Für Kinder unter 18 Jahren haben Eltern Anspruch auf Kindergeld. Wenn der Nachwuchs volljährig wird, können sie unter Umständen weiterhin Kindergeld beziehen. Das ist bis zum 25. Geburtstag möglich, wenn sich Kinder beispielsweise in der Erstausbildung befinden oder einen Freiwilligendienst leisten. Doch wie sieht es bei einer Zweitausbildung aus? Was gilt für Masterstudiengänge? Und wie viel bekommt man? Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu:
An wen und wie wird das Kindergeld gezahlt?
Das Kindergeld kann nur ein Elternteil erhalten. „Seit 1. Januar 2016 müssen Berechtigte ihre und die Steuer-ID des Kindes angeben, um das Kindergeld zu erhalten“, sagt Karsten Bunk, Leiter der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Damit möchte die Familienkasse verhindern, dass sie für ein Kind doppelt zahlt.
Leben die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, können sie durch eine Berechtigtenbestimmung festlegen, wer das Kindergeld bekommt. Diese gilt für leibliche Eltern wie für Pflegeeltern, Großeltern oder Stiefeltern. Bei getrennt lebenden Eltern hat derjenige Anspruch auf das Kindergeld, der dem Kind den höheren Unterhalt zahlt.
Wie hoch ist das Kindergeld?
Kindergeldberechtigte erhalten seit Anfang 2016 für das erste und zweite Kind jeweils 190 Euro pro Monat. Für das dritte Kind gibt es nach Angaben der Familienkasse 196 Euro und für jedes weitere Kind 221 Euro pro Monat. Im Vergleich zum Vorjahr wurden monatlichen die Zahlungen für jedes Kind also um je 2 Euro erhöht.
Wie sieht es mit Übergangszeiten zwischen Schule und Ausbildung aus?
Auch für Übergangszeiten von bis zu vier Monaten - etwa zwischen dem Schulabschluss und dem Ausbildungsbeginn - kann ein Anspruch bestehen. Bis zum 21. Lebensjahr können Eltern ebenfalls Kindergeld beantragen, wenn der Jugendliche gerade keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz hat. Dann muss er sich arbeitssuchend melden.
Besteht während des Wehrdienstes ein Anspruch?
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Familienkasse auch während des Wehrdienstes. „Auch nach Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 kann für eine Ausbildung bei der Bundeswehr Kindergeldanspruch bestehen“, sagt Silke Hinrichs, Referatsleiterin beim Bundeszentralamt für Steuern. Beispielsweise, wenn der Nachwuchs eine Ausbildung zum Soldaten auf Zeit oder zum Berufssoldaten macht, um Unteroffizier, Feldwebel beziehungsweise Offizier zu werden. Die Familienkasse zahlt auch bei der dreimonatigen Grundausbildung und der sich anschließenden Dienstpostenausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes. In der Regel besteht auch ein Anspruch, wenn das Kind den Bundesfreiwilligendienst ableistet und etwa ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr macht.
Was gilt als Erstausbildung?
Als Erstausbildung gilt, wenn der Jugendliche vorher keine andere berufsqualifizierende Ausbildung oder ein Studium absolviert hat. Hat sich der Nachwuchs für einen Beruf qualifiziert, ist die Erstausbildung in der Regel abgeschlossen.
Besteht Anspruch auf Kindergeld bei der Zweitausbildung?
Das kommt darauf an. „Ein Kind kann auch in der Zweitausbildung Anspruch auf Kindergeld haben“, sagt Bunk. Allerdings dürfe der Jugendliche dann in der Regel keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Ausnahmen: Die Arbeit gehört zum Ausbildungsverhältnis, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt weniger als 20 Stunden, oder es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung.
Was gilt bei Masterstudiengängen?
„Auch der Masterstudiengang kann noch zur Erstausbildung gehören, wenn ihn der Studierende etwa im selben fachlichen Bereich absolviert“, erklärt Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des Familienrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Dann sollte der Jugendliche ihn aber direkt nach der Bachelorprüfung beginnen. Liegen zwischen dem Bachelorabschluss und dem neu aufgenommen Masterstudium jedoch mehrere Jahre Berufstätigkeit, kann der Master als Zweitausbildung gelten.
Und wenn der Nachwuchs vor dem Studium eine Ausbildung macht?
Ein Studium nach einer abgeschlossen Ausbildung gilt grundsätzlich als Zweitausbildung. Es sei denn, die Ausbildung ist Voraussetzung für das Studium - und erst das Studium qualifiziert den Jugendlichen für einen bestimmten Beruf. „Die Ausbildung muss von Beginn an einheitlich sein, und die einzelnen Akte müssen sachlich und inhaltlich zusammenpassen“, erklärt Schwackenberg. Das ist nicht immer der Fall: Schließt ein Kind eine kaufmännische Ausbildung ab und beginnt ein Studium, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, gibt es kein Kindergeld. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Februar 2016 (AZ: III R 14/15).
Gibt es auch Kindergeld für Auszubildende, die verheiratet sind?
Ja, wenn der Volljährige bereits verheiratet ist, aber noch eine Ausbildung macht. Der Familienstand hat keine Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch, urteilte der BFH im Jahr 2013 (AZ: III R 22/13).
- Datum
- Aktualisiert am
- 12.08.2016
- Autor
- dpa/red