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Ausbildung und Geld

Kindergeld ab 18 - Wann Eltern weiter Anspruch haben

Wann zahlt die Familienkasse Kindergeld für Volljährige? © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Das Thema Kindergeld kann schnell zu Streit zwischen Kind, Eltern und der Famili­enkasse führen. Gerade wenn der Nachwuchs volljährig wird. Denn dann wissen Eltern nicht immer, ob sie noch Anspruch auf die Zahlung haben. Was im Einzelnen gilt.

Für Kinder unter 18 Jahren haben Eltern Anspruch auf Kindergeld. Wenn der Nachwuchs volljährig wird, können sie unter Umständen weiterhin Kindergeld beziehen. Das ist bis zum 25. Geburtstag möglich, wenn sich Kinder beispielsweise in der Erstaus­bildung befinden oder einen Freiwil­li­gen­dienst leisten. Doch wie sieht es bei einer Zweitaus­bildung aus? Was gilt für Master­stu­di­engänge? Und wie viel bekommt man? Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu:

An wen und wie wird das Kindergeld gezahlt?

Das Kindergeld kann nur ein Elternteil erhalten. „Seit 1. Januar 2016 müssen Berechtigte ihre und die Steuer-ID des Kindes angeben, um das Kindergeld zu erhalten“, sagt Karsten Bunk, Leiter der Famili­enkasse der Bundes­agentur für Arbeit. Damit möchte die Famili­enkasse verhindern, dass sie für ein Kind doppelt zahlt.

Leben die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, können sie durch eine Berech­tig­ten­be­stimmung festlegen, wer das Kindergeld bekommt. Diese gilt für leibliche Eltern wie für Pflege­eltern, Großeltern oder Stiefeltern. Bei getrennt lebenden Eltern hat derjenige Anspruch auf das Kindergeld, der dem Kind den höheren Unterhalt zahlt.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Kinder­geld­be­rechtigte erhalten seit Anfang 2016 für das erste und zweite Kind jeweils 190 Euro pro Monat. Für das dritte Kind gibt es nach Angaben der Famili­enkasse 196 Euro und für jedes weitere Kind 221 Euro pro Monat. Im Vergleich zum Vorjahr wurden monatlichen die Zahlungen für jedes Kind also um je 2 Euro erhöht.

Wie sieht es mit Übergangs­zeiten zwischen Schule und Ausbildung aus?

Auch für Übergangs­zeiten von bis zu vier Monaten - etwa zwischen dem Schulab­schluss und dem Ausbil­dungs­beginn - kann ein Anspruch bestehen. Bis zum 21. Lebensjahr können Eltern ebenfalls Kindergeld beantragen, wenn der Jugendliche gerade keinen Arbeits- oder Ausbil­dungsplatz hat. Dann muss er sich arbeits­suchend melden.

Besteht während des Wehrdienstes ein Anspruch?

Unter bestimmten Voraus­set­zungen zahlt die Famili­enkasse auch während des Wehrdienstes. „Auch nach Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 kann für eine Ausbildung bei der Bundeswehr Kinder­geld­an­spruch bestehen“, sagt Silke Hinrichs, Referats­leiterin beim Bundes­zen­tralamt für Steuern. Beispielsweise, wenn der Nachwuchs eine Ausbildung zum Soldaten auf Zeit oder zum Berufs­soldaten macht, um Unterof­fizier, Feldwebel beziehungsweise Offizier zu werden. Die Famili­enkasse zahlt auch bei der dreimo­natigen Grundaus­bildung und der sich anschlie­ßenden Dienst­pos­ten­aus­bildung während des freiwilligen Wehrdienstes. In der Regel besteht auch ein Anspruch, wenn das Kind den Bundes­frei­wil­li­gen­dienst ableistet und etwa ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr macht.

Was gilt als Erstaus­bildung?

Als Erstaus­bildung gilt, wenn der Jugendliche vorher keine andere berufs­qua­li­fi­zierende Ausbildung oder ein Studium absolviert hat. Hat sich der Nachwuchs für einen Beruf qualifiziert, ist die Erstaus­bildung in der Regel abgeschlossen.

Besteht Anspruch auf Kindergeld bei der Zweitaus­bildung?

Das kommt darauf an. „Ein Kind kann auch in der Zweitaus­bildung Anspruch auf Kindergeld haben“, sagt Bunk. Allerdings dürfe der Jugendliche dann in der Regel keiner Erwerbs­tä­tigkeit nachgehen. Ausnahmen: Die Arbeit gehört zum Ausbil­dungs­ver­hältnis, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt weniger als 20 Stunden, oder es handelt sich um eine gering­fügige Beschäf­tigung.

Was gilt bei Master­stu­di­en­gängen?

„Auch der Master­stu­di­engang kann noch zur Erstaus­bildung gehören, wenn ihn der Studierende etwa im selben fachlichen Bereich absolviert“, erklärt Wolfgang Schwackenberg, Vorsit­zender des Famili­en­rechts­aus­schusses des Deutschen Anwalt­vereins. Dann sollte der Jugendliche ihn aber direkt nach der Bachelor­prüfung beginnen. Liegen zwischen dem Bachelor­ab­schluss und dem neu aufgenommen Master­studium jedoch mehrere Jahre Berufs­tä­tigkeit, kann der Master als Zweitaus­bildung gelten.

Und wenn der Nachwuchs vor dem Studium eine Ausbildung macht?

Ein Studium nach einer abgeschlossen Ausbildung gilt grundsätzlich als Zweitaus­bildung. Es sei denn, die Ausbildung ist Voraus­setzung für das Studium - und erst das Studium qualifiziert den Jugend­lichen für einen bestimmten Beruf. „Die Ausbildung muss von Beginn an einheitlich sein, und die einzelnen Akte müssen sachlich und inhaltlich zusammen­passen“, erklärt Schwackenberg. Das ist nicht immer der Fall: Schließt ein Kind eine kaufmän­nische Ausbildung ab und beginnt ein Studium, das eine Berufs­tä­tigkeit voraussetzt, gibt es kein Kindergeld. Das entschied der Bundes­fi­nanzhof (BFH) im Februar 2016 (AZ: III R 14/15).

Gibt es auch Kindergeld für Auszubildende, die verheiratet sind?

Ja, wenn der Volljährige bereits verheiratet ist, aber noch eine Ausbildung macht. Der Famili­enstand hat keine Auswir­kungen auf den Kinder­geld­an­spruch, urteilte der BFH im Jahr 2013 (AZ: III R 22/13).

Datum
Aktualisiert am
12.08.2016
Autor
dpa/red
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Themen
Ausbildung Bildung Kindergeld Studium

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