweise den Widerruf der Gaststättenerlaubnis“, erklärt Rechtsanwalt Möhring.
Gewerbebezogene Straftaten: Versagen der Konzession möglich
Dabei gilt: Straftaten wiegen schwerer, wenn sie mit dem Gewerbe selbst in Zusammenhang stehen. Dann reicht in vielen Fällen bereits eine einzige Verurteilung, die nicht im Strafregister getilgt ist, damit die Gaststättenerlaubnis entzogen wird. Aber auch eine größere Zahl kleinerer Verstöße kann ausreichen, teilweise sogar bloße Ordnungswidrigkeiten. Alleine aufgrund von Bagatellverstößen kann eine Gaststättenerlaubnis allerdings nicht widerrufen beziehungsweise versagt werden.
Welche Verbrechen sind es, die als Unzuverlässigkeitsgründe gelten? „Neben Kapitalverbrechen wie Mord oder bewaffnetem Raubüberfall gehören zum Beispiel unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, Körperverletzung, Drogenmissbrauch, Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz, Verstöße gegen das Lebensmittelrecht, Hygieneverstöße, Lärm und die Nichteinhaltung der Sperrstunde dazu“, erläutert Rechtsanwalt Möhring. Sei ein Gastronom verurteilt, spiele es keine Rolle, ob das Urteil rechtskräftig ist oder nicht: Vom Traum des eigenen Cafés oder Restaurants müsse er sich in manchen Fällen vorerst verabschieden.
4. Wann kann die Gaststättenkonzession wegen Unzuverlässigkeit versagt werden?
Für die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit, wegen der einem angehenden Gastronomen die Gaststättenkonzession versagt werden kann, kann es aber auch andere Gründe geben. Diese müssen nicht im Strafrecht verwurzelt sein. Es genügt schon, wenn das Gewerbeamt davon ausgehen kann, dass der Antragsteller nicht die persönliche Eignung besitzt, eine Gaststätte zu führen, weil er zum Beispiel alkoholabhängig ist, hohe Steuerschulden oder Sozialabgaben nicht abgeführt hat.
Die Gründe für die Versagung der Gaststättenerlaubnis, insbesondere wegen Unzuverlässigkeit, regelt §4 Gaststättengesetz. Der Widerruf und die Rücknahme einer erteilten Gaststättenerlaubnis werden in §15 Gaststättengesetz geregelt. Der gaststättenrechtliche Begriff der Unzuverlässigkeit ist grundsätzlich derselbe wie der gewerberechtliche, der für die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Gewerbeordnung gilt.
Für solche Kandidaten steht der Weg zum eigenen Restaurant, Café oder Imbiss möglicherweise dennoch offen. Die Gaststättenkonzession kann dann aber vielfach nur über die Einsetzung eines – zuverlässigen – Stellvertreters erreicht werden, der allerdings kein bloßer „Strohmann“ sein darf.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.09.2016
- Autor
- vhe