Die Meldung dürfte alle Eltern interessieren, deren Kinder während der EM eifrig Sammel-Bildchen mit anderen getauscht haben, um ihre Alben zu vervollständigen: An einigen Schulen wurde den Schülern sowohl das Tauschen von Fußball-Bildern auf dem Schulhof verboten als auch die Alben auch nur mitzubringen. Diese Verbote überraschen, sind Fußball-Bilder doch eher harmlos. Viel verständlicher ist hingegen etwa, wenn Schulen verfügen, dass ihre Schüler das Handy im Unterricht nicht verwenden dürfen.
Rechtlich gesehen sind solche Verbote nicht eindeutig, zumindest sind sie gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer enthalten allenfalls grobe Richtlinien und Hinweise darauf, was auf Schulhöfen verboten ist. So sieht das Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen vor, dass sich auf den Schulhöfen des Landes keine Außenstehenden wirtschaftlich betätigen dürfen. Getränke und Speisen dürfen mit Genehmigung der Schulkonferenz an die Schüler verkauft werden, dem muss aber auch der Schulträger zustimmen.
Auch sieht das nordrhein-westfälische Schulgesetz zum Beispiel vor, dass sich auf einem Schulhof niemand politisch betätigen oder Werbung für politische Parteien machen darf. Spenden für einen guten Zweck zu sammeln ist nach dem aber Gesetz erlaubt, die Schulkonferenz muss dem allerdings zustimmen.
Verbote können sich aus Schulordnungen ergeben
„Manche Regeln ergeben sich auch aus den Vorgaben in den einzelnen Schulordnungen“, sagt der auf Verwaltungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Frank Schulze vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Schulen können sich Schulordnungen mit eigenen Verhaltensregeln geben. Diese Vorgaben sind, wenn sie im Einklang mit dem Gesetz stehen, für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich.
Die Schulordnungen sehen als wichtige zu schützende Werte und Rechtsgüter zum Beispiel den Schulfrieden und die Ordnung innerhalb der Schule an. Daher können Schulen Verbote auch durchsetzen, um den Schulfrieden, die Sicherheit und Ordnung zu wahren. „Wenn der Tausch von Fußball-Bildern, um bei diesem Beispiel zu bleiben, regelmäßig Streit unter den Schüler auslöst oder fördert, können Lehrer das als Gefährdung des Schulfriedens werten und Regeln aufstellen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Schulze.
Dürfen Schulen eine Kleiderordnung für die Schüler erlassen?
Mit dem Verweis auf eine Gefährdung des Schulfriedens erließ vergangenen Sommer eine Schule in Süddeutschland eine „Kleiderordnung“, nach der Schüler nicht mehr vermeintlich aufreizend gekleidet zum Unterricht erscheinen durften. Begründet wurde dies damit, dass eine solche Kleidung die Kinder und Jugendlichen vom Unterricht ablenken würde.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Schulordnung: Möglicher Widerspruch?
Solche Maßnahmen könnten allerdings mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Schülerinnen und Schüler kollidieren. Denn das Persönlichkeitsrecht erlaubt jedem Menschen, seine Persönlichkeit frei zu entfalten, wozu auch gehört, sich etwa so zu kleiden und zu frisieren, wie es einem gefällt. „Um dieses Recht einschränken zu können, brauchen Schulen immer einen plausiblen, wichtigen und vom Gesetz anerkannten Grund, um eine bestimmte Kleidung oder bestimmte Verhaltensweisen der Schülerschaft zu verbieten“, sagt Dr. Frank Schulze. „Ohne einen solchen Anlass wären diese Vorgaben willkürlich und daher rechtswidrig. Man braucht also rechtlich gesehen immer den Rückgriff auf das Gesetz und die dort geschützten Rechtsgüter, zum Beispiel die Wahrung des Schulfriedens.“
Dürfen Schüler den Schulhof verlassen?
In diesem Zusammenhang ist es auch zu sehen, wenn Schulen ihren Schülern verbieten, in der Unterrichts- und Pausenzeit den Schulhof zu verlassen. „Grundsätzlich können Schulen dies verbieten, um die Schüler vor Gefahren wie viel befahrenen Straßen zu schützen“, sagt Dr. Schulze. Eltern geben ihre Kinder in die Obhut der Schule und der dort tätigen Lehrer, die in der Schulzeit etwa für die körperliche Unversehrtheit der Kinder zuständig sind. Um diese zu wahren, gibt es etwa auch Rauchverbote an Schulen. Sozialrechtlich kommt dazu, dass das Schulgelände verlassende Kinder und Jugendliche bei einem Unfall unter Umständen nicht unfallversichert sind. Die Schulen sollen bei ihren Regeln auch den Reifegrad der Kinder berücksichtigen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 05.09.2016
- Autor
- ime